212.471.4
Tragung der bei der Anlage des eidgenössischen Grundbuches entstehenden Kosten
Vom 07.01.1972 (Stand 07.01.1972)
Art. 1
Der Regierungsratsbeschluss über die Tragung der Kosten der Anlage des Grundbuches vom 1. Juni 1956 wird aufgehoben.
Art. 2
An den bei der Anlage des eidgenössischen Grundbuches entstehenden Kosten haben sich alle Gemeinden mit 50% zu beteiligen.
GS 85, 790