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131.71

Gesetz über den direkten Finanzausgleich

Vom 02.12.1984 (Stand 01.01.2016)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 62 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887

beschliesst:

1. Geltungsbereich und Zielsetzung

1.1. Geltungsbereich

Art. 1 Geltung

Das Gesetz regelt den direkten Finanzausgleich der Einwohnergemeinden und der Kirchgemeinden.

1.2. Zielsetzung

Art. 2 Zweck

Der Finanzausgleich:

  1. verringert die Finanzkraftunterschiede zwischen den Gemeinden;

  2. hilft den Gemeinden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

Der Finanzausgleich berücksichtigt dabei:

  1. die Forderung nach einem leitbildgerechten Verhalten der Gemeinden;

  2. die Forderung nach einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden.

2. Der Finanzausgleich der Einwohnergemeinden

2.1. Zielsetzung

Art. 3 Grundsatz

Der Finanzausgleich der Einwohnergemeinden:

  1. teilt die Gemeinden nach Massgabe ihres Finanzausgleichsindexes in pflichtige und berechtigte Gemeinden ein;

  2. entlastet die berechtigten Gemeinden durch Ausgleichsbeiträge und Investitionsbeiträge;

  3. belastet die pflichtigen Gemeinden durch Abgaben.

2.2. Finanzausgleichsindex

Art. 4 1. Grundlage

Für jede Einwohnergemeinde wird jährlich ein Finanzausgleichsindex berechnet.

Art. 5 2. Berechnung
a) Berechnungsweise

Der Finanzausgleichsindex setzt sich aus zwei gewichteten Anteilen zusammen. Der eine Anteil errechnet sich aus dem Steuerbedarfsindex (§ 6), der andere aus dem Steuerkraftindex (§ 9) der Gemeinde.

Der Kantonsrat legt die Gewichte der beiden Anteile fest. Dabei beträgt die Gewichtung des Steuerbedarfs höchstens 50%, jene der Steuerkraft mindestens 50%, jedoch maximal 70%.

Die Gewichtung des Steuerbedarfs für die Städte ist um mindestens 5 Prozentpunkte, jedoch maximal 10 Prozentpunkte höher als für die anderen Gemeinden.

Die Gewichte der beiden Anteile von Steuerbedarf und Steuerkraft nach Absatz 2 und Absatz 2bis ergeben jeweils 100%.

Das zuständige Departement berechnet den Finanzausgleichsindex nach der Formel 1 des Anhangs und eröffnet ihn samt den Berechnungsgrundlagen der Gemeinde.

Art. 6 b) Steuerbedarfsindex

Der Steuerbedarfsindex einer Gemeinde ist das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis ihres Steuerbedarfs (§ 7) zu ihrem Staatssteueraufkommen (§ 8).

Art. 7 c) Steuerbedarf

Der Steuerbedarf einer Gemeinde ist die bereinigte Summe ihrer Gemeindesteuern der natürlichen und juristischen Personen. Bei der Bereinigung gelten unter anderem:

  • a) als Zuwachs:

  • 1. Aufwandüberschuss der steuerfinanzierten Gemeinderechnung und der nicht als eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzierungen, sofern kein Bilanzfehlbetrag oder kein entsprechender Vorschuss aufgebaut wird;

  • 2. Ausgleichsbeiträge aus dem Finanzausgleichsfonds nach § 14;

  • 3. Abschreibungen auf dem Bilanzfehlbetrag oder auf dem Vorschuss.

  • b) als Abzug:

  • 1. Ertragsüberschuss der steuerfinanzierten Gemeinderechnung und der nicht eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzierungen;

  • 2. Abschreibungen und Rücklagen, die das zulässige, anrechenbare Mass überschreiten;

  • 3. Erschliessungsbeiträge nach § 108 Baugesetz, die von der Gemeinde nicht in einem zumutbaren Ausmass erhoben werden;

  • 4. Aufbau eines Bilanzfehlbetrages oder eines Vorschusses;

  • 5. Fremdfinanzierungskosten, die das zulässige anrechenbare Mass überschreiten.

