212.151
Einführungsgesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht
Vom 08.11.2011 (Stand 01.01.2017)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 sowie auf Artikel 61 und 97 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. März 2010 sowie auf Artikel 35, 71 Absatz 1 und 85 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 31. Mai 2011 (RRB Nr. 2011/1155)
beschliesst:
Art. 1 Rechtsform und Sitz
Der Kanton führt allein oder zusammen mit anderen Kantonen für die BVG- und Stiftungsaufsicht eine von der kantonalen Verwaltung unabhängige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Der Regierungsrat bestimmt den Sitz der kantonalen Anstalt.
Art. 2 Aufgaben
Die BVG- und Stiftungsaufsicht erfüllt die dem Kanton nach der Bundesgesetzgebung übertragenen Aufsichtsaufgaben bei Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen.
Art. 2bis Gebühren
Die BVG- und Stiftungsaufsicht Solothurn erhebt folgende Gebühren:
jährliche Aufsichtsgebühren;
Gebühren für einzelne Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen;
eine Gebühr zur Deckung der jährlichen Aufsichtsabgaben sowie allfälliger Abgaben für Verfügungen und Dienstleistungen an die Oberaufsichtskommission BVG.
Die Gebühren decken grundsätzlich die gesamten Kosten der BVG- und Stiftungsaufsicht einschliesslich der Abgaben an die Oberaufsichtskommission und allfälliger Einlagen in einen Reservefonds.
Von den Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen wird ein pauschaler Zuschlag erhoben.
Art. 3 Ausübung
Über die Ausübung der Aufsicht erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Bestimmungen.
Art. 4 Änderung Organisation, Zweck, Auflagen und Bedingungen (Art. 85, 86, 86a und 86b ZGB) sowie Aufhebung (Art. 88 ZGB)
Der Regierungsrat entscheidet unter Vorbehalt der Absätze 2 und 4 über die Änderung der Organisation (Art. 85 ZGB) oder des Zweckes einer Stiftung sowie über die Aufhebung oder Änderung von Auflagen und Bedingungen, die an eine Stiftung geknüpft sind (Art. 86 ZGB).
Die BVG- und Stiftungsaufsicht entscheidet über die Änderung des Zweckes einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen im Sinne von Artikel 86a ZGB. Sie nimmt auch unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunden im Sinne von Artikel 86b ZGB vor.
Über die Aufhebung von Stiftungen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 ZGB entscheidet die BVG- und Stiftungsaufsicht.
Für Personalfürsorgestiftungen und Vorsorgeeinrichtungen bleibt das Bundesrecht vorbehalten.
Art. 5 Öffentlich-rechtliche Stiftungen
Die Artikel 83-86, 86b, 88 Absatz 1 Ziffer 1 und 89bis ZGB sowie die §§ 1-4 dieses Gesetzes gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 sinngemäss auch für die öffentlich-rechtlichen Stiftungen des kantonalen und kommunalen Rechts.
Zur Änderung des Zweckes (Art. 86 Abs. 1 ZGB), zur Änderung der Organisation (Art. 85 ZGB) oder zur Aufhebung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung des kantonalen und kommunalen Rechts (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) ist jene Behörde zuständig, welche die Stiftung errichtet hat. Ist der Zweck einer solchen Stiftung widerrechtlich oder unsittlich geworden (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), so hebt der Regierungsrat die Stiftung auf.
Die Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Stiftungen des kantonalen und kommunalen Rechts übt die nach § 1 zuständige BVG- und Stiftungsaufsicht aus. Über die Ausübung der Aufsicht erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Bestimmungen.
Art. 6 Familienstiftungen, kirchliche Stiftungen (Art. 87 ZGB)
Für die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen bleibt das öffentliche Recht des Kantons vorbehalten.
Art. 7 Organe der BVG- und Stiftungsaufsicht
Organe der BVG- und Stiftungsaufsicht sind
die Aufsichtskommission;
die Geschäftsleitung;
die Revisionsstelle.
Art. 8 Zusammensetzung der Aufsichtskommission
Die Aufsichtskommission setzt sich zusammen aus:
drei verwaltungsunabhängigen Mitgliedern;
der Geschäftsleitung der BVG- und Stiftungsaufsicht (von Amtes wegen mit beratender Stimme).
Die Wahl erfolgt auf eine verfassungsmässige Amtsdauer.
Art. 9 Aufgaben der Aufsichtskommission
Die Aufsichtskommission als strategisches Führungs- und Aufsichtsorgan
wählt die Geschäftsleitung;
erlässt ein Organisationsreglement und einen Leistungsauftrag;
überwacht die Geschäftsführung der BVG- und Stiftungsaufsicht;
verabschiedet den Voranschlag;
genehmigt die Jahresrechnung und den Jahresbericht;
behandelt Aufsichtsbeschwerden gegen die BVG- und Stiftungsaufsicht;
wählt die Revisionsstelle;
erlässt eine Gebührenordnung.
Art. 10 Entschädigung
Die Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002.
Art. 11 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung der BVG- und Stiftungsaufsicht ist für die operative Geschäftsführung zuständig.
Art. 12 Aufgaben der Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung
stellt selbstständig den Geschäftsgang sicher;
bereitet die Geschäfte der Aufsichtskommission vor, erstattet Bericht und stellt Antrag;
erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht der Aufsichtskommission oder dem Regierungsrat zugewiesen sind.
Art. 13 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle nimmt die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungsarbeiten wahr. Dazu gehört insbesondere die jährliche Prüfung der Jahresrechnung. Sie erstattet der Aufsichtskommission Bericht über das Ergebnis.
Art. 14 Regierungsrat
Der Regierungsrat hat die kantonale Aufsicht über die BVG- und Stiftungsaufsicht.
Er kann Vollzugsbestimmungen erlassen.
Er wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und die weiteren Mitglieder der Aufsichtskommission.
Die von der Aufsichtskommission beschlossenen Erlasse sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 15 Kantonsrat
Der Kantonsrat hat die Oberaufsicht über die BVG- und Stiftungsaufsicht.
Er bewilligt die notwendigen Mittel und genehmigt die Berichterstattung.
Art. 16 Personal
Das Anstellungsverhältnis des Personals der BVG- und Stiftungsaufsicht ist öffentlich-rechtlich und richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal und dem GAV.
Art. 17 Rechtsschutz
Soweit das Bundesrecht keine anderen Rechtsmittel vorschreibt, kann gegen Verfügungen der BVG- und Stiftungsaufsicht und Entscheide des Regierungsrates beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde geführt werden.
Art. 18 Strafbestimmung
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die stiftungsrechtlichen Vorschriften und Anordnungen verletzt, kann von der BVG- und Stiftungsaufsicht mit Busse bestraft werden.
Art. 19 Inkrafttreten, Genehmigung, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
§ 4 unterliegt der Genehmigung des Bundes.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2018 ausser Kraft.
…
Bis zum Ausserkrafttreten dieses Gesetzes ist das Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetz) vom 26. Juni 1966 auf die BVG- und Stiftungsaufsicht anwendbar.
KRB Nr. RG 085/2011 vom 8. November 2011. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 24. Februar 2012 unbenutzt abgelaufen. § 4 unterliegt der Genehmigung des Bundes. Vom Bund genehmigt am 25. Januar 2012. Inkrafttreten am 1. Januar 2012. Publiziert im Amtsblatt vom 2. März 2012.
GS 2011, 23