131.651
Reglement über die Amtsführung der Sachwalter von Bürgergemeinden
Vom 27.11.1953 (Stand 01.01.1990)
Art. 1
Die vom Regierungsrat bestellten Sachwalter haben anstelle der Gemeindebehörden die Gemeindeverwaltung nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zu besorgen.
Es finden auf sie die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 26. Juni 1966 Anwendung. Sie haben eine Kaution zu leisten und werden aus Gemeindemitteln entschädigt. Kaution und Entschädigung werden vom Regierungsrat festgesetzt.
Art. 2
Im besonderen obliegen den Sachwaltern folgende Aufgaben:
Erteilung des Gemeindebürgerrechts und Entlassung aus diesem: Der Sachwalter hat von den um die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht nachsuchenden Gesuchstellern die nach § 22 des Gemeindegesetzes erforderlichen Ausweise zu erheben. Er unterbreitet die Akten mit seinem Antrag dem Oberamtmann, der sie mit Seinem Bericht zur Entscheidung an den Regierungsrat weiterleitet. Die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht ohne gleichzeitige Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht nach § 28 Absatz 1 des Gemeindegesetzes erfolgt durch den Sachwalter. Der Sachwalter fertigt die Heimatscheine nach den Eintragungen im Bürgerfamilienregister aus.
Wahrnehmung der Sozialhilfeaufgaben: Der Sachwalter hat die Aufgaben der Fürsorgekommission nach Massgabe des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) vom 2. Juli 1989 zu erfüllen.
Ausübung der vormundschaftlichen Funktionen: Der Sachwalter hat anstelle der Vormundschaftsbehörde die vormundschaftlichen Aufgaben in der Gemeinde zu erfüllen.
Forstverwaltung: Dem Sachwalter obliegen unter Vorbehalt nachstehender Bestimmungen die Aufgaben der Forstkommission. Die technische Forstverwaltung wird nach den Anordnungen des Kreisförsters durch den Bannwart, gestützt auf einen gemeinsam mit dem Sachwalter aufgestellten Voranschlag, besorgt. Die Wahl des Bannwarts erfolgt je für eine Amtsperiode auf Vorschlag des Sachwalters und des Kreisförsters durch den Oberamtmann.
Verwaltung des Gemeindegutes: Der Sachwalter übt die Funktionen des Gemeindefondsverwalters aus. Er entscheidet selbständig über die Anlage der Kapitalien im Rahmen der Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Die Funktionen der Rechnungsprüfungskommission werden durch den Oberamtmann ausgeübt. Die Genehmigung und Überwachung der Amtskaution erfolgt ebenfalls durch den Oberamtmann.
Protokollführung: Der Sachwalter hat über alle Verrichtungen ein Protokoll (Tagebuch) zu führen.
Gemeindearchiv. Der Sachwalter betreut auch das Gemeindearchiv nach §§ 211 ff. des Gemeindegesetzes. Er hat vor allem für einen geeigneten Archivraum zu sorgen, welcher der Genehmigung durch den Oberamtmann unterliegt.
Aufsicht: Die Tätigkeit der Sachwalter unterliegt der Staatsaufsicht nach §§ 215 ff. des Gemeindegesetzes. Die Überprüfung der Geschäftsführung der Sachwalter erfolgt nach §§ 217 ff. des Gemeindegesetzes durch den Oberamtmann.
GS 79, 140