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Verordnung über die Delegation von Entscheidkompetenzen

122.217 · Solothurn Gesetzessammlung

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122.217

Verordnung über die Delegation von Entscheidkompetenzen

Verordnung über die Delegation von Entscheidkompetenzen RRB vom 28. September 1993

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986, §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen 1 (DelG) vom 5. April 1981 )

beschliesst:

I. Entscheidkompetenzen in Verordnungen des Regierungsrates

A. Geschäftskreis des Erziehungs-Departementes

1. Die Verordnung über die Anrechnung und Entschädigung von zusätzlichen Arbeiten der Lehrkräfte an den Kantonsschulen vom 2

9. November 1976 ) wird wie folgt geändert:

Art. 2 .

Als Absatz 2 wird eingefügt:

Für die Anrechnung zusätzlicher Arbeiten stehen den Rektoren pro Schuljahr fünf Jahresstunden zur Verfügung.

2. Der Regierungsratsbeschluss über die Vergütung von Auslagen für die Fortbildung der Lehrkräfte an den Kantonsschulen vom 3

26. Januar 1973 ) wird wie folgt geändert:

Ziffer 4 lautet neu:

4. Über die Gewährung von Beiträgen an Auslagen für die Teilnahme an Kursen und Veranstaltungen im Ausland oder für Studienreisen entscheidet bis zu 6 Tagen die lokale Rektorenkonferenz, für längere Zeit das Erziehungs-Departement.

3. Die Vollzugsbestimmungen zum Lehrerbesoldungsgesetz vom

24. Januar 1964 ) werden wie folgt geändert:

Abschnitt V

Ziffer 2 lautet neu:

2. Für die Leistungen von freiwilligem Militärdienst während der Schulzeit ist beim Erziehungs-Departement um Urlaub nachzusuchen. Das Erziehungs-Departement kann die freiwillige Dienstleistung unter Gewährung der vollen Besoldung und Übernahme der Stellvertretungskosten durch die Lehrkraft bewilligen.

4. Die Vollzugsverordnung zum Verteilungsschlüssel für die Lehrer-

besoldungen vom 4. Juli 1969 ) wird wie folgt geändert:

Art. 6 lautet neu:

Art. 6 . Der Anstieg der Skala hat so zu erfolgen, dass sich für alle Einwohnergemeinden aufgrund ihrer Schulschlüsselzahl dieselbe durchschnittliche

Grundbelastung ergibt. Diese wird durch die vom Erziehungs-Departement festzulegende Grenz-Schulschlüsselzahl bestimmt.

5. Die Verordnung über die Organisation der Jungbürgerkurse und

der Neubürgerkurse vom 11. August 1987 ) wird wie folgt geändert:

Art. 3 lautet neu:

Art. 3 . Das Erziehungs-Departement kann zur Unterstützung des kantonalen

Leiters in der Beaufsichtigung der Jungbürgerkurse Experten wählen. Die Amtsdauer der Experten beträgt 4 Jahre.

Art. 5 . Absatz 1 lautet neu:

Das Erziehungs-Departement bestimmt auf Antrag des kantonalen Leiters für jeden Jungbürgerkreis einen Kreisvorsteher und die Kursleiter. Die Übertragung der Kurse an die Kursleiter ist Sache des kantonalen Leiters.

6. Die Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970 ) novies

Art. 14 lautet neu:

novies

Art. 14 . Das Amt für Volksschule und Kindergarten kann namens des

Erziehungs-Departementes in besonderen Fällen eine abweichende Regelung treffen. Marginale: Abweichende Regelung 1) Nicht in GS (BGS 126.515.851.2). 2) Nicht in GS (BGS 126.515.855.12).

septies Als § 19 wird eingefügt: septies

Art. 19 . Das Amt für Volksschule und Kindergarten kann namens des Erziehungs-Departementes in besonderen Fällen eine abweichende Regelung treffen.

Marginale: Abweichende Regelung quater

Art. 20 lautet neu:

quater

Art. 20 . Das Erziehungs-Departement kann in Härtefällen einen Staatsbeitrag ausrichten, auch wenn nicht alle der vorgenannten Bedingungen

erfüllt sind.

Art. 43 .

Der zuständige kantonale Inspektor bestimmt alljährlich nach Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Möglichkeit des vorbereitenden Unterrichts nach § 38 an den einzelnen Bezirksschulen durchzuführen ist.

