121.252
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Kantonsrates
121.252 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Kantonsrates RRB vom 18. August 1981
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 8 und 9 des Gesetzes über das Staatspersonal 1 vom 23. November 1941 )
beschliesst: 2
Art. 1 . ) Die Mitglieder des Kantonsrates haben Anspruch auf folgende Sitzungsgelder.
130 Franken für die Teilnahme an Ratssitzungen und an Sitzungen kantonsrätlicher Kommissionen;
200 Franken für die Teilnahme an Sitzungen kantonsrätlicher Kommissionen, wenn diese länger als fünf Stunden dauern.
Für die Teilnahme an Sitzungen kantonsrätlicher Kommissionen, die mit einer Exkursion oder Besichtigung verbunden sind, wird, unabhängig von der Sitzungsdauer, ein Sitzungsgeld nach Absatz 1 Buchstabe a ausgerichtet.
Am gleichen Tag darf höchstens ein Sitzungsgeld bezogen werden. 3
Art. 2 . ) Der Präsident des Kantonsrates und die Präsidenten der kantonsrätlichen Kommissionen haben Anspruch auf die doppelten, in § 1 festgesetzten Sitzungsgelder.
4
Art. 3 . ) Der Präsident des Kantonsrates bezieht neben dem Taggeld eine
jährliche Entschädigung von 5000 Franken. 5
Art. 4 . ) Die Mitglieder des Kantonsrates haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von 130 Franken für jährlich höchstens 9 Fraktionssitzungen. Der
Fraktionspräsident bezeichnet die entsprechenden Sitzungen. Jedes anspruchsberechtigte Mitglied hat mit seiner Unterschrift in der Präsenzliste seine Teilnahme zu bestätigen.
Die Fraktionspräsidenten haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld
von 130 Franken für eine Fraktionssitzung pro Session;
von 260 Franken für Fraktionssitzungen nach Absatz 1. 6
Art. 5 . ) Die Reiseentschädigung beträgt je Sitzungstag und je Fraktionssitzung nach § 4 Absatz 1 60 Rappen pro Kilometer. Für die Berechnung der
121.252 Distanz zwischen Wohnort und Sitzungsort ist der Distanzenanzeiger für den Kanton Solothurn vom 1. Juli 1952 massgebend. 1
Art. 6 . ... )
2
Art. 7 . ) Die Mitglieder des Kantonsrates, die durch die Teilnahme an den
Sitzungen des Kantonsrates nachweisbar eine Erwerbseinbusse erleiden, erhalten pro Sitzungstag eine Verdienstausfallentschädigung von 100 Franken, sofern das steuerbare Einkommen 50'000 Franken nicht übersteigt.
Das Büro des Kantonsrates entscheidet im Einzelfall über Gesuche um Ausrichtung der Verdienstausfallentschädigung.
Art. 8 . Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Die Verordnung
über die Entschädigung der Mitglieder des Kantonsrates vom 27. Novem-
ber 1979 ) wird aufgehoben.