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Gesetz über die Aufgabenreform «soziale Sicherheit»

131.81 · Solothurn Gesetzessammlung

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Consultato il 1 set 2026

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131.81

Gesetz über die Aufgabenreform «soziale Sicherheit»

Gesetz über die Aufgabenreform «soziale Sicherheit» Vom 7. Juni 1998 (Stand 20. Januar 2006)

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf die Artikel 3, 50, 71 und 94ff. der Kantonsverfassung vom 1 8. Juni 1986 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 16. September 1997

beschliesst:

Art. 1 . Ziel und Zweck

Die soziale Sicherheit ist stufengerecht zu gewährleisten. Dabei ist in der Gesetzgebung festzulegen, welches Gemeinwesen die soziale Aufgabe (soziales Leistungsfeld) sicherstellt, erbringt und finanziert.

Neue soziale Leistungsfelder sind einem bestimmten Gemeinwesen zuzuorden.

Bestehende soziale Leistungsfelder zwischen Kanton und Einwohnergemeinden sind zu entflechten und gegenseitige Subventionen, Transferzahlungen und Verteilschlüssel aufzuheben.

Der indirekte Finanzausgleich zwischen den Einwohnergemeinden ist in sozialen Leistungsfeldern aufzuheben. Unterschiedliche Auswirkungen der Belastung von Einwohnergemeinden sind über den direkten Finanzausgleich abzugelten und können über einen Lastenausgleich zwischen der einzelnen Einwohnergemeinde und der Gesamtheit der Einwohnergemeinden ausgeglichen werden.

Zwischen Kanton und Einwohnergemeinden und unter den Einwohnergemeinden sind dabei vor allem

  1. die Leistungen kunden-/kundinnennah und einwohner-/einwohnerinnenorientiert sowie kostengünstig zu erbringen;

  2. die öffentliche Aufgabenerfüllung überschaubar und einfach zu regeln;

  3. das Subsidiaritätsprinzip durchzusetzen;

  4. das Solidaritätsprinzip zu achten;

  5. die Autonomie des jeweiligen Gemeinwesens zu berücksichtigen.

Art. 2 . Umfang

In diesem Gesetz wird festgelegt, welches Gemeinwesen das jeweilige soziale Leistungsfeld finanziert oder ausschliesslich Beiträge leistet. Die Zuweisung richtet sich nach Massgabe der Spezialgesetzgebung und unter Vorbehalt von Eigenleistungen privater Leistungsempfänger und -empfängerinnen, Versicherungsleistungen und Leistungen Dritter.

In der Spezialgesetzgebung wird festgelegt,

  1. wie und in welchem Umfang welches Gemeinwesen das Leistungsfeld sicherstellt und die Leistung erbringt;

  2. wie das Leistungsfeld gesamthaft finanziert wird.

Art. 3 . Kostenneutralität

Die Aufgabenreform «soziale Sicherheit» zwischen Kanton und der Gesamtheit der Einwohnergemeinden erfolgt kostenneutral.

Sie basiert finanziell auf der Rechnung 1999 des Kantons Solothurn. Die Vorleistungen des Kantons an die Prämienverbilligung nach dem Bundesgesetz über die Prämienverbilligung (KVG) in den Jahren 1996 bis 1998 werden den Einwohnergemeinden jedoch mit 35% angerechnet.

Art. 4 . Ausgleich

Neue soziale Leistungsfelder, welche vom Bund dem Kanton übertragen oder vom Kanton beschlossen werden, sind einem bestimmten Gemeinwesen zuzuordnen, aber dem Kanton und der Gesamtheit der Einwohnergemeinden zu je 50% anzurechnen und auszugleichen.

Bestehende soziale Leistungsfelder werden finanziell entflochten, indem die Verteilschlüssel zwischen Kanton und Einwohnergemeinden aufgehoben werden. Vorbehalten bleiben Verteilschlüssel zwischen der einzelnen Einwohnergemeinde und der Gesamtheit der Einwohnergemeinden (Lastenausgleich).

