126.515.191
Neufestsetzung der Besoldungen für Lehrlinge
Neufestsetzung der Besoldungen für Lehrlinge RRB vom 16. Oktober 1990
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 13 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. 1 November 1941 )
beschliesst:
1.
Die monatlichen Besoldungen (inkl. Teuerungszulagen) für Lehrlinge (kaufmännische Angestellte, Zeichner, Laboranten) der solothurnischen Staatsverwaltung betragen:
1. Lehrjahr 500 Franken
2. Lehrjahr 640 Franken
3. Lehrjahr 870 Franken
4. Lehrjahr 1180 Franken
2.
Dazu kommt der 13. Monatslohn. Die Auszahlung des 13. Monatslohnes erfolgt jeweils im Dezember auf der Basis der Besoldung des aktuellen Lehrjahres.
3.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Der Regierungsratsbe- 2 schluss vom 25. August 1987 ) wird aufgehoben.