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Gesetz über die Arbeitsgerichte

Gesetz über die Arbeitsgerichte Vom 20. Mai 1973

Der Kantonsrat von Solothurn 1 gestützt auf Artikel 40 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 25. August 1972

beschliesst:

I. Titel

Geltungsbereich, Organisation, Wahl, Aufsichtsbehörde 2

Art. 1 . ) I. Geltungsbereich

1. Sachliche Zuständigkeit

Die Arbeitsgerichte beurteilen alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, die sich aus Einzelarbeitsverträgen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ergeben, sofern der Streitwert 20’000 Franken nicht übersteigt.

Die Arbeitsgerichte beurteilen auch alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, die sich aus dem Vermittlungsverhältnis zwischen Vermittlern und Stellensuchenden ergeben, sofern der Streitwert 20’000 Franken nicht übersteigt.

Wird die Streitwertgrenze nach Artikel 343 Absatz 2 OR oder Artikel 10 und 23 AVG über 20’000 Franken erhöht, gilt der neue Ansatz auf Be-

schluss des Regierungsrates auch für das vorliegende Gesetz. )

Der Präsident oder die Präsidentin des Arbeitsgerichtes beurteilt als Einzelrichter Streitfälle bis zu einem Streitwert von 8000 Franken.

Art. 2 . 2. Örtliche Zuständigkeit

Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gilt wahlweise der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten oder des Ortes des Betriebes, der Zweigniederlassung oder des Haushalts, für den der Arbeitnehmer Arbeit leistet.

Artikel 343 Absatz 2 OR von 30'000 Franken für das Gesetz über die Arbeitsgerichte.

Art. 3 . 3. Ausschliessliche Zuständigkeit

Die Parteien können die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes weder einschränken noch ausschliessen. 1

Art. 4 . ) II. Organisation

1. Zahl der Arbeitsgerichte

Für jede Amtei besteht ein Arbeitsgericht.

Der Kantonsrat kann die Schaffung eines weiteren Arbeitsgerichtes innerhalb einer Amtei beschliessen und die Gemeinden den einzelnen Arbeitsgerichtskreisen zuteilen. 2

Art. 5 . ) 2. Bestand des Gerichtes

Das Arbeitsgericht besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin als Einzelrichter im Sinne von § 1 Absatz 3 oder aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und 2 Richtern, wovon je einer Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein muss. Dem Arbeitsgericht wird ein Aktuar beigegeben.

Art. 6 . 3. Gerichtssitz und Tagungsort

Der Sitz des Arbeitsgerichtes ist in der Regel derjenige des Amtsgerichtes. Das Arbeitsgericht kann auch an andern Orten tagen.

Art. 7 . 4. Zeitbestimmungen

Die Vermittlungs- und Gerichtsverhandlungen sind zeitlich so festzusetzen, dass sie die berufliche Arbeit der Richter und der Parteien möglichst wenig hindern und besonderen wichtigen persönlichen Umständen Rechnung tragen. An Sonntagen und an staatlich anerkannten Feiertagen sollen keine Verhandlungen stattfinden. Die Bestimmungen der §§ 80 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO), mit Ausnahme von § 81 Absätzen 2 und 3, §§ 83 und 86 ZPO, sind sinngemäss anzuwenden.

3 In arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es keine Gerichtsferien. )

Art. 8 . 5. Kosten

Die Verfahrenskosten der Arbeitsgerichte trägt der Kanton, mit Ausnahme von Absatz 3 hiernach, § 17 Absätzen 1, 2 und 5 sowie § 32.

Wird eine ganz oder teilweise unterlegene Partei dazu verurteilt, Parteikosten der Gegenpartei zu entschädigen, berechnen sich diese nach dem kantonalen Gebührentarif oder den eidgenössischen Gebührenvorschriften.

Bei mutwilliger Prozessführung kann die fehlbare Partei vom Präsidenten

oder von der Präsidentin ) bis 200 Franken gebüsst werden, und die Gerichts- und Parteikosten können ihr teilweise oder ganz auferlegt werden.