Die aus der Aufgabenreform «soziale Sicherheit» resultierenden Belastungen und Entlastungen von Kanton und der Gesamtheit der Einwohnergemeinden werden aufgerechnet. Differenzen und Ungleichheiten werden ausgeglichen, indem soziale Leistungsfelder zeitverschoben neu zugeteilt werden.

Können die Ungleichheiten nicht mit sozialen Leistungsfeldern ausgeglichen werden, sind bestehende Verteilschlüssel von noch verbundenen sozialen Leistungsfeldern zu ändern oder Leistungsfelder aus weiteren Gebieten der öffentlichen Aufgabenerfüllung heranzuziehen.

Art. 5 . Kantonale Leistungsfelder

Der Kanton ist verpflichtet, die Aufwendungen nach der Spezialgesetzgebung zu finanzieren oder Beiträge zu leisten an:

  1. die Prämienverbilligung nach KVG und weitere Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Der Anteil des Kantons an die Prämienverbilligung und die Verwaltungskosten werden dabei rechnerisch dem Kanton zu 65% und der Gesamtheit der Einwohnergemeinden zu 35% angerechnet;

  2. die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV);

  3. die Invalidenversicherung (IV);

  4. die Bau- und Betriebskosten von heilpädagogischen Institutionen unter Vorbehalt kommunaler Schulgelder;

  5. die Opferhilfe;

  6. soziale Institutionen, welche nicht von den Einwohnergemeinden zu finanzieren sind.

Über den das bundesgesetzliche Minimum von 50% übersteigenden Kantonsanteil an die Prämienverbilligung beschliesst der Kantonsrat bis zu

einem Höchstbetrag von 10 Millionen Franken endgültig. )

Art. 6 . Kommunale Leistungsfelder

Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden und die einzelne Einwohnergemeinde sind verpflichtet, die Aufwendungen nach der Spezialgesetzgebung zu finanzieren oder Beiträge zu leisten an:

  1. die Sozialhilfeleistungen;

  2. die Aufenthaltskosten von betagten Personen in Alters- und Pflegeheimen;

  3. die Baukosten von Alters- und Pflegeheimen;

  4. die Schulgelder für die Sonderschulung;

  5. nichteinbringbare Forderungen der Alimentenbevorschussung;

  6. die Suchthilfe;

  7. die Ehe- und Familienberatung, Schwangerschaftsberatung sowie Familien- und Säuglingsfürsorge.

Art. 7 . Verbundene Leistungsfelder

Der Kanton, die Gesamtheit der Einwohnergemeinden und die einzelne Einwohnergemeinde sind verpflichtet, nach Massgabe der Spezialgesetzgebung, die Aufwendungen gemeinsam zu finanzieren oder Beiträge zu leisten an:

  1. die Ergänzungsleistungen der AHV und IV;

  2. die Kosten zur Bekämpfung und Milderung der Arbeitslosigkeit und ihrer Folgen, soweit die Kosten nicht von der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe gedeckt sind. bis 2

Art. 7 . ) Leistungsvereinbarungen und Controlling

Der Regierungsrat kann Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen, wenn sie die geforderten Leistungen in folgenden gesetzlich geregelten Bereichen besser erfüllen können als die Verwaltung:

  1. Sozialversicherungen: 1. Alters- und Hinterlassenenversicherung; 2. Invalidenversicherung; 3. Unfallversicherung; 4. Kinderzulagen.

  2. soziale Hilfen nach Lebens- und Problemlagen: 1. Schwangerschaft, Kinder, Jugend und Familie; 2. Krankheit, Krankenversicherung; 3. Behinderung und Sonderschulung; 4. Opferhilfe; 5. Suchthilfe; 6. Asyl; 7. ambulante Pflege und Heime;

1) § 5 Absatz 2 angefügt am 31. August 2004.

bis ) § 7 eingefügt am 3. September 2003 (WoV-Gesetz).