Art. 69 .

In besonderen Fällen kann das Amt für Volksschule und Kindergarten einen Lehrer von der Erteilung des Turnunterrichtes dispensieren.

Art. 83 .

Liegen besondere Gründe vor, kann das Erziehungs-Departement eine abweichende Regelung treffen.

7. Die Verordnung über das Volksschulinspektorat vom 19. Mai

1970 ) wird wie folgt geändert:

Art. 18 .

Das Amt für Volksschule und Kindergarten setzt Betreuer ein.

8. Die Verordnung über die Ausbildung der Oberschul- und Sekun-

darlehrer vom 14. November 1978 ) wird wie folgt geändert:

Art. 12 .

Der Kursleiter schlägt nach Anhörung der Kommission dem Erziehungs- Departement die Lehrkräfte zur Wahl vor.

9. Die Verordnung über die Fortbildung der Volksschullehrer vom 1

16. März 1971 ) wird wie folgt geändert:

Art. 8 lautet neu:

Art. 8 . Für Sachbearbeiter und Kursleiter bewilligt gegebenenfalls das Erziehungs-Departement eine Reduktion des Unterrichtspensums oder eine

vorübergehende Beurlaubung.

Art. 13 .

Der Leiter der Lehrerfortbildung bestimmt Art, Zahl und Dauer der Kurse, die in den Ferien stattfinden.

10. Die Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von Sprachstörungen und Lese-/Rechtschreibschwächen vom 12. März

1990 ) wird wie folgt geändert:

Art. 6 lautet neu:

Art. 6 . Für jeden Logopäden legt das Amt für Volksschule und Kindergarten

einen Amtssitz fest.

11. Die Verordnung über die Integration fremdsprachiger Kinder

und Jugendlicher vom 7. Mai 1991 ) wird wie folgt geändert:

Art. 12 .

Absatz 4 lautet neu:

Die Führung von Klassen für Fremdsprachige bedarf der Bewilligung des Erziehungs-Departementes.

12. Die Verordnung über Gebühren für den Besuch des Instrumen-

talunterrichts an den Kantonsschulen vom 28. August 1984 ) wird wie folgt geändert:

Art. 5 lautet neu:

Art. 5 . In Härtefällen kann der Rektor die Gebühr erlassen.

13. Die Verordnung über die Durchführung von Studienwochen an

den Kantonsschulen vom 26. Oktober 1976 ) wird wie folgt geändert:

Art. 8 lautet neu:

Art. 8 . Von den Schülern wird ein persönlicher Beitrag erhoben. Die Kantonale Rektorenkonferenz der Kantonsschulen setzt hiefür Minimal- und Maximalansätze fest.

14. Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung

und die Erwachsenenbildung vom 19. August 1986 ) wird wie folgt geändert:

Art. 37 .

Liegen besondere Gründe vor, so kann das Erziehungs-Departement eine abweichende Regelung treffen.

15. Die Verordnung über die Finanzierung von Ausbildungsgängen für Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer vom 17. Dezem-

ber 1991 ) wird wie folgt geändert:

Art. 4 .

Absatz 3 lautet neu:

In besonderen Fällen kann das Erziehungs-Departement eine abweichende Regelung treffen.

16. Die Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungs-

schule Aargau-Solothurn in Olten vom 30. Mai 1975 ) wird wie folgt geändert:

Art. 5 .

Buchstabe g lautet neu:

g) sie wählt die Dozenten;

Art. 9 lautet neu:

Art. 9 . Die Dozenten werden von der Aufsichtskommission gewählt.

Art. 11 . Absatz 2 lautet neu:

Der Rektor kann Urlaub bis 14 Tage bewilligen. Über Urlaube von längerer Dauer entscheidet auf Antrag der Aufsichtskommission namens des Erziehungs-Departementes der Vorsteher des Kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung.

17. Das Regulativ des Hartmannschen Stipendiums vom 30. Mai

1882 ) wird wie folgt geändert:

Art. 3 .

Sämtliche Gesuche werden von der Rektoratskommission der Kantonsschule und von den Fachlehrern, deren Unterricht der betreffende Gesuchsteller in seinem letzten Schuljahr besucht hat, begutachtet und mit entsprechenden Vorschlägen an das Erziehungs-Departement weitergeleitet. Die Stipendienabteilung entscheidet über die Zuteilung der Stipendien.