Gegen diese Verfügungen ist der Rekurs an das Obergericht zulässig. 5

Art. 9 . ... )

1) § 4 Fassung vom 7. März 1993; GS 92, 716. 2) § 5 Fassung vom 7. März 1993.

Art. 10 . ) Präsident oder Präsidentin; Aktuar oder Aktuarin

Präsident oder Präsidentin des Arbeitsgerichts ist der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin.

Aktuar oder Aktuarin des Arbeitsgerichts ist der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin in Zivilsachen.

Die Stellvertretung richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation.

Art. 11 . 2. Wahl der Richter

2 Der Kantonsrat wählt für jeden Arbeitsgerichtskreis je 6 Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Richter, unter angemessener Berücksichtigung der durch den Regierungsrat von den Berufs- und Wirtschaftsverbänden eingeholten Wahlvorschläge. Die Arbeitsrichter sollen aus verschiedenen Branchen stammen.

3

Art. 12 . 3. Wählbarkeit

Als Richter wählbar sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die in kantona-

len Angelegenheiten stimmberechtigt sind. )

Leitende Arbeitnehmer, wie Direktoren, Betriebsleiter, Geschäftsführer, Prokuristen, sind bezüglich ihrer Wählbarkeit als Arbeitgeber zu betrachten.

Jede gewählte Person hat mindestens während einer Amtsdauer zu amten.

Art. 13 . 4. Ausscheiden

Als Richter scheidet aus, wer:

a) ... );

  1. die Wählfähigkeit verliert;

  2. seinen Beruf während eines Jahres nicht ausübt;

  3. aus der Stellung des Arbeitgebers in diejenige des Arbeitnehmers, oder aus der Stellung des Arbeitnehmers in diejenige des Arbeitgebers übertritt.

Art. 14 . IV. Aufsichtsbehörden

Der Regierungsrat beaufsichtigt das Rechnungswesen der Arbeitsgerichte.

Das Obergericht übt im übrigen die Aufsicht über die Arbeitsgerichte aus. Es hat alljährlich über deren Geschäftsführung dem Kantonsrat Bericht zu erstatten.

1) § 10 Fassung vom 16. März 1999.

II. Titel Verfahren

Art. 15 . 1. Klageeinreichung

Der Kläger reicht seine Klage mündlich zu Protokoll oder schriftlich beim Aktuar des Arbeitsgerichtes ein, der unverzüglich den Präsidenten oder die Präsidentin orientiert. Der Präsident oder die Präsidentin kann von sich aus oder auf Antrag das schriftliche Verfahren nach § 128 ff. der Zivilprozess-

ordnung anordnen, wenn der Prozess es gebietet. )

Die Klage muss enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung der Parteien und allenfalls ihrer Vertreter;

  2. die Bezeichnung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses;

  3. die Rechtsbegehren (Anträge) und die möglichst genaue Angabe des Streitwertes. 2

Art. 16 . ) 2. Vermittlungsverhandlung

Hält der Präsident oder die Präsidentin das Arbeitsgericht für zuständig, lässt er oder sie unverzüglich die Parteien, unter Androhung der Folgen des Ausbleibens, zur Vermittlungsverhandlung, bei einem Streitwert bis zu 8000 Franken in der Regel zugleich zur Hauptverhandlung vorladen. Mit der Vorladung sind dem Beklagten die Rechtsbegehren des Klägers schriftlich mitzuteilen. Die Vermittlungsverhandlung soll innert 20 Tagen stattfinden.

Erachtet der Präsident oder die Präsidentin das angerufene Gericht als unzuständig, wird auf die Klage nicht eingetreten.

Gegen die Verfügung des Präsidenten oder der Präsidentin ist der Rekurs an das Obergericht zulässig.

Art. 17 . 3. Ausbleiben der Parteien

Erscheint nur der Kläger zum Vermittlungsversuch oder zu einer andern Verhandlung, auferlegt der Präsident oder die Präsidentin dem ausgebliebenen Beklagten die Kosten und eine Parteientschädigung, sofern eine solche verlangt wird. Das Verfahren nimmt ohne den Beklagten seinen

Fortgang, wenn das in der Vorladung angedroht worden ist. )

Bleibt der Kläger beim Vermittlungsversuch aus, so wird der Prozess abgeschrieben, wenn das in der Vorladung angedroht worden ist. Dem Beklagten wird auf sein Begehren eine Parteientschädigung zugesprochen.