8. Alter; 9. Sterben und Bestattung.

  1. Bedarfsleistungen: 1. Ergänzungsleistungen; 2. Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe; 3. Stipendien; 4. Prämienverbilligung nach KVG; 5. Sozialhilfe.

  2. Vormundschaft 2 1 ... ) ter 2

Art. 7 . ) Interinstitutionelle Zusammenarbeit

Kanton, Einwohnergemeinden und Sozialversicherungsträgerinnen errichten gemeinsam Anlaufstellen und besondere Stellen zur Fallführung (Case-Management-Stellen), um Aufgaben nach der Sozialgesetzgebung zu erfüllen.

Sie können dafür auch mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Die Infrastruktur- und Betriebskosten (Verwaltungskosten) der Anlaufstellen werden gedeckt über:

  1. die Abgeltung der Ausgleichskasse Kanton Solothurn an die Zweigstellen (AHV);

  2. den Abgeltungsanteil des Kantons an die Zweigstellen (EL);

  3. Gemeindebeiträge soweit nicht in § 6 Absatz 1 litera h des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 26. September 3 1993 (EG AHV/IV-SO) ) geregelt.

Die Verwaltungskosten der Case-Management-Stellen werden gedeckt:

  1. 40% von der Arbeitslosenversicherung im Rahmen der Verordnung vom 29. Juni 2001 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes );

  2. 20% von der Invalidenversicherung im Rahmen des administrativen Durchführungskosten nach Art. 92 und 93 der Verordnung über die In- 5 validenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) )

  3. 40% von den Einwohnergemeinden als Verwaltungskostenbeiträge nach diesem Gesetz.

Der Regierungsrat ernennt ein Leitungsorgan, bestehend aus Vertretungen der Arbeitslosenversicherung, der Ausgleichskasse, der Invalidenversicherungs-Stelle und des Verbandes Solothurner Einwohnergemeinden, das für Anlaufstellen und Case-Management-Stellen

  1. die strategischen Ziele festlegt;

  2. bei Bedarf steuernd eingreift;

  3. die operativen Probleme klärt.

bis ) § 7 Absatz 2 aufgehoben am 28. September 2005.

ter ) § 7 eingefügt am 5. Juni 2005.

Art. 8 . Schlussbestimmungen

1. Änderung bisherigen Rechts

a) Das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom 1

26. September 1993 (EG AHV/IV-SO) ) wird wie folgt geändert:

Art. 3 .

Buchstabe b ist aufgehoben.

Art. 4 .

Absatz 1 Buchstabe d ist aufgehoben.

Art. 6 .

Buchstabe h lautet neu:

h) die Festsetzung der Beiträge an die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse und ihrer Zweigstellen. Buchstabe k ist aufgehoben.

Art. 15 lautet neu:

Die Ausgleichskasse führt kommunale oder regionale Zweigstellen. Sie kann mit einer Einwohnergemeinde vereinbaren, dass diese die Zweigstelle führt.

Art. 16 ist aufgehoben.

Art. 17 .

Die Verwaltungskostenbeiträge sind so zu bemessen, dass sie die Kosten der Ausgleichskasse und ihrer Zweigstellen decken.

Art. 20 lautet neu:

Die Ausgleichskasse kann den Mindestbeitrag erlassen. Die Zweigstelle ist vor dem Beitragserlass anzuhören.

Der Kanton trägt erlassene Mindestbeiträge. Marginale: Erlass von Mindestbeiträgen

Art. 21 lautet neu:

Der Kantonsbeitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die Invalidenversicherung trägt der Kanton. Marginale: Kantonsbeitrag

b) Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und 1 Invalidenversicherung vom 12. Dezember 1965 (ELG-SO) ) wird wie folgt geändert:

Art. 14 .

Der Kanton vergütet der Ausgleichskasse mit ihren Zweigstellen die Verwaltungskosten, die ihr aus der Durchführung dieser Aufgabe entstehen. Die Verwaltungskosten werden aus den Einnahmen nach § 16 Absatz 2 gedeckt.

Art. 16 .

