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Dienstreglement für die Angestellten der Anstalt Schachen

212.233.24 · Solothurn Gesetzessammlung

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Consultato il 4 set 2026

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Questo testo non è più in vigore.

212.233.24

Dienstreglement für die Angestellten der Anstalt Schachen

Vom 31.12.1963 (Stand 31.12.1963)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

auf Grund von § 21 des Gesetzes über die Versorgung und Verwahrung in Arbeitsanstalten vom 20. Juni 1954

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die Angestellten sind für die genaue Erfüllung der Vorschriften dieses Reglementes und der schriftlichen und mündlichen Weisungen des Departementes des Innern und der Verwaltung verantwortlich.

Art. 2

Die Angestellten üben die unmittelbare Aufsicht über die Insassen aus. Sie achten darauf, dass die Hausordnung genau eingehalten wird. Sie dringen auf intensive und sorgfältige Arbeit und geben sich Mühe, arbeitsunkundige Leute anzulernen. Durch das eigene Beispiel im persönlichen Auftreten und bei der Arbeit haben sie erziehend auf die Insassen zu wirken.

Art. 3

Die Angestellten haben nach Weisung des Verwalters oder dessen Stellvertreters zu handeln und zu arbeiten. Sie dürfen nur in offenbarem Interesse des Dienstes davon abweichen. In solchen Fällen ist der Verwaltung Mitteilung zu machen. Auf dem Aussenbetrieb Montpelon wird die Arbeit durch den betreffenden Aufseher eingeteilt.

Art. 4

Die Angestellten dürfen während der Dienstzeit ohne Urlaub durch die Verwaltung nicht vom Arbeitsplatz oder von der Anstalt weggehen. Bei Erkrankung ist dem Verwalter unverzüglich Mitteilung zu machen.

Art. 5

Die Angestellten haben sich im Verkehr untereinander anständig zu benehmen und sich einer guten Zusammenarbeit zu befleissen.

Art. 6

Die Anstalt wird absolut alkoholfrei geführt. Es ist daher den Angestellten untersagt, im Anstaltsbetrieb alkoholhaltige Getränke zu geniessen. Sie haben sich in der Freizeit vom Übermass alkoholischer Getränke zu enthalten und ihren Dienst in nüchternem Zustand anzutreten.

Art. 7

Die Angestellten haben nach einem im voraus bestimmten Plan Sonntags-, Wochen- und Nachtdienst zu leisten.

Art. 8

Bei Änderungen im Wochendienst ist der Verwaltung in jedem Falle Kenntnis zu geben.

Art. 9

Während der Dienstwoche darf der betreffende Angestellte die Anstalt am Abend nicht verlassen. Sind absolut dringende Angelegenheiten persönlicher Natur zu erledigen, so hat der Angestellte selber für eine Ablösung zu sorgen. Der Verwaltung ist darüber Kenntnis zu geben.

Art. 10

Der Wochendienst leistende Aufseher hat bei Tagwache die Zellentüren zu öffnen und dafür besorgt zu sein, dass das Morgenessen rechtzeitig eingenommen werden kann. Am Abend ist er bei der Verteilung des Nachtessens ebenfalls anwesend, schliesst die Türen zur festgesetzten Zeit und sorgt für rechtzeitiges Lichterlöschen. Er sorgt für Ruhe im Insassenhaus, macht einen Rundgang durch den Hof und achtet darauf, dass alles in Ordnung ist.

Art. 11

Die Besuche bei Insassen sind zu beaufsichtigen und auf der Besucherliste einzutragen.

Art. 12

Die Aufsicht an Sonn- und Feiertagen erstreckt sich auf den Hof, das Umgelände und die Schlaf- und Aufenthaltsräume. Die Insassen sind zum Besuch des Gottesdienstes anzuhalten.

Art. 13

Das Anstaltspersonal ist in bezug auf Ferien den Bestimmungen des Gesetzes über das Staatspersonal unterstellt.

2. Verhalten gegenüber den Insassen

Art. 14

Das Aufsichtspersonal hat die Insassen so zu behandeln, dass ihnen der Anstaltsaufenthalt zur Besserung dient. Es hat deshalb die Verwaltung in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten gewissenhaft und nach bestem Können zu unterstützten. Die Insassen sollen durch Ordnung und Arbeit wieder an ein arbeitsames und ehrbares Leben gewöhnt werden. Das Ziel der Besserung ist stets im Auge zu behalten, und jeder Angestellte muss sich bestreben, auf die Detenierten einen moralischen Einfluss dadurch auszuüben, dass er gewissenhaft seine Pflichten erfüllt. Durch das eigene Beispiel sollen die Angestellten sowohl während der Dienstzeit als auch im privaten Leben vorbildlich sein.

Art. 15

Es ist strenge Pflicht des ganzen Personals, die Insassen anständig und unparteiisch zu behandeln, mit ihnen keine Spässe und unnötigen Diskussionen zu unterhalten. Grobe Bezeichnungen und verletzendes Auftreten sind zu vermeiden. Das Verhalten des Aufsichtspersonals gegenüber den Insassen sei entschieden, aber wohlwollend. Fluchen und Schimpfworte sind untersagt. Wenn Insassen in irgend einer Art Beschwerden anzubringen haben, sind die Betreffenden auf die vom Verwalter gewährten Audienzen aufmerksam zu machen.