Ferner hat der Kläger die entstandenen Kosten zu zahlen. )

Bleibt der Kläger bei einer anderen Verhandlung aus, so spricht der Präsident oder die Präsidentin dem Beklagten auf sein Begehren eine Partei- 1) § 15 Fassung vom 7. März 1993; GS 92, 716. 2) § 16 Fassung vom 7. März 1993.

entschädigung zu. Ferner hat der Kläger die entstandenen Kosten zu zah-

len. )

Bleibt die eine oder andere Partei bei der Hauptverhandlung aus, wird auf Grund der Akten entschieden.

Bleiben beide Parteien beim Vermittlungsversuch oder bei der Hauptverhandlung aus, haben sie je die Hälfte der Gerichtskosten zu bezahlen. Die Streitsache wird abgeschrieben, wenn nicht innert 10 Tagen die Ansetzung einer neuen Verhandlung verlangt wird.

Art. 18 . 4. Wiedereinsetzung

Gegen einen Rechtsnachteil, der durch das Ausbleiben oder wegen Versäumnis einer gesetzlichen oder richterlichen Frist entstanden ist, kann sich die säumige Partei, sofern sie oder ihren Vertreter am Versäumnis kein Verschulden trifft, nach den §§ 89 ff. ZPO wieder in den vorigen Stand einsetzen lassen.

Gegen diese Verfügung ist der Rekurs an das Obergericht zulässig. 2

Art. 19 . ) 5. Vermittlung

Kommt eine Vermittlung zustande, wird sie nach Weisung des Präsidenten oder der Präsidentin vom Aktuar protokolliert und von den Parteien, vom Präsident oder von der Präsidentin und vom Aktuar unterzeichnet.

Scheitert die Vermittlung, bestimmt der Präsident oder die Präsidentin, sofern er oder sie nicht als Einzelrichter zuständig ist, sofort die aufzubietenden Richter und setzt Ort und Zeit der Hauptverhandlung fest. Der Präsident oder die Präsidentin lässt sich unverzüglich von den Parteien die Beweismittel angeben, trifft hinsichtlich der Beweiserhebungen die erforderlichen Verfügungen und eröffnet diese den Parteien.

Ist der Präsident oder die Präsidentin als Einzelrichter zuständig, wird das Urteil erlassen, sofern nicht wegen Beweiserhebungen eine neue Verhandlung angesetzt werden muss.

Art. 20 . 6. Widerklage

Wird vom Beklagten eine Widerklage geltend gemacht, muss sie sich ebenfalls auf das betreffende Arbeitsverhältnis stützen.

Der Streitwert der Widerklage darf die Kompetenz des Arbeitsgerichtes nicht übersteigen. 3

Art. 21 . ) 7. Parteivertretung

Jede Partei kann zu den Verhandlungen einen Bevollmächtigten beiziehen. 4

Art. 22 . ) 8. Unentgeltliche Rechtspflege

Treffen die Voraussetzungen der §§ 106 ff. ZPO zu, ist auf Gesuch hin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Art. 23 . 9. Persönliches Erscheinen

Zu allen Verhandlungen haben die Parteien persönlich zu erscheinen. Nur zwingende Gründe, wie Krankheit oder obligatorischer Militärdienst, gelten als Entschuldigungen.

Art. 24 . 10. Beweisrecht

Für die Beweise im allgemeinen, Parteibefragung, Urkunden, Zeugen, Augenschein, Sachverständige und schriftliche Auskünfte sind die §§ 150 ff. ZPO sinngemäss anzuwenden.

Art. 25 . 11. Abklärung von Amtes wegen

Das Arbeitsgericht ist an die Behauptungen und Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. Es hat diejenigen Tatsachen, die für die Streitsache von Bedeutung sind, von Amtes wegen abzuklären. Das Arbeitsgericht darf jedoch keiner Partei mehr oder etwas anderes zusprechen, als sie verlangt hat.