Absätze 1 und 4 lauten neu:

Die nach Abzug der Bundessubventionen verbleibenden jährlichen Aufwendungen werden je zur Hälfte vom Kanton und der Gesamtheit der Einwohnergemeinden getragen. Der Regierungsrat ändert jeweils den Verteilschlüssel bis zum Verhältnis ein Fünftel zu vier Fünfteln zugunsten oder zulasten des Kantons, um die Kostenneutralität der Aufgabenreform «soziale Sicherheit» zwischen Kanton und Einwohnergemeinden zu gewährleisten.

Die Beiträge der Einwohnergemeinden werden entsprechend der Wohnbevölkerung nach der kantonalen Bevölkerungsstatistik auf die einzelne Einwohnergemeinde verteilt. Marginale: Kostendeckung

c) Das Gesetz über Staats- und Gemeindebeiträge an den Bau und Betrieb von Sonderschulen, Behindertenheimen, Eingliederungszentren und geschützten Werkstätten vom 27. September 1970 (Jugendheimgesetz;

JHG) ) wird wie folgt geändert:

Der Titel lautet neu: Gesetz über heilpädagogische Institutionen (HIG)

Art. 1 .

Der Kanton fördert durch Beiträge an private, kommunale und andere öffentlich-rechtliche Trägerschaften den Bau und Betrieb von Einrichtungen und Heimen, die folgenden Zwecken dienen: ...

Art. 2 .

1. Satz beginnt neu mit: Der Kanton kann im Sinne des § 1 auch Beiträge leisten an ...

Art. 8 ist aufgehoben.

Art. 14 .

Um einen Teil der Sonderschul-Betriebskosten abzugelten, leistet die jeweilige Wohnsitzgemeinde ein Schulgeld pro Sonderschüler oder - schülerin. Der Regierungsrat legt die Höhe des Schulgeldes fest. Die Beiträge sind dabei so zu bemessen, dass sie mindestens jenen Vollkosten entsprechen, welche die Einwohnergemeinde für einen Regelschüler oder eine -schülerin im Durchschnitt aufzuwenden hätte.

d) Das Alters- und Pflegeheimgesetz vom 2. Dezember 1990 (APHG) ) wird wie folgt geändert:

Art. 1 .

Absätze 2 und 3 lauten neu:

Kommen die Einwohnergemeinden ihrer Aufgabe nicht oder ungenügend nach, kann der Kanton als Ersatzvornahme zulasten der Einwohnergemeinden Heime errichten und betreiben. Der Kantonsrat bewilligt die dafür erforderlichen Kredite und verteilt die Kosten nach

Art. 12 .

Der Kanton kann eigene Heime oder Langzeitpflegeabteilungen führen.

Art. 2 .

Langzeitpflegeabteilungen sind Einrichtungen, welche pflegebedürftige Personen jeden Schweregrades zeitlich unbeschränkt aufnehmen.

Art. 5 .

Absätze 1 und 2 lauten neu:

Heime müssen die Heimtaxen vom Kanton genehmigen lassen, wenn sie Personen aufnehmen wollen, die eine Ergänzungsleistung der AHV/IV und einen allfälligen Sozialhilfebeitrag beanspruchen.

Der Kanton setzt die für das Berechnen der Ergänzungsleistungen der AHV/IV und eines allfälligen Sozialhilfebeitrages massgebenden Heimtaxen fest.

Art. 8 .

Der Kanton fordert für die Einwohnergemeinden ...

Art. 9 .

Die Einwohnergemeinden leisten Beiträge an die anrechenbaren Kosten der Errichtung, des Ausbaus oder der Erneuerung von Bauten sowie an Einrichtungen von Heimen, wenn

a) der Bedarf der Heimplanung nach § 6 entspricht oder aus Gründen der Qualitätssicherung notwendig ist;

b) das Heim über eine kantonale Bewilligung nach § 4 verfügt.

Art. 12 .