  • c) als neutrale Positionen:

  • 1. Massnahmen zur Sanierung einer notleidenden Gemeinde;

  • 2. Stille Reserven infolge Auslagerung öffentlicher Aufgaben.

Der Regierungsrat bestimmt das Ausmass und die Berechnungsart der einzelnen Bereinigungsgrössen. Er kann weitere Bereinigungsgrössen sowie die massgebenden Ansätze für Erschliessungsbeiträge festlegen.

Art. 8 d) Staatssteueraufkommen

Das Staatssteueraufkommen einer Gemeinde ist die Summe der Staatssteuern der natürlichen und juristischen Personen aus dieser Gemeinde bei einem Satz von 100%, vermehrt oder vermindert um Steuerausscheidungen.

Art. 9 e) Steuerkraftindex

Der Steuerkraftindex einer Gemeinde ist das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis ihrer Steuerkraft (§ 10 Abs. 1) zur Steuerkraft des Staates (§ 10 Abs. 2).

Art. 10 f) Steuerkraft

Die Steuerkraft einer Gemeinde ist das Verhältnis ihres Staatssteueraufkommens zu ihrer Einwohnerzahl.

Die Steuerkraft des Staates ist das Verhältnis der Summe des Staatssteueraufkommens aller Gemeinden zur gesamten Einwohnerzahl.

2.3. Grenzindex

Art. 11 1. Berechtigte und pflichtige Gemeinden

Der Grenzindex unterteilt die Gemeinden in berechtigte Gemeinden und pflichtige Gemeinden.

Berechtigte Gemeinden weisen einen Finanzausgleichsindex auf, der grösser ist als der Grenzindex.

Pflichtige Gemeinden weisen einen Finanzausgleichsindex auf, der kleiner ist als der Grenzindex.

Art. 12 2. Berechnung

Der Kantonsrat bestimmt den Grenzindex nach Formel 2 des Anhangs.

2.4. Ausgleichsbeiträge

Art. 13 1. Berechtigung

Anspruch auf Ausgleichsbeiträge haben die nach § 11 Absatz 2 berechtigten Gemeinden.

Art. 14 2. Berechnung

Der Ausgleichsbeitrag an eine Gemeinde bemisst sich im Wesentlichen nach ihrem Finanzausgleichsindex, ihrem Staatssteueraufkommen, dem Faktor zur Verstärkung der Ausgleichswirkung sowie nach der Vorgabe der maximalen Entlastung.

Der Kantonsrat bestimmt den Faktor zur Verstärkung der Ausgleichswirkung sowie die Vorgabe der maximalen Entlastung nach der Formel 3 des Anhanges.

Das zuständige Departement berechnet jährlich die Ausgleichsbeiträge nach der Formel 3 des Anhangs und eröffnet sie den Gemeinden.

2.5. Investitionsbeiträge

Art. 15 1. Berechtigung
a) Projekte

Anspruch auf Investitionsbeiträge besteht für Projekte, die:

  1. von einer nach § 16 berechtigten Gemeinde ausgeführt werden;

  2. Nettokosten aufweisen, die über einer Mindestkostengrenze (§ 17) liegen;

  3. als beitragsberechtigte Projekte nach § 18 anerkannt sind; sowie

  4. einem ausgewiesenen Bedarf entsprechen.

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Behandlung von zusammengesetzten Projekten sowie von Projekten, die von mehreren Gemeinden gemeinsam erstellt werden.

Das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ist anwendbar.

Art. 16 b) Gemeinden

Anspruch auf Investitionsbeiträge haben berechtigte Gemeinden nach § 11 Absatz 2, deren Investitionsbeitragssatz nach Formel 4a des Anhanges mindestens 10 % beträgt. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Der Kantonsrat kann, wenn es die konjunkturelle Lage erfordert, die Beitragsberechtigung ändern, indem er den Grenzindex für Investitionsbeiträge um maximal 10% verändert.