Art. 26 . 12. Öffentlichkeit der Verhandlung

Die Verhandlungen des Arbeitsgerichtes sind öffentlich, ausgenommen die

Vermittlungsverhandlungen des Präsidenten oder der Präsidentin ), die Urteilsberatungen und Abstimmungen des Gerichtes.

Art. 27 . 13. Hauptverhandlung

Das Gericht erledigt zuerst allfällige Vorfragen und nimmt die vom Präsidenten oder von der Präsidentin angeordneten Beweise ab. Dann hört es die Parteivorträge an. Die §§ 199 ff. ZPO sind sinngemäss anzuwenden.

Das Urteil wird in der Regel mündlich eröffnet und kurz begründet. Das Urteilsdispositiv ist den Parteien spätestens am folgenden Werktag schriftlich mitzuteilen. Das begründete Urteil ist den Parteien auf Verlangen

schriftlich zuzustellen. ) 3

Art. 28 . ) 14. Dauer des Prozesses

Jede Streitsache soll vom Tage der Klageanhebung an innert 30 Tagen beim Arbeitsgericht erledigt sein.

Art. 29 . 15. Disziplinarmassnahmen

Verletzungen der Gerichtsdisziplin werden vom Präsidenten, von der

Präsidentin ) oder vom Arbeitsgericht mit Verweis, mit Busse bis 200 Franken oder mit Haft bis zu 2 Tagen geahndet.

Im Wiederholungsfalle können Bussen und Haftstrafe verdoppelt werden.

Gegen Disziplinarmassnahmen ist der Rekurs an das Obergericht zulässig.

Art. 30 . 16. Ergänzendes Recht

Die Bestimmungen der solothurnischen Zivilprozessordnung und des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation sind für die Organisation und das Verfahren der Arbeitsgerichte sinngemäss anzuwenden.

III. Titel Rechtsmittel

Art. 31 . I. Allgemeines

1. Rasches Verfahren Das Obergericht hat über eingelegte Rechtsmittel ohne Verzug zu befinden. Eine mündliche Verhandlung findet in der Regel nicht statt. 1

Art. 32 . ) 2. Kosten

Das Rechtsmittelverfahren ist in der Regel kostenlos. § 8 Absatz 3 dieses Gesetzes gilt sinngemäss.

Art. 33 . II. Rekurs

1. Zuständigkeit und Wirkung

Gegen Verfügungen des Präsidenten oder der Präsidentin und gegen Entscheide der Arbeitsgerichte ist der Rekurs in den von diesem Gesetz und in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen zulässig. Der Rekurs hat die Überprüfung der angefochtenen Verfügungen oder Entscheide in

tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand. )

Dem Rekurs kommt aufschiebende Wirkung zu, sofern der Obergerichtspräsident oder ein von ihm bestimmter Richter nicht anders verfügt.

Art. 34 . 2. Verfahren

Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet beim Obergericht einzureichen.

Erscheint der Rekurs nicht zum voraus aussichtslos, ist unverzüglich eine

schriftliche Vernehmlassung des Präsidenten oder der Präsidentin ) der Vorinstanz einzuholen. Die §§ 301 ff. ZPO sind sinngemäss anzuwenden.

Die Gegenpartei kann sich innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich zum Rekurs äussern, unter Verzichtannahme im Unterlassungsfall. 4

Art. 35 . ) III. Nichtigkeitsbeschwerde

1. Zulässigkeit Gegen Urteile und Einredeentscheide des Arbeitsgerichtes kann Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht erhoben werden, wenn

a) ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt; 1) § 32 Fassung vom 28. November 1982.

  1. der Sachverhalt willkürlich festgestellt oder

  2. das Recht nicht richtig angewendet worden ist.

Art. 36 . 2. Verfahren

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet unter Angabe der Nichtigkeitsgründe beim Obergericht einzureichen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Eröffnung des Urteilsdispositivs.

Nicht oder ungenügend begründete Beschwerden sind unter Fristansetzung zur Ergänzung zurückzuweisen.

