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326.2

Verordnung über die Schutzaufsicht

326.2 Verordnung über die Schutzaufsicht RRB vom 23. Februar 1993

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 379 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 1 21. Dezember 1937 ) und § 43 Absatz 2 des Gesetzes über den Vollzug von 2 Freiheitsstrafen und sichernden Massnahmen vom 3. März 1991 ) gestützt 3 auf den Kantonsratsbeschluss vom 26. Januar 1993 ) betreffend Übernahme der Schutzaufsicht durch den Kanton

beschliesst:

Art. 1 . Zweck

Die Schutzaufsicht betreut, berät und fördert die unter Schutzaufsicht gestellten und die weiteren ihr zugewiesenen Personen sowie die Hilfesuchenden nach §§ 5 und 6.

Sie kann insbesondere zur Überbrückung von Notsituationen aus dem Fonds nach § 10 kleinere Zuschüsse oder kurzfristige, unverzinsliche Darlehen ausrichten.

Art. 2 . Zuständigkeit

Die Schutzaufsicht nach Artikel 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) wird für Personen über 18 Jahre von der Abteilung Bewährungshil-

fe des Polizei-Departementes ) ausgeübt.

Art. 3 . Zusammenarbeit mit Dritten

Die Abteilung Bewährungshilfe kann mit andern Amtsstellen, mit Gemeinden und mit Privaten zusammenarbeiten.

Sie kann private Betreuer und Betreuerinnen einsetzen, die unentgeltlich tätig sind und ihre Aufgaben nach den Weisungen der Abteilung erfüllen.

Art. 4 . Interessenabwägung

Die Abteilung berücksichtigt in ihrer Tätigkeit auch die Interessen des Gemeinwesens, des Strafvollzuges sowie Dritter, insbesondere Familienangehöriger und Geschädigter.

Art. 5 . Betreuung auf eigenes Begehren

Die Abteilung kann Straffällige jederzeit auf ihr eigenes Begehren hin betreuen.

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Art. 6 . Durchgehende Betreuung

Das Personal der Abteilung hält in den Untersuchungsgefängnissen regelmässig Sprechstunde und bietet den Insassen Hilfe an. Die Kontaktnahme mit Untersuchungsgefangenen setzt das Einverständnis des zuständigen Richters voraus.

Die Abteilung betreut die von solothurnischen Behörden in Anstalten eingewiesenen Straffälligen.

Art. 7 . Meldung

Die zuständigen Behörden melden die unter Schutzaufsicht gestellten Personen der Abteilung Bewährungshilfe.

Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug meldet alle eingewiesenen Personen.

Art. 8 . Mitwirkung im Strafverfahren

Die Gerichte können die Abteilung Bewährungshilfe beiziehen.

Art. 9 . Instanzenzug

Gegen Verfügungen der Abteilung Bewährungshilfe kann innert 10 Ta-

gen beim Polizei-Departement ) Beschwerde eingereicht werden.

1 Gegen Verfügungen des Polizei-Departementes ) kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.

Art. 10 . Fonds

Für die Unterstützung in Härtefällen besteht ein Fonds.

Art. 11 . Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Schutzaufsicht vom 29. Dezember 1942 ) ist aufgehoben.

Art. 12 . Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1993 in Kraft.

Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.