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Pfarrwahlen
Pfarrwahlen RRB vom 28. November 1884
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 22 litera f der Kantonsverfassung, wonach der Staat das Bestätigungsrecht bei der Wahl der Pfarrer und pfarramtlichen Hülfsgeistlichen hat, so wie ihm auch im Einverständniss mit den Gemeinden die Anordnung über provisorische Seelsorge obliegt, gestützt auf die Gesetze vom 19. Christmonat 1834 über Prüfung angehender Geistlicher und über Prüfung der Geistlichen zur Befähigung auf Pfründen
beschliesst:
1.
Der Besetzung jeder Pfarrei, sowie der Stelle eines pfarramtlichen Hülfsgeisltichen hat eine Ausschreibung vorauszugehen.
2.
Wird die Stelle eines Pfarrers oder Hülfsgeistlichen vacant, so hat die Gemeinde dem Regierungsrath Mittheilung zu machen, welcher die Ausschreibung anordnen soll. 1
3. ... )
4.
Diese Verordnung ist sämmtlichen Pfarrgemeinden des Kantons behufs Nachachtung zur Kenntnis zu bringen.
1) Nach Art. 20 Ziff. 8 Abs. 2 KV vom 23. Oktober1887 ist die Bestätigung des RR nur noch für die Pfarrverweser vorgesehen. Mit der Aufhebung der alten durch die neue Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 fällt das Bestätigungsrecht des Regierungsrates auch für die Wahlen der Pfarrverweser weg; vgl. GS 91, 37.