126.582.2
Verordnung über die Erleichterung der vorzeitigen Pensionierung
126.582.2 Verordnung über die Erleichterung der vorzeitigen Pensionierung KRB vom 28. Juni 1995
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 46 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über das Staatspersonal 1 vom 27. September 1992 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 8. Mai 1995
beschliesst: 1
Art. 1 . Staatsbedienstete, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Altersrente nach den Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn vom
3. Juni 1992 beziehen, haben während zwei Jahren Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente im Umfang der maximalen einfachen AHV-Rente. Diese wird vollständig vom Kanton finanziert.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Bürgerspitals Solothurn, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine Altersrente nach dem Reglement der Pensionskasse der Bürgergemeinde und des Bürgerspitals Solothurn vom 1. Januar 1990 beziehen, erhalten an die nach diesem Reglement ausgerichtete AHV-Überbrückungsrente während zwei Jahren einen Beitrag in der Höhe von 55% der maximalen einfachen AHV-Rente.
Art. 2 . Wer wegen unverschuldeter Entlassung oder Nichtwiederwahl eine
Rente nach § 37 der Statuten der Kantonalen Pensionskasse vom 3. Juni
1992 ) verlangt, hat keinen Anspruch auf die Leistung nach § 1.
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Art. 3 . Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft ), sofern § 46 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September
1992 ) vom Volk angenommen wird. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum.
Leistungen nach dieser Verordnung werden bis spätestens am 31. Dezember 2004 zugesichert. Die Verordnung tritt spätestens am 31. Dezem-
ber 2006 ausser Kraft. ) Die Referendumsfrist ist am 19. Oktober 1995 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 8. Dezember 1995.