Art. 17 2. Mindestkostengrenze

Die für eine Gemeinde geltende Mindestkostengrenze wird durch einen Prozentsatz ihres Staatssteueraufkommens bestimmt.

Der Kantonsrat legt den Prozentsatz fest.

Art. 18 Projektkriterien

Der Regierungsrat bestimmt die beitragsberechtigten Projekte.

Beitragsberechtigt sind insbesondere Hochbauprojekte, die aus gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben resultieren.

Art. 19 4. Beitragsgestaltung
a) Nettokosten

Für die Berechnung der Investitionsbeiträge wird auf die Nettokosten eines Projektes abgestellt.

Die Nettokosten entsprechen den Bruttokosten (§ 20), abzüglich sämtlicher Subventionen und sonstiger Beiträge.

Art. 20 b) Bruttokosten

Die massgebenden Bruttokosten eines Projektes berechnen sich nach den Kosteneinheiten.

Der Regierungsrat legt die Kosteneinheiten fest.

Art. 21

Art. 22

Art. 23 e) Beitragsberechnung

Ein Investitionsbeitrag bemisst sich nach:

  1. den Nettokosten des Projektes gemäss der Schlussabrechnung;

  2. dem Finanzausgleichsindex der ausführenden Gemeinde und dem Grenzindex, welche beide zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Gültigkeit hatten.

Hat der Kantonsrat den Grenzindex nach § 16 Absatz 2 verändert, so ist der veränderte Grenzindex massgebend.

Die Berechnung erfolgt nach Formel 4b des Anhanges.

Art. 24 f) Kürzungen

Übersteigt die Summe von Investitionsbeitrag, Subventionen, tatsächlich erhobenen Erschliessungsbeiträgen und sonstigen Beiträgen 100% der Bruttokosten eines Projektes, so wird der Investitionsbeitrag um den 100% übersteigenden Betrag gekürzt.

Art. 25 5. Entscheidungsinstanz

Über sämtliche Gesuche um Investitionsbeiträge entscheidet die Finanzausgleichskommission nach § 71 f. Dies gilt insbesondere auch für den Entscheid über den Bedarf (§ 15 Abs. 1 lit. d) und über die Höhe der auszubezahlenden Investitionsbeiträge.

Die Finanzausgleichskommission kann zur Erfüllung dieser Aufgabe alle kantonalen Verwaltungsstellen zur Mitarbeit heranziehen.

Art. 26 6. Verfahren
a) Gesuchseinreichung

Für sämtliche Projekte, für die ein Investitionsbeitrag geltend gemacht wird, ist durch die ausführende Gemeinde rechtzeitig ein schriftliches Gesuch beim zuständigen Departement einzureichen.

Das zuständige Departement veranlasst die für den Finanzausgleich notwendigen verwaltungsinternen Abklärungen. Es überweist die Gesuche samt den weiteren Unterlagen der Finanzausgleichskommission.

Die Finanzausgleichskommission kann Gesuche ablehnen oder Investitionsbeiträge kürzen, falls Gesuche oder Schlussabrechnungen verspätet eingereicht werden.

Art. 27 b) Auskunftspflicht

Die Gemeinden sind verpflichtet, den kantonalen Amtsstellen und der Finanzausgleichskommission alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Art. 28 c) Zeitpunkt des Entscheides

Die Finanzausgleichskommission entscheidet:

  1. nach der Einreichung des Gesuches über die Beitragsberechtigung und den Beitragssatz;

  2. nach Vorliegen der Schlussabrechnung über die Beitragshöhe. Die Gemeinden haben dazu die Schlussabrechnung innert 6 Monaten nach deren Fertigstellung beim zuständigen Departement einzureichen.

