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Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (Zivilstandsgebührentarif)
RRB vom 8. Dezember 1987
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 178 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrates über das Zivilstandswesen vom 1. Juni 1953 (ZStV; SR 211.112.1), §§ 36 Absatz 1, bis 36 und 37 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 4. April 1954 (BGS 211.1; Fassung vom 6. Dezember 1987) sowie auf §§ 14 und 66 des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979 (BGS 615.11)
beschliesst:
Art. 1 . Die Zivilstandsbeamten beziehen für ihre Verrichtungen nach der
Verordnung über das Zivilstandswesen vom 8. Dezember 1987 von der Partei, die sie verlangt, nachstehende Gebühren:
A. Auszüge aus den Einzelregistern 1. Geburts-, Todes- und Anerkennungsschein 10 2. Eheschein 12 3. Abgekürzter Geburts- oder Todesschein 5 Abgekürzter Eheschein 6 B. Auszüge aus dem Familienregister 4. Personenstandsausweis 10 5. Familienschein 15 zuzüglich für jede ausser dem Blattinhaber und seinem ersten Ehegatten im Textteil links eingetragenen Person 2 6. Ausstellung eines deutschsprachigen Familienbüchleins 15 7. Ausstellung eines mehrsprachigen Familienbüchleins 20 8. Bestätigung oder Bescheinigung in Zivilstands- und Bürgerrechtsangelegenheiten 10 C. Vorbereitung und Eheschliessung 9. Beschaffen von Heiratspapieren für Verlobte 15–30 Zuschlag für besondere Bemühungen bis 30 10. Beschaffen des Ehefähigkeits- oder Eheanerkennungszeugnisses für Ausländer, je Staat 20 11. Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für die Trauung im Ausland (unter Vorbehalt anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen) 20 12. Bearbeiten der Heiratspapiere für Ausländer samt Einholen der Trauungsbewilligung oder Ermächtigung − bei Wohnsitz in der Schweiz 15 − bei Wohnsitz im Ausland 30 13. Entgegennahme eines Eheversprechens durch ein Zivilstandsamt, welches das Verkündverfahren nicht leitet 15 14. Einwilligungserklärung zur Eheschliessung bei Minderjährigen 10 15. Ausfertigung einer Trauungsermächtigung (Verkündschein) 20 16. Ehefähigkeitszeugnis 20 D. Eheschliessung 17. Trauung, die nicht in deutscher Sprache durchgeführt wird 30 18. Trauung ausserhalb der Geschäftszeit (nur mit Bewilligung des kantonalen Amtes) 50 19. Trauung ausserhalb des amtlichen Traulokals (nur mit Bewilligung des kantonalen Amtes) 50 20. Für jede Trauung ausserhalb des Wohnsitzes des Bräutigams oder der Braut − wenn einer oder beide der Verlobten in der Schweiz wohnen 50 − wenn beide das Schweizer Bürgerrecht besitzen und im Ausland wohnen 100 − wenn beide Ausländer sind und im Ausland wohnen 200 21. Umtriebe wegen Absage oder Verschiebung einer vorbereiteten Trauung 40 E. Anerkennung 22. Entgegennahme der Zustimmungserklärung zur Anerkennung (Art. 260 Abs. 2 ZGB) 12 23. Bearbeiten der Anerkennungspapiere für Ausländer 10–20 F. Allgemeine Gebühren 24. Mitarbeit bei Nachschlagungen und Auskünfte für Private zu Privatzwecken − je halbe Stunde 15 − ohne grosse Beanspruchung des Zivilstandsbeamten, pro Besuch und angebrochenen Halbtag 10–20 25.
Beglaubigung von Unterschriften nach Artikel 14 ZStV 5 26. Beglaubigung von Fotokopien, je Urkunde 5 27. Besonderer Aufwand, wie Aktensendung, Stellen von Trauzeugen, Einholen der Legalisation eines Zivilstandsaktes 5–10 G. Namenserklärungen 28. Entgegennahme der Namenserklärung der Braut ausserhalb der Abgabe des Eheversprechens (Art. 160 Abs. 2 ZGB) 25 29. Ausfertigung eines Namensänderungsgesuches für die Brautleute nach Artikel 30 Absatz 2 ZGB 25 30. Entgegennahme einer Namenserklärung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe (Art. 134 Abs. 2 und 149 Abs.
ZGB) 40 31. Entgegennahme einer übergangsrechtlichen Namenserklärung (Art. 8a SchlT ZGB) 40 bis
. Entgegennahme der Unterstellung des Namens unter
Heimatrecht (Art. 177d ZStV) ) 25
Art. 2 . Das kantonale Amt bezieht für seine Verrichtungen nachstehende
Gebühren:
I. Bewilligungen 32. Eheschliessungsbewilligung für ausländische Brautleu-
te, die im Ausland wohnen (Art. 168a ZStV) ) 200–500 bis
. Eheschliessungsbewilligung für ausländische Brautleu-
te nach Heimatrecht (Art. 168b ZStV) ) 200–500 33. Nottrauung 50–100
bis ) Ziff. 31 eingefügt am 20. Dezember 1988; GS 91, 244. 2) Ziff. 32 Fassung vom 20. Dezember 1988.
bis ) Ziff. 32 eingefügt am 20. Dezember 1988.
34. Ausnahmebewilligung an Privatpersonen zur Einsichtnahme in die Zivilstandsregister (Art. 29 Abs. 2 ZStV) − im Einzelfalle 50–100 − für eine generelle Bewilligung, je nach Bewilligungsdauer 70–120 II. Dispense 35. vom Beibringen von Ausweisen für Eheverkündungen 50–100 36. vom Beibringen des Ehefähigkeitszeugnisses, wenn keine Erklärungen über die Anerkennung der Ehe beigebracht werden können 50–110 37. von Zivilstandspublikationen in der Tagespresse 20–50 III. Allgemeine Gebühren 38. Prüfung von Papieren des Eheverkündungs- und Anerkennungsverfahrens (Art. 168 und 103 Abs. 2 ZStV) 70–120
39 ....)
In besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden.
Art. 3 . Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat
am 1. Januar 1988 in Kraft. ) Vom Schweizerischen Bundesrat am 25. Januar 1988 genehmigt 4) Die am 20. Dezember 1988 eingefügte Ziff. 39 (GS 91, 244 ) wurde vom Bundesrat nicht genehmigt. Sie wird somit hinfällig. 1) Genehmigung der Änderung vom 20. Dezember 1988 durch den Bundesrat am 26. Juni 1989. Inkrafttreten am 16. März 1989.
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