An die anrechenbaren Kosten leisten:

  1. die Trägerschaft und die Einwohnergemeinden des Heimkreises nach Heimplanung 40%;

  2. die Gesamtheit der Einwohnergemeinden 60%. Als Absatz 3 wird eingefügt:

Das Departement des Innern sorgt für den Lastenausgleich.

Art. 13 .

Kommt keine Trägerschaft nach § 12 Absatz 1 litera a zustande, oder weigert sich eine Einwohnergemeinde des Heimkreises, sich an den Kosten zu beteiligen, ...

Art. 14 lautet neu:

Wer trotz Versicherungsleistungen, Eigenmitteln, Ergänzungsleistungen, familienrechtlicher oder verwandtschaftlicher Unterstützungsleistungen die kostendeckenden Taxen in anerkannten Heimen oder Langzeitpflegeabteilungen nach Heimplanung nicht voll bezahlen kann, hat Anspruch auf Sozialhilfebeiträge. Die Einwohnergemeinden leisten die Zahlungen direkt an das Heim zugunsten der anspruchsberechtigten Person.

Art. 15 ist aufgehoben.

Art. 16 .

Sozialhilfebeiträge werden nur geleistet, wenn: ...

Art. 17 ist aufgehoben.

Art. 19 .

Absatz 3 beginnt neu mit:

Er bewilligt im Rahmen der vom Kantonsrat beschlossenen Kredite Baukostenbeiträge für eigene Heime bis 300’000 Franken und ...

e) Das Suchthilfegesetz vom 26. September 1993 ) wird wie folgt geändert:

Art. 14 .

Die Einwohnergemeinden richten ...

Art. 15 .

Absatz 4 beginnt neu mit:

Die Einwohnergemeinden leisten ...

Art. 17 .

An die Betriebskosten sichern die Einwohnergemeinden ...

Art. 20 lautet neu:

Die Kostenanteile nach den §§ 15 bis und mit 18 werden nach Abzug des Anteils aus dem Alkoholzehntel von der Gesamtheit der Einwohnergemeinden getragen.

Das Departement des Innern besorgt den Lastenausgleich.

f) Das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 2 vom 4. April 1954 (EG ZGB) ) wird wie folgt geändert:

Art. 62 .

Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass ... Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden trägt die Kosten. Die Einwohnergemeinden können eine gemeinsame Organisation damit betrauen die Aufgabe und die Abrechnung durchzuführen.

Als Absatz 3 wird eingefügt:

Kommen die Einwohnergemeinden ihrer Aufgabe nicht oder ungenügend nach, kann der Regierungsrat zulasten der Einwohnergemeinden private oder öffentliche Beratungsstellen bestimmen. Der Kantonsrat bewilligt die dafür erforderlichen Kredite und verteilt die Kosten nach Absatz 2.

g) Das Gesetz über die Säuglingsfürsorge, Familienfürsorge und Schwan- 1 gerschaftsberatung vom 2. Dezember 1984 ) wird wie folgt geändert:

Art. 1 lautet neu:

Die Einwohnergemeinden sorgen für die Schwangerschaftsberatung sowie die Säuglings- und Familienfürsorge.

Art. 3 lautet neu:

Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden trägt die Kosten. Die Einwohnergemeinden können eine gemeinsame Organisation damit betrauen, die Aufgabe und die Abrechnung durchzuführen.

Art. 4 ist aufgehoben.

Art. 5 lautet neu:

Kommen die Einwohnergemeinden ihrer Aufgabe nicht oder ungenügend nach, kann der Regierungsrat verbindliche Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards festlegen, Leistungsaufträge erteilen und zulasten der Einwohnergemeinden private oder öffentliche Beratungsstellen bestimmen und finanzieren. Der Kantonsrat bewilligt die dafür erforderlichen Kredite und verteilt die Kosten nach § 3.

h) Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 2. Juli 1989 ) wird wie folgt geändert:

Art. 53 .

Absatz 3 ist aufgehoben.

Art. 54 lautet neu:

An die Sozialhilfekosten leisten:

  1. die einzelne Einwohnergemeinde 30%;

  2. die Gesamtheit der Einwohnergemeinden 70%.

