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Verordnung über die Aufnahme von Praktikanten in staatliche Amtsstellen
Verordnung über die Aufnahme von Praktikanten in staatliche Amtsstellen (Praktikantenverordnung)
RRB vom 27. April 1987
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer 2 des KRB vom 22. April 1976 über Massnahmen zur 1 Bekämpfung und Überbrückung der Jugendarbeitslosigkeit ) sowie § 60 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941 )
beschliesst :
Art. 1 . Grundsatz
Praktikanten können in staatliche Amtsstellen aufgenommen werden, soweit die nötigen Kredite vorhanden sind und Bedarf an Praktikanten besteht.
Als Praktikant im Sinne dieser Verordnung gilt, wer
nach den Vorschriften einer Lehranstalt ein obligatorisches Praktikum absolvieren muss;
über einen Abschluss einer Hochschule oder einer Höheren Technischen Lehranstalt verfügt und seine Kenntnisse in der Praxis vertiefen will;
sich praktische Kenntnisse über die kantonale Verwaltungstätigkeit aneignen will.
Vorbehalten bleibt § 8.
Art. 2 . Praktikum
a) Anmeldung 1 Der Bewerber hat sich schriftlich bei jener Amtsstelle anzumelden, bei der er das Praktikum absolvieren will.
Der Anmeldung ist ein kurzer Lebenslauf beizulegen. Der Ausbildungsstand und die Gründe für die Absolvierung des Praktikums sind anzugeben.
Art. 3 . b) Dauer
Die Dauer des Praktikums richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der betreffenden Lehranstalt.
Das einzelne Praktikum darf nicht länger als ein Jahr dauern.
Art. 4 . c) Anstellung
Das Personalamt stellt die Praktikanten auf Antrag der betreffenden Amtsstelle an, sofern das Praktikum höchstens 6 Monate dauert. 1) Nicht publiziert.
In den übrigen Fällen ist der Regierungsrat für die Anstellung zuständig.
Art. 5 . RechtsverhäItnisse
a) Pflichten, Verantwortlichkeit 1 Für das Rechtsverhältnis der Praktikanten zum Staat gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über das Staatspersonal vom 30. Novem- 1 ber 1941 ).
2 Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966 ) ist sinngemäss anwendbar. 3
Art. 6 . ) b) Rechte
Die Praktikanten haben für die Dauer des Praktikums Anspruch auf
eine monatliche Pauschalentschädigung zwischen 900 Franken und 2400 Franken. Sie wird im Einzelfall je nach Vorbildung und Ausbildungsstand festgesetzt;
die Familien- und Kinderzulagen nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen;
Ferien nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen;
Versicherungsschutz gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung;
die Entschädigungen nach der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung bei Militär- und Zivilschutzdienstleistungen anstelle der Pauschalentschädigung nach litera a.
Art. 7 . Ausbildung
Die Amts- oder Bürovorsteher überwachen die praktische Ausbildung ihrer Praktikanten.
Bei der Zuweisung von Arbeiten ist der Praktikumszweck zu berücksichtigen.
Art. 8 . Vorbehaltene Erlasse
Die Verordnung über die Aufnahme von Fürsprecherpraktikanten in staat-
liche Amtsstellen vom 19. Februar 1975 ) und § 6 der Verordnung über den
Schulpsychologischen Dienst vom 12. September 1980 ) bleiben vorbehalten.
Art. 9 . Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. )
Folgende Regierungsratsbeschlüsse sind aufgehoben:
vom 12. Januar 1973 über die Aufnahme von Praktikanten der Schule 2 für Sozialarbeit bei der Jugendanwaltschaft );
vom 4. Januar 1974 über die Aufnahme von Praktikanten der Schule 3 für Sozialarbeit beim Schulpsychologischen Dienst );
vom 23. April 1975 über die Aufnahme von Praktikanten beim Vermes- 4 sungsamt );
vom 11. Juni 1976 über die monatliche Bruttobesoldung der Praktikan- 5 ten ).
Die Verordnung über die Aufnahme von Praktikanten in staatlichen
Amtsstellen vom 11. Juni 1976 ) ist aufgehoben.
Publiziert im Amtsblatt vom 30. April 1987