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124.131

Gesetz über den Fristenlauf an Samstagen

Vom 29.09.1963 (Stand 04.10.1963)

Der Kantonsrat von Solothurn

beschliesst:

Art. 1

Hinsichtlich aller gesetzlichen Fristen des kantonalen und kommunalen Rechts sowie der kraft kantonalen und kommunalen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt.

Art. 2

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 4. Oktober 1963.

GS 82, 438