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Verordnung über die Anerkennung von Lehrdiplomen
Vom 04.07.2000 (Stand 01.01.2009)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf §§ 50 und 51 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993, das EDK-Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999, das EDK-Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999 und das EDK-Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998.
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Lehrdiplomen (bzw. -patenten oder -ausweisen) schweizerischer Kantone und anderer Staaten für den Kindergarten und die Volksschule.
Art. 2 Lehrberechtigung
Lehrpersonen des Kindergartens und der Volksschule, welche über ein durch die EDK anerkanntes Lehrdiplom verfügen, sind entsprechend ihrem Diplom lehrberechtigt.
Art. 3 Gleichwertigkeitsanerkennung
Das Departement für Bildung und Kultur verfügt über die Erteilung oder Verweigerung der Gleichwertigkeitsanerkennung. Namens des Departements für Bildung und Kultur entscheidet der Vorsteher bzw. die Vorsteherin des Amtes für Volksschule und Kindergarten.
Inhaber und Inhaberinnen von Diplomen ohne EDK-Anerkennung können beim Departement für Bildung und Kultur eine Gleichwertigkeitsanerkennung beantragen.
Die erteilte Lehrberechtigung kann Einschränkungen enthalten.
Die Anerkennung wird verweigert, wenn wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Berufsausübung fehlen.
Art. 4 Ausnahmeregelung
Das Departement für Bildung und Kultur ist befugt, in ausserordentlichen Fällen von dieser Verordnung abzuweichen.
Art. 5 Beschwerdeführung
Gegen Verfügungen des Departements für Bildung und Kultur aufgrund dieser Verordnung kann beim Verwaltungsgericht innert 10 Tagen schriftlich Beschwerde eingereicht werden.
Art. 6 Aufhebung geltenden Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere:
§19bis der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970;
Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit an Bezirksschulen vom 12. September 1980;
die Verordnung über die Ausbildung der Oberschul- und Sekundarlehrer vom 14. November 1978;
Verordnung über die Wählbarkeit der Lehrer und Besoldung des Unterrichts an Kleinklassen und Sonderschulen vom