122.172
Reglement über die gegenseitige Information der Kantonsregierungen der Nordwestschweiz
Vom 9. Juni 1972
Gestützt auf Ziffer 2 der Vereinbarung über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit der nordwestschweizerischen Kantone vom 21. Januar 1972 beschliessen die beteiligten Regierungen folgendes Reglement:
1.
Die Staatskanzleien halten einander auf dem Laufenden über alle Vorarbeiten zur Revision bestehender oder zum Erlass neuer Gesetze oder anderer allgemein verbindlicher Erlasse von regionalem Interesse.
2.
Werden Expertenkommissionen beauftragt, Grundsätze für eine gesetzgeberische Vorlage zu erarbeiten, ist dies den anderen Kantonsregierungen mitzuteilen. Diese können innert Monatsfrist seit der Mitteilung ihre Mitarbeit anbieten. 1
3.
Die Kantone sind auch über Gutachtenaufträge zu informieren. Gutachten oder Berichte von Expertenkommissionen werden den anderen Kantonsregierungen auf Wunsch zur Verfügung gestellt. 2 Die Kosten werden verhältnismässig aufgeteilt, wenn eine Expertise oder ein Gutachten von 2 oder mehreren Kantonen gemeinsam in Auftrag gegeben wird. 1
4.
Die Regierungen verständigen sich über die Grundsätze und das weitere Vorgehen, wenn in 2 oder mehreren Kantonen Erlasse gesetzgeberischer Natur einander angeglichen werden sollen. 2 Die Konferenzkanzlei ist zu benachrichtigen.
5.
Die zuständigen kantonalen Departemente verständigen sich bei der Ausarbeitung der kantonalen Vernehmlassungen an den Bundesrat, um wenn möglich eine Angleichung oder Übereinstimmung zu erzielen.
6.
Vorlagen an das Parlament werden von den Staatskanzleien in 5 Exemplaren ausgetauscht.
7.
Die Staatskanzleien stellen die rechtskräftig gewordenen Erlasse (Ergänzungen zur Gesetzessammlung) sofort bei Herausgabe zur Verfügung.
8.
Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.