Bei grossen Projekten können aufgrund von Zwischenabrechnungen Akonto-Zahlungen bewilligt werden.

Art. 29 d) Eröffnung des Entscheides

Die Finanzausgleichskommission eröffnet ihre Entscheide den Gemeinden schriftlich und mit Begründung.

Art. 30 e) Fälligkeit der Beiträge

Das zuständige Departement legt die Fälligkeit der Beiträge nach Massgabe der vorhandenen Mittel fest.

2.5bis. Besondere Beiträge

Art. 30bis Berechtigung

Gemeinden, welche nach § 11 Anspruch auf Ausgleichsbeiträge haben, können besondere Beiträge ausgerichtet werden:

  1. einmalig an die Kosten für Studien zur Machbarkeit von interkommunalen Kooperationen;

  2. zum Ausgleich einer Schlechterstellung im ordentlichen Finanzausgleich aufgrund von Zusammenschlüssen von Gemeinden. Die Ausgleichsbeiträge nach litera b) sind auf maximal drei Jahre beschränkt.

Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von besonderen Beiträgen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung von besonderen Beiträgen.

Art. 30ter Strukturell schwache Gemeinden

An strukturell schwache Einwohnergemeinden können besondere Beiträge ausgerichtet werden:

  1. für Projektkosten oder Vorbereitungsarbeiten, welche zu einem Zusammenschluss mit einer Einwohnergemeinde führen;

  2. zum Ausgleich einer Schlechterstellung im ordentlichen Finanzausgleich aufgrund von Zusammenschlüssen mit Einwohnergemeinden. Diese Ausgleichsbeiträge sind auf maximal sechs Jahre beschränkt.

§ 30bis Absätze 2 und 3 gelten auch für die besonderen Beiträge an strukturell schwache Gemeinden.

2.6. Die Finanzierung

Art. 31 1. Finanzausgleichsfonds der Einwohnergemeinden
a) Grundsatz

Die Finanzierung der Ausgleichsbeiträge, der Investitionsbeiträge und der besonderen Beiträge erfolgt über den Finanzausgleichsfonds der Einwohnergemeinden.

Der Finanzausgleichsfonds wird gespiesen durch Abgaben des Staates sowie der nach § 11 Absatz 3 pflichtigen Einwohnergemeinden.

Art. 32 b) Limitierung

Der Finanzausgleichsfonds der Einwohnergemeinden soll per Ende Jahr einen Stand aufweisen, der in der Regel die Hälfte der durchschnittlichen Jahresauszahlungen nicht überschreitet.

Art. 33 2. Abgabe des Staates

Die Abgabe des Staates an den Finanzausgleich der Einwohnergemeinden beträgt jährlich gleichviel wie die Summe der Abgaben der nach § 11 Absatz 3 pflichtigen Einwohnergemeinden.

Art. 34 3. Abgaben der pflichtigen Gemeinden
a) Grundsatz

Die Abgabe einer Gemeinde bemisst sich im wesentlichen nach ihrem Finanzausgleichsindex, ihrem Staatssteueraufkommen sowie nach der Vorgabe der maximalen Belastung.

Art. 35 b) Maximale Belastung

Der Kantonsrat bestimmt die Vorgabe der maximalen Belastung nach der Formel 5 des Anhangs.

Art. 36 c) Berechnung

Das zuständige Departement berechnet jährlich die Abgaben nach der Formel 5 des Anhangs und eröffnet sie den Gemeinden.

2.7. Datengrundlage

Art. 37 Umfang, Erfassung und Termine

Die Grundlagen für die Berechnung des Finanzausgleichs bilden die Steuerdaten, die Gemeinderechnungen und die Einwohnerzahlen im Durchschnitt zweier Basisjahre.

Der Regierungsrat bestimmt die Art und Weise der Datenerfassung, die Beschaffenheit der Daten, die Termine sowie die Basisjahre.

Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, alle notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

3. Der Finanzausgleich der Bürgergemeinden

Art. 38

Art. 39

Art. 40

Art. 41

Art. 42

Art. 43

Art. 44

Art. 45

Art. 46

Art. 47

Art. 48

Art. 49

Art. 50

Art. 51

Art. 52

Art. 53

Art. 54

Art. 55

Art. 56

Art. 57

Art. 58

Art. 59

Art. 60

Art. 61

4. Der Finanzausgleich der Kirchgemeinden

4.1. Zielsetzung

Art. 62 Grundsatz

Der Finanzausgleich der Kirchgemeinden

  1. unterstützt alle Kirchgemeinden nach Massgabe der Anzahl ihrer Konfessionsangehörigen;

  2. entlastet finanzschwache Kirchgemeinden;

  3. stellt den Kantonalorganisationen Mittel zur weiteren Unterstützung ihrer Kirchgemeinden sowie zur Erfüllung regionaler und kantonaler Aufgaben zur Verfügung.

4.2. Finanzierung

Art. 63 1. Gesamtbetrag

Dem Finanzausgleich der Kirchgemeinden steht jährlich der Ertrag der Finanzausgleichssteuer nach § 109 des Steuergesetzes zur Verfügung.

Art. 64 2. Anspruch jeder Konfession

Die Aufteilung des Ertrages der Finanzausgleichssteuer auf die einzelnen Konfessionen erfolgt nach der Anzahl Konfessionsangehöriger in jedem Bezirk.

Die Summe der Anteile aus allen Bezirken ergibt den Gesamtanspruch einer Konfession.

4.3. Verteilung

Art. 65 1. Grundsatz

Der Gesamtanspruch einer Konfession wird wie folgt aufgeteilt:

  1. 1/5 an alle Kirchgemeinden dieser Konfession;

  2. 2/5 an die finanzschwachen Kirchgemeinden dieser Konfession;

  3. 2/5 an die Kantonalorganisation der betreffenden Konfession.

Art. 66 2. Anteil aller Kirchgemeinden

Die Verteilung auf alle Kirchgemeinden einer Konfession erfolgt nach Massgabe der Anzahl der Konfessionsangehörigen.

Art. 67 3. Anteil der finanzschwachen Kirchgemeinden

Die Verteilung an finanzschwache Kirchgemeinden einer Konfession erfolgt nach einem Reglement, das von der entsprechenden Kantonalorganisation auszuarbeiten und vom Regierungsrat zu genehmigen ist.

Die Verteilungsgrundsätze haben auf eine progressive Berücksichtigung der Steuerlast abzustellen.

Art. 68 4. Anteil der Kantonalorganisation

Der Anteil der Kantonalorganisation ist zu verwenden:

  1. zur Unterstützung finanzschwacher oder neu entstehender Kirchgemeinden, insbesondere zur Subventionierung ihrer ausserordentlichen Aufgaben;

  2. zur Erfüllung regionaler und kantonaler Aufgaben.

Die Verwendung dieses Anteils untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.

Art. 69 5. Berechnung

Das zuständige Departement berechnet jährlich die Beiträge, die auf die einzelnen Kirchgemeinden und auf die Kantonalorganisationen entfallen und eröffnet sie den Beitragsempfängern.

4.4. Datengrundlage

Art. 70 Umfang, Erfassung und Termine

Die Grundlage für die Berechnungen des Finanzausgleichs bilden die Finanzausgleichssteuerdaten, die Anzahl der Konfessionsangehörigen in jeder Einwohner- und Kirchgemeinde sowie die von den Reglementen der Kantonalorganisationen genannten Daten.

Der Regierungsrat bestimmt die Art und Weise der Datenerfassung, die Termine sowie das Basisjahr.

Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, alle notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

5. Verfahren

5.1. Finanzausgleichskommission

Art. 71 1. Zusammensetzung und Wahl

Die Finanzausgleichskommission besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Regierungsrat auf die ordentliche Amtsdauer gewählt werden. Der Vorsteher des zuständigen Departementes führt den Vorsitz.

