126.511.328.1
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommission zur Vorberatung von Besoldungsfragen
126.511.328.1 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommission zur Vorberatung von Besoldungsfragen RRB vom 26. September 1989
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 8, 9 und 10 des Gesetzes über das Staatspersonal 1 vom 23. November 1941 )
beschliesst:
Art. 1 . Der Präsident erhält ein Sitzungsgeld von 160 Franken, die Mitglieder
eines von 100 Franken.
Art. 2 . Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die
Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986 ). 1
Art. 3 . Diese Verordnung tritt am 1. September 1989 in Kraft. Vorbehalten
bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommission zur Vorberatung von Besoldungsfragen vom
11. Mai 1979 ) ist aufgehoben.
Die Einspruchsfrist ist am 11. Dezember 1989 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 14. Dezember 1989