123.41
Gesetz über den Weibeldienst
Vom 05.12.1976 (Stand 01.08.1993)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 17 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887
nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 14. Oktober 1975
beschliesst:
Art. 1 Begriff
Bezirksweibel sind Hilfspersonen der Amtschreibereien, der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Gerichte.
Die Besoldung der hauptamtlichen Weibel bestimmt der Kantonsrat, jene der nebenamtlichen der Regierungsrat.
Art. 2 Funktion und Aufsicht
Die Weibel amten nach Anordnung ihrer vorgesetzten Amts- und Bürovorsteher.
Zustellungen erfolgen soweit als möglich durch die Post.
Art. 3 Weibeldienst
Der Regierungsrat teilt das Kantonsgebiet in Weibelbezirke ein.
Er regelt den Weibeldienst in einer Verordnung.
Art.
4 Schlussbestimmung
a) Änderungen
Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
Art. 5 b) Aufhebung
Das Gesetz über die Aufstellung von Amts- und Bezirksweibeln vom 21. Herbstmonat 1833 wird aufgehoben.
Art. 6 c) Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Inkrafttreten am 1. Juli 1977.
GS 87, 153