Nach Zustellung des begründeten Urteils kann die Nichtigkeitsbeschwerde innert 5 Tagen ergänzt werden.

Art. 37 . 3. Wirkung

Die Nichtigkeitsbeschwerde hemmt den Eintritt der Rechtskraft eines

Urteils nicht, wenn der Streitwert weniger als 8000 Franken beträgt. )

Auf Begehren kann der Obergerichtspräsident oder ein von ihm bezeichneter Richter den Vollzug des angefochtenen Entscheides aufschieben.

Art. 38 . 4. Behandlung

Das Arbeitsgericht hat unverzüglich die Akten mit dem begründeten Urteil dem Obergericht zuzustellen. Die Gegenpartei kann sich innert 10 Tagen seit Zustellung der Beschwerde schriftlich äussern, unter Verzichtannahme im Unterlassungsfall.

Art. 39 . 5. Entscheidung

Bei Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde hebt das Obergericht das angefochtene Urteil ganz oder teilweise auf und entscheidet, wenn nötig nach Aktenergänzung, in der Regel selbst.

Art. 40 . IV. Revision

Innerhalb eines Jahres seit dem rechtskräftigen Entscheid kann die unterlegene Partei beim erkennenden Gericht schriftlich die Revision verlangen, wenn sie seit der Beurteilung der Sache erhebliche Tatsachen oder erhebliche Beweismittel entdeckt hat, die im früheren Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Die §§ 311 ff. ZPO, mit Ausnahme von § 313 ZPO, sind anzuwenden.

IV. Titel Vollstreckung

Art. 41 . Vollstreckbarkeit

Die rechtskräftigen Urteile sowie die protokollierten Vergleiche, Anerkennungen und Abstandserklärungen sind sofort vollstreckbar, sofern sie nicht selbst einen Aufschub vorsehen.

Lautet der Vollstreckungstitel auf Bezahlung einer Geldsumme oder auf Sicherheitsleistung, so ist das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs anzuwenden.

Bei einer anderen Leistung ist der Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes zuständig, in dessen Amtei die Vollstreckungsmassnahme zu erfolgen hat. Auf entsprechendes Begehren wird der Vollstreckungsbefehl erlassen. Die §§ 324 ff. ZPO sind anwendbar.

V. Titel Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 42 . I. Vollzug

Der Regierungsrat ist ermächtigt, die zur Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Vollzugsvorschriften zu erlassen.

Art. 43 . II. Hängige Prozesse

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den ordentlichen Gerichten hängigen Prozesse, für die nunmehr die Arbeitsgerichte zuständig wären, sind noch von den ordentlichen Gerichten zu erledigen. Bei gewerblichen Schiedsgerichten hängige Prozesse werden von den Arbeitsgerichten weitergeführt.

Art. 44 . III. Änderung weiterer Gesetze

1 In § 331 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 und in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 11. September 1966 sind die Worte «gewerbliche Schiedsgerichte» durch «Arbeitsgerichte» zu ersetzen. 3

Art. 338 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 11. September 1966

wird wie folgt geändert: «Soweit bei einem die arbeitsgerichtliche Kompetenz übersteigenden Streitwert das Amtsgericht zuständig ist, sind die Bestimmungen über das Untersuchungsverfahren (§§ 224 ff.) unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorschriften anwendbar».

Art. 45 . IV. Aufgehobenes Recht

Durch dieses Gesetz treten die Bestimmungen des Gesetzes über die gewerblichen Schiedsgerichte vom 7. Dezember 1919 und sämtliche Änderungen sowie alle entgegenstehenden gesetzlichen Erlasse ausser Kraft.

Art. 46 . V. Inkrafttreten

Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in dem vom Regierungsrat

zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. ) Vom Bundesamt am 27. Juni 1985 genehmigt. Inkrafttreten der §§ 4, 10, 11 und 12 am 15. Juni 1973, im übrigen am 1. November 1973.

  • 13. März 1977 am 1. Mai 1977;

  • 28. November 1982 am 1. Januar 1983;

  • 7. März 1993 am 1. August 1993;

  • 27. September 1998 am 1. Januar 1999;

  • 16. März 1999 am 1. Januar 2000.

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