Fonte

126.582.53

Freiwillige Weiterführung der Mitgliedschaft

Vom 11.12.1985 (Stand 11.12.1985)

Art. 1

Die freiwilligen Mitglieder werden einer Kategorie A oder B zugeordnet. Das Mitglied hat mit dem Gesuch um Weiterführung der Mitgliedschaft zu erklären, welcher Kategorie es anzugehören wünscht; ein späterer Wechsel der Kategorie ist ausgeschlossen.

Art. 2

Die Mitglieder der Kategorie A und ihre Hinterbliebenen haben, im Gegensatz zu denjenigen der Kategorie B, keinen Anspruch auf Anpassung der Pensionen gemäss § 41.

Art. 3

Der wiederkehrende Beitrag beträgt für die Mitglieder der Kategorie A 15%, für solche der Kategorie B 24% der versicherten Besoldung.

Art. 4

Bei einer teuerungsbedingten Erhöhung der versicherten Besoldung der ordentlichen Mitglieder (§ 25 Abs. 1) kann das freiwillige Mitglied (Kategorie A und B) eine entsprechende Erhöhung seiner versicherten Besoldung verlangen. Der einmalige Beitrag richtet sich nach dem erforderlichen Deckungskapital. Andere Erhöhungen der versicherten Besoldung sind nicht möglich.

Art. 5

Der wiederkehrende Beitrag ist in vierteljährlichen Raten, der einmalige Beitrag bei der Besoldungserhöhung zu entrichten. Die Kassenverwaltung setzt die Zahlungsfristen. Bei Säumigkeit erlischt die Versicherung nach zweimaliger erfolgloser Mahnung.

Art. 6

Verlangt das Mitglied die Prämienbefreiung und die sofortige Ausrichtung der Alterspension, so wird die versicherte Jahresbesoldung wie folgt gekürzt:

Alter

Mann

Frau

60

32,7 %

16,0 %

61

27,6 %

8,4 %

62

22,0 %

63

15,7 %

64

8,5 %

Massgebend ist das Alter bei Beginn der Prämienbefreiung und der Ausrichtung der Alterspension. Bruchteile des Jahres werden berücksichtigt. Die so ermittelte versicherte Besoldung bildet die Grundlage für die Berechnung künftiger Pensionen (einschliesslich Hinterbliebenenpensionen). Sie wird für Mitglieder der Kategorie B der Teuerung angepasst (§ 41).

In der GS nicht publiziert.