Art. 6 lautet neu:

Art. 6 . Die Bezahlung der Stipendien geschieht mittels Anweisung auf die

Staatskasse durch die Stipendienabteilung. Das Stipendium wird semesterweise erteilt und zwar in der Weise, dass auf Grundlage der vorgeschriebenen Ausweise in der Regel die Zusicherung im Oktober und April, die Aushändigung aber erst am Ende des Semesters nach eingesandtem Bericht (§ 5) zu erfolgen hat.

18. Der Regierungsratsbeschluss über das Hartmannsche Stipendium: Rückerstattungspflicht der Petenten im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzung rücksichtlich der Ausbildung vom

23. Juli 1915 ) erhält folgende Änderung: Da der Regierungsratsbeschluss vom 21. November 1913 betreffend Abänderung des Regulatives über das Hartmannsche Stipendium vom 30. Mai 1882 die Möglichkeit der Zuerkennung des Stipendiums an gewesene Schüler der Lehrerbildungsanstalt und der Handelsschule der Solothurnischen Kantonsschule (§ 2) nur unter der stiftungsgemässen Voraussetzung schafft, dass die betreffenden Bewerber, wie alle übrigen aus diesem Fonds bedachten Gesuchsteller, durch ihre Studien eine «höhere wissenschaftliche (einschliesslich technische) oder künstlerische Ausbildung» zu erwerben gedenken, ist fortan in den Bewilligungsbeschlüssen der Abteilung Stipendien ausdrücklich festzulegen, dass Patente, welche diese Voraussetzung in der Folgezeit tatsächlich nicht erfüllen, indem sie ihre Hochschulstudien zum Beispiel mit der Erwerbung des Sekundarlehrer- beziehungsweise Bezirkslehrerpatentes abschliessen, die bezogenen Stipendien dem Fonds innert angemessener Frist zurückzuvergüten haben.

19. Das Regulativ betreffend die Verwendung des Zinsertrages des Gibelin-Vigier’schen Fonds zur Ernährung und Bekleidung armer

Schulkinder vom 21. Dezember 1914 ) wird wie folgt geändert:

Art. 2 .

Die Verteilung des Zinsertrages des Fonds erfolgt durch das Erziehungs- Departement jeweils im Laufe des Monats Dezember.

B. ... )

C. Geschäftskreis des Departementes des Innern )

1. Die Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 1978 ) In § 9 wird «Polizei-Departement» ersetzt durch «Departement des Innern».

2. Die Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-

der vom 22. März 1974 ) wird wie folgt geändert: In § 1 Absatz 1 und § 18 Absatz 2 wird «Polizei-Departement» ersetzt durch «Departement des Innern».

D. Geschäftskreis des Volkswirtschafts-Departementes

1. Die Luftreinhalte-Verordnung vom 18. November 1986 ) wird wie §§ 3, 4 und 5. «Arbeitsinspektorat» wird ersetzt durch «Volkswirtschafts-

2. Die Lärmschutz-Verordnung vom 22. Dezember 1987 ) wird wie

Art. 5 .

In Absatz 1 litera a wird «Arbeitsinspektorat» ersetzt durch «Volkswirtschafts-Departement».

3. Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 26. Oktober 1965 )

Art. 5 .

litera d wird als litera g in § 4 eingefügt. 1) Titel aufgehoben am 2. Juli 1996; nachfolgender Text wird zu Ziff. 5 des Titels «D. Geschäftskreis des Volkswirtschafts-Departementes». 2) Titel und nachfolgender Text Fassung vom 2. Juli 1996. ) BGS 822.12.

4. Die Verordnung zum Energiegesetz vom 31. März 1992 ) wird wie

Art. 26 .

«Arbeitsinspektorat» wird ersetzt durch «Volkswirtschafts-Departement».

5. ) Die Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz vom 3

13. Januar 1987 ) wird wie folgt geändert:

Art. 2 .

Buchstabe a lautet neu:

a) Einreichung von Wahlvorschlägen für Beamte mit leitender Funktion und für die Mitglieder der Patent-Prüfungskommission für Kaminfegermeister. bis Als § 7 wird eingefügt: bis

Art. 7 . Die Verwaltungskommission wählt für jeden Bezirk die notwendige

Anzahl Schätzer. Marginale: Wahl der Schätzer (G § 8)

Art. 34 lautet neu:

Art. 34 . Der Verwalter bewilligt Beiträge bis 50’000 Franken; höhere Beiträge

bewilligt die Verwaltungskommission.