Das Departement führt das Controlling und die Qualitätssicherung durch und besorgt den Lastenausgleich.

Die der Gesamtheit der Einwohnergemeinden anfallenden Sozialhilfekosten, einschliesslich der kantonalen Verwaltungskosten, werden im Verhältnis der Einwohnerzahl der kantonalen Bevölkerungsstatistik auf die Einwohnergemeinden verteilt. Marginale: Lastenausgleich

i) Das Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kindern vom 1

28. September 1980 ) wird wie folgt geändert:

Art. 1 .

Die Einwohnergemeinden schützen den Unterhaltsanspruch ...

Art. 13 .

Als Absatz 2 wird eingefügt:

Nicht einbringbare Forderungen werden dem Schuldner als Sozialhilfeleistungen angerechnet.

Art. 15 lautet neu:

Vorschüsse, die nicht eingebracht werden können, werden von der Gesamtheit der Einwohnergemeinden getragen.

Die der Gesamtheit der Einwohnergemeinden anfallenden Kosten, einschliesslich der Verwaltungskosten der Oberämter, werden im Verhältnis der Einwohnerzahl der kantonalen Bevölkerungsstatistik auf die Einwohnergemeinden verteilt.

Art. 9 . 2. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle damit in Widerspruch stehenden früheren Erlasse und Bestimmungen aufgehoben.

Insbesondere ist aufgehoben: das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und

Unfallversicherung vom 28. Mai 1967 ).

Art. 10 . Sozialgesetz

Der Regierungsrat wird dem Kantonsrat spätestens im Jahr 2000 ein Sozialgesetz unterbreiten, das alle sozialen Leistungsfelder zusammenfasst und die Kompetenzen und die Verantwortung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden neu regelt.

Art. 11 . Übergangsbestimmung

Die vom Kantonsrat an die Baukosten von Alters- und Pflegeheimen, von Jugendheimen, und an den Ausbau des kantonalen Wohnheimes und der kantonalen Beschäftigungsstätte für die Bauetappen 1. und 2. Priorität vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossenen Verpflichtungskredite werden nach den bisher bestehenden Verteilschlüsseln abgerechnet.

Art. 12 . Inkrafttreten )

Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

Das Gesetz tritt auf 1. Januar 1999 in Kraft. Der Regierungsrat kann jedoch das Inkrafttreten einzelner Bestimmungen davon abhängig machen,

ob die angestrebte Kostenneutralität nach den §§ 3 und 4 gewahrt ist. ) Publiziert im Amtsblatt vom 27. November 1998.

  • 3. September 2003 WoVG am 1. Januar 2005;

  • 31. August 2004 am 1. Januar 2005;

  • 5. Juni 2005 am 1. Juli 2005;

- 28. September 2005 am 20. Januar 2006. ) Die mit § 8 lit. a des Gesetzes über die Aufgabenreforn «soziale Sicherheit» geänderten Paragraphen 15, 16, 17 und 20 (Organisationsnormen) des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom 26. September 1993 (BGS 831.11) treten erst nach der organisatorischen Umsetzung und nach der Genehmigung des Bundesrates auf den 1. Januar 2000 in Kraft.

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Footnotes

  1. [1] BGS 111.1.
  2. [3] BGS 831.111.
  3. [4] SR 837.023.3.
  4. [5] SR 831.201.
  5. [1] GS 92, 904 (BGS 831.11).
  6. [1] GS 83, 258 (BGS 831.31).
  7. [2] GS 85, 197 (BGS 837.11).
  8. [1] GS 91, 847 (BGS 838.11).
  9. [1] GS 92, 895 (BGS 835.41).
  10. [2] GS 79, 186 (BGS 211.1).
  11. [1] GS 89, 628 (BGS 835.31).
  12. [2] GS 91, 388 (BGS 835.221).
  13. [1] GS 88, 461 (BGS 212.222).
  14. [2] GS 84, 54 (BGS 832.11).
  15. [1] Inkrafttreten der Änderungen vom: