124.131
Gesetz über den Fristenlauf an Samstagen
Vom 29.09.1963 (Stand 04.10.1963)
Der Kantonsrat von Solothurn
beschliesst:
Art. 1
Hinsichtlich aller gesetzlichen Fristen des kantonalen und kommunalen Rechts sowie der kraft kantonalen und kommunalen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt.
Art. 2
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 4. Oktober 1963.
GS 82, 438