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126.582.54

Regelung bei Urlaub

Vom 22.01.1990 (Stand 01.01.1990)

Die Verwaltungskommission der Staatlichen Pensionskasse

gestützt auf § 6 der Statuten der Staatlichen Pensionskasse vom 2. Dezember 1968

beschliesst:

Art. 1 Urlaubsarten

Es werden folgende Urlaubsarten unterschieden:

  • a) Besoldeter Urlaub:

  • 1. Bei besoldetem Urlaub entrichten Arbeitgeber und Mitglied die Beiträge nach § 23 Absatz 1 bzw. § 24 Absatz 1 der Statuten. Das beurlaubte Mitglied hat Anspruch auf die ordentlichen beitragsfreien Erhöhungen der versicherten Besoldung.

  • 2. Bei teilweisem Urlaub entrichten Arbeitgeber und Mitglied ihre Beiträge im Verhältnis der ausgerichteten Besoldung.

  • b) Unbesoldeter Urlaub: Das Mitglied hat folgende Wahlmöglichkeiten:

  • 1. Zahlung der ordentlichen Beiträge: Das Mitglied entrichtet sowohl den Arbeitnehmerbeitrag nach § 23 Absatz 1 als auch den Arbeitgeberbeitrag nach § 24 Absatz 1. Die nach dieser Regelung geschuldeten Beiträge sind nach Anordnung der Kassenverwaltung quartalsweise zu entrichten. Bei verspäteter Zahlung ist die Schuld zum Zinssatz für ausstehende Einkaufssummen zu verzinsen. Beim Austritt wird der vom Mitglied geleistete Arbeitgeberbeitrag zurückerstattet, ohne in die Berechnung eines allfälligen Zuschlages nach § 26 Absatz 2 einbezogen zu werden. Das beurlaubte Mitglied hat Anspruch auf die ordentlichen beitragsfreien Erhöhungen der versicherten Besoldung.

  • 2. Beitragsfreier Urlaub: Die Mitgliedschaft wird beitragsfrei weitergeführt. Die Urlaubszeit zählt weder als Mitgliedschafts- noch als Versicherungszeit. Die versicherte Besoldung kann während eines beitragsfreien Urlaubs nicht erhöht werden. Reicht die Versicherungszeit nach der Rückkehr aus dem Urlaub nicht mehr bis zum 25. Altersjahr zurück, so ist für die fehlende Versicherungszeit die entsprechende Einkaufssumme gemäss § 21 Absatz 2 zu entrichten. Diese ist von der bei Wiederaufnahme des Dienstes versicherten Besoldung zu berechnen.

Art. 2 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

GS 91, 614