126.512.17
Verordnung über die Ferien der Lehrlinge
126.512.17 Verordnung über die Ferien der Lehrlinge RRB vom 6. März 1989
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 13 Absatz 2 und § 60 des Gesetzes über das Staatspersonal 1 vom 23. November 1941 )
beschliesst:
Art. 1 . Personen, die beim Staat eine Berufsausbildung absolvieren, haben
Anspruch auf 5 Wochen Ferien pro Lehrjahr. 1
Art. 2 . Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft. Vorbehalten bleibt
das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Der Regierungsratsbeschluss vom 25. Juni 1986 über die fünfte Ferienwo-
che für Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr ) ist aufgehoben.
Die Einspruchsfrist ist am 16. Mai 1989 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 25. Mai 1989