Art. 102 .

Die Verwaltungskommission stellt den Instruktoren den Befähigungsausweis aus.

6. ) Die Verordnung zum Schutze der Gewässer (Gewässerschutz-

verordnung) vom 17. Februar 1981 ) wird wie folgt geändert: In § 42 wird «Regierungsrat» ersetzt durch «Volkswirtschafts-Departement, vertreten durch das Amt für Umweltschutz».

7. ) Die Verordnung über das Bodenverbesserungswesen vom

27. Dezember 1960 ) wird wie folgt geändert:

Art. 9 .

In Absatz 1 wird «zuständigen Departementes» ersetzt durch «zuständigen Amtes». In Absatz 2 wird «zuständigen Departementes» ersetzt durch «zuständigen Amtes».

) BGS 923.12.

Art. 17 .

In Absatz 1 wird «durch den Regierungsrat» ersetzt durch «durch das zuständige Departement».

Art. 21 .

In Absatz 1 wird «... wenn der Regierungsrat ... » ersetzt durch «... wenn das zuständige Departement ... » «Das Departement» wird ersetzt durch «das zuständige Amt».

Art. 22 .

In Absatz 1 wird «Das zuständige Departement» ersetzt durch «Das zuständige Amt». In Absatz 2 wird dem «zuständigen Departement» ersetzt durch «dem zuständigen Amt».

Art. 27 .

In Absatz 2 wird «des Regierungsrates» ersetzt durch «des zuständigen Departementes».

Art. 32 .

In Absatz 1 wird «dem Meliorationsamt» ersetzt durch «dem zuständigen Amt».

Art. 74 .

In Absatz 2 wird «vom Regierungsrat» ersetzt durch «vom zuständigen

Art. 77 .

In Absatz 1 wird «durch den Regierungsrat» ersetzt durch «das zuständige In Absatz 3 wird «Der Regierungsrat» ersetzt durch «Das zuständige Departement».

E. ... ) II. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 16. Dezember 1993 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 24. Dezember 1993

Footnotes

  1. [1] BGS 122.131.
  2. [2] GS 87, 130 (BGS 126.515.824.2).
  3. [3] GS 86, 20 (BGS 126.515.824.5).
  4. [3] GS 87, 99 (BGS 411.441.21).
  5. [4] GS 85, 46 (BGS 413.121.1).
  6. [1] GS 85, 66 (BGS 413.215.1).
  7. [2] GS 87, 635 (BGS 413.313.61).
  8. [1] GS 85, 418 (BGS 413.331).
  9. [2] GS 91, 628 (BGS 413.665).
  10. [3] GS 92, 100 (BGS 413.671).
  11. [4] GS 89, 513 (BGS 414.151.3).
  12. [5] GS 87,123 (BGS 414.691).
  13. [1] GS 90, 517 (BGS 416.112).
  14. [2] GS 92, 305 (BGS 416.131).
  15. [3] GS 86, 652 (BGS 416.932.1).
  16. [4] GS 59, 139 (BGS 419.411).
  17. [1] GS 65, 1862 (BGS 419.412).
  18. [2] GS 65, 1586 (BGS 837.522).
  19. [3] GS 87, 458 (BGS 733.11).
  20. [4] GS 86, 338 (BGS 512.151).
  21. [5] BGS 812.41.
  22. [6] BGS 812.61.
  23. [1] BGS 941.22.
  24. [2] Text von Titel B. eingefügt am 2. Juni 1996.
  25. [3] GS 90, 761 (BGS 618.112).
  26. [4] Ziff. 6 Fassung vom 1. April 1997.
  27. [5] GS 81, 627 (BGS 712.912).
  28. [6] Text von Titel E. eingefügt am 2. Juli 1996.
  29. [1] Titel aufgehoben am 2. Juli 1996; nachfolgender Text wird zu Ziff. 7 des Titels «D. Geschäftskreis des Volkswirtschafts-Departementes».
  30. [2] Inkrafttreten der Änderungen vom: - 2. Juli 1996 am 27. September 1996; - 1. April 1997 am 27. Juni 1997.