Art. 16

Bei der Arbeitszuteilung ist auf den körperlichen und geistigen Zustand des Detenierten Rücksicht zu nehmen. Insassen, die sich gegenseitig streiten, sollen wenn möglich getrennt beschäftigt werden.

Art. 17

Es ist den Angestellten untersagt:

  1. den Insassen ohne besondere Bewilligung Geschenke irgendwelcher Art abzugeben;

  2. Briefe oder anderweitige Mitteilungen von Insassen nach aussen, sei es an Verwandte oder sonst jemanden, oder von aussen an die Insassen zu vermitteln;

  3. den Insassen ohne Auftrag Bücher oder Zeitungen zuzustellen;

  4. von Insassen Geschenke entgegenzunehmen, wie z.B. gemalte Bilder, Arbeiten aus dem Betriebe oder Freizeitarbeiten.

Art. 18

Das Personal ist verpflichtet, bei Insassen sich zeigende gesundheitliche Schädigungen oder geistige Defekte, auch wenn vom Betreffenden nicht geklagt wird, der Verwaltung zu melden.

Art. 19

Das Personal soll Charakter, Gewohnheiten und Fleiss der Insassen sorgfältig, aber diskret beobachten und der Anstaltsleitung zur Kenntnis geben. Namentlich sind Beobachtungen über schlechte Beeinflussung von Jugendlichen und erstmals Eingewiesenen zu melden.

Art. 20

Es ist dem Personal nicht gestattet, in Hörweite der Insassen zu diskutieren über:

  1. seine Pflichten;

  2. Angelegenheiten der Disziplin;

  3. Anstaltseinrichtungen;

  4. Anordnungen der Anstaltsleitung.

Anordnungen von Aufsehern über auszuführende oder ausgeführte Arbeiten sind untereinander, nicht in Gegenwart der Deternierten zu besprechen.

Art. 21

In Gegenwart oder Hörweite von Insassen darf nicht über diese verhandelt werden. Es ist dem Personal untersagt, Fehler, Familienangelegenheiten, Vergangenheit der Insassen ausserhalb der Anstalt zu bringen. Auch über Anstaltsentlassene darf nichts an die Öffentlichkeit gebracht werden.

Art. 22

Den Angestellten ist es verboten, die Insassen zu duzen oder sich von ihnen duzen zu lassen.

Art. 23

Die Kinder der verheirateten Angestellten sollen so wenig wie möglich mit den Insassen in Berührung kommen.

3. Aufsicht, Wahrung von Disziplin und Ordnung

Art. 24

Gegenstände im Besitze von Insassen, die diesen durch die Verwaltung nicht erlaubt worden sind, müssen abverlangt und an die Verwaltung abgegeben werden.

Art. 25

Das Dienstpersonal ist verpflichtet, die Aufenthalts- und Schlafräume der Insassen stets unter guter Kontrolle zu halten. Auffälliges ist der Anstaltsleitung zu melden.

Art. 26

Das Personal hat die Insassen bei ihrer Arbeit genau zu überwachen. Entweichungen müssen verhindert werden. Treten dennoch solche auf, sind sofort die notwendig erachteten Vorkehren zu treffen und die Verwaltung zu benachrichtigen.

Art. 27

Ausser in Notwehr ist es untersagt, gegen die Insassen tätlich vorzugehen. Muss Gewalt angewendet werden, so darf dies nur im Rahmen des Notwendigen geschehen.

Art. 28

Das Personal darf über Insassen keine Strafen verfügen. Ausserordentliche Fälle bilden eine Ausnahme; in solchen Fällen ist der Verwaltung unverzüglich Kenntnis zu geben.

Art. 29

Jeder Angestellte ist verpflichtet, auch ausserhalb seiner eigentlichen Dienstzeit beobachtete Missbräuche und Verfehlungen der Insassen gegen Ordnung und Disziplin usw. sofort zu melden, oder selber für rechtzeitige Abhilfe besorgt zu sein.

Art. 30

Maschinen, Werkzeuge usw. stehen unter Kontrolle der Aufseher. Sie sind von diesen in guter Ordnung zu halten. Böswillige und fahrlässige Beschädigungen durch Insassen sind der Verwaltung zu melden.

Art. 31

Der diensttuende Aufseher hat während der Ruhe- und Essenszeit für Ruhe und Ordnung im Anstaltsgebäude und Hof zu sorgen.

Art. 32

Die gemeldeten Besuche von Angehörigen der Insassen sind zur festgesetzten Zeit gestattet. Die Besuchszeit ist absolut einzuhalten.

Art. 33

Die Besuche haben unter strenger Aufsicht stattzufinden. Unangemeldete Besuche sind nicht zuzulassen.

Art. 34

Der Besuchte, wie der Besuchende haben sich anständig zu benehmen, andernfalls ist der Besuch auf vorangehende Verwarnung hin abzubrechen.

Art. 35

Die Besucher sind vor der Zulassung des Besuches nach Name, Verwandtschaftsgrad und Wohnort zu befragen.

Art. 36

Von Besuchern mitgebrachte Pakete und Geschenke an Insassen sind genau zu kontrollieren und, falls sie zu Bedenken Anlass geben, der Verwaltung abzugeben. Die Angestellten dürfen von Besuchern keine Geschenke entgegennehmen.

GS 82, 474