Der Verband der Solothurner Einwohnergemeinden schlägt drei Mitglieder vor.

Art. 72 2. Kompetenz

Die Finanzausgleichskommission entscheidet über Investitionsbeiträge an Einwohnergemeinden und überwacht deren Zweckverwendung.

Die Finanzausgleichskommission nimmt Stellung zu allen anderen Fragen des Finanzausgleichs, die ihr vom Regierungsrat oder vom zuständigen Departement unterbreitet werden.

5.2. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 73 1. Kürzung der Beiträge und Erhöhung der Abgaben

Das zuständige Departement ist befugt, den von ihm errechneten Beitrag an eine Gemeinde - mit Ausnahme der Kirchgemeinden - zu kürzen oder die von ihm errechnete Abgabe einer Gemeinde zu erhöhen, falls die Gemeinde:

  1. sich nicht leitbildgerecht verhält;

  2. ihre Aufgaben nicht wirtschaftlich erfüllt oder

  3. die gesetzlichen Vorschriften über den Gemeindehaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden nicht befolgt.

Bevor das zuständige Departement einen Entscheid nach Absatz 1 fällt, ist die Finanzausgleichskommission anzuhören.

Art. 74 2. Berichtigung der Beiträge und Abgaben

Beiträge oder Abgaben, die aufgrund unrichtiger Angaben oder Berechnungen bestimmt und ausbezahlt oder eingefordert wurden, sind durch das zuständige Departement zu berichtigen.

Das zuständige Departement hat dabei entstehende Differenzbeträge unter Vorbehalt von § 77 von den Gemeinden einzufordern beziehungsweise an die Gemeinden auszubezahlen.

Liegt die Eröffnung eines Beitrages oder einer Abgabe mehr als drei Jahre zurück, so werden keine Berichtigungen mehr vorgenommen.

Art. 75 3. Sicherung der Zweckverwendung von Investitionsbeiträgen

Investitionsbeiträge sind bei Zweckentfremdung innert 25 Jahren nach Auszahlung auf Beschluss der Finanzausgleichskommission durch die Gemeinden zurückzuerstatten und fliessen in den Finanzausgleichsfonds. Über eine allfällige Verzinsung entscheidet die Finanzausgleichskommission.

Die Gemeinden sind verpflichtet, Zweckentfremdungen dem zuständigen Departement schriftlich mitzuteilen.

Das zuständige Departement ist befugt, die Verwendung der Investitionsbeiträge auf ihre Zweckbestimmung hin zu überprüfen.

Die Rückerstattungspflicht bei Liegenschaften ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

Art. 76 4. Verwaltungskosten

Die dem Kanton durch den direkten Finanzausgleich erwachsenen Verwaltungskosten werden dem Finanzausgleichsfonds der Einwohnergemeinden und dem Ertrag der Finanzausgleichssteuer für Kirchgemeinden nach Massgabe des tatsächlichen Aufwandes belastet.

Art. 77 5. Mindestzahlung

Beträge unter einem vom Kantonsrat festgesetzten Betrag werden im Finanzausgleich weder ausbezahlt noch eingefordert.

5.3. Rechtsmittel

Art. 78 1. Einsprache
a) Einspracherecht: Frist, Form, Inhalt

Die Einwohner- und Kirchgemeinden sowie die Kantonalorganisationen der Konfessionen können gegen Entscheide des zuständigen Departementes und der Finanzausgleichskommission Einsprache erheben, ebenso das zuständige Departement gegen Entscheide der Finanzausgleichskommission.

Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des Entscheides.

Die Einspracheschrift ist mit Antrag und Begründung bei der Behörde einzureichen, die den angefochtenen Entscheid erlassen hat.

Art. 79 b) Verspätete und unvollständige Einsprachen

Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Einsprecher nachweist, dass ihm die rechtzeitige Einreichung ohne sein Verschulden nicht möglich war.

Unvollständige Einsprachen werden unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Vervollständigung zurückgewiesen.

Art. 80 c) Zuständigkeit

Zur Behandlung der Einsprache zuständig ist die Behörde, die den angefochtenen Entscheid erlassen hat.

Art. 81 d) Einspracheentscheid

Der Einspracheentscheid ist dem Einsprecher sowie beteiligten Dritten schriftlich und mit Begründung zu eröffnen.

Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Vorbehalten bleibt die Kostenerhebung für Beweismassnahmen, welche von den Parteien verlangt werden.

Art. 82 2. Beschwerde
a) Beschwerderecht; Frist, Inhalt

Die Einwohner- und Kirchgemeinden sowie die Kantonalorganisationen der Konfessionen können gegen alle Einspracheentscheide, das zuständige Departement gegen jene der Finanzausgleichskommission Beschwerde einreichen.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des Entscheides.

Art. 83 b. Zuständigkeit

Über Beschwerden entscheidet das Verwaltungsgericht.

Art. 84 c) Verfahren

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

6.1. Vollzug

Art. 85 Verordnung

Der Regierungsrat erlässt die erforderliche Vollzugsverordnung.

6.2. Änderung bisherigen Rechts

Art. 86 1. Änderung des Steuergesetzes

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 87 2. Änderung des Gesetzes über das Forstwesen

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 88

Art. 89 4. Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 90 5. Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 91

6.2bis. Änderung bisherigen Rechts gemäss Teilrevision vom 27. August 2002

Art. 91bis 1. Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 91ter 2. Änderung des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Zivilschutzrecht

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 91quater 3. Änderung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenfürsorge

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 91quinquies 4. Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe

Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

6.3. Übergangsbestimmungen

Art. 92

Art. 93

Art. 94

Art. 95

Art. 96

Art. 97

Art. 98

6.3bis. Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 27. August 2002

Art. 98bis Hängige Verfahren

Die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung hängigen Verfahren

  1. um finanzkraftabhängige Beiträge des Staates an die Einwohnergemeinden und der Einwohnergemeinden an den Staat (indirekter Finanzausgleich)

  2. um Investitionsbeiträge richten sich nach den Bestimmungen und Zuständigkeiten des bisherigen Rechtes.

Der Anspruch auf Investitionsbeiträge nach altem Recht erlischt drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung.

Art. 98ter Bilanzfehlbetrag

Der am 1. Januar 2001 bilanzierte Bilanzfehlbetrag und Vorschuss wird bis zu dessen vollständigem Abbau nach altem Recht behandelt.

Art. 98quater Fremdfinanzierungskosten über das zulässige anrechenbare Mass

Für die am 1. Januar 2001 bestehenden übermässigen Fremdfinanzierungskosten wird während drei Finanzausgleichsjahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung kein Abzug vom Steuerbedarf gemäss § 7 Absatz 1 litera b) vorgenommen.

6.3ter. Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 23. Juni 2010

Art. 98quinquies Übergangsfinanzierung Kanton

Die Abgabe des Staates an den Finanzausgleich der Einwohnergemeinden beträgt in Ergänzung zu § 33 in den Jahren 2011 bis 2014 zusätzliche 15 Millionen Franken jährlich.

Der Kantonsrat kann eine Verlängerung der Übergangsfinanzierung um maximal ein Jahr bis Ende 2015 beschliessen, sofern die Revision des Finanzausgleichs nicht auf das Jahr 2015 in Kraft treten kann.

6.3quater. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 30. November 2014

Art. 98sexies Geltungsbereich

Mit dem Inkraftreten des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichsgesetz, FILAG EG) vom 30. November 2014 hat das vorliegende Gesetz für die Einwohnergemeinden keine Geltung mehr.

6.4. Inkrafttreten

Art. 99 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten sind alle widersprechenden Vorschriften aufgehoben.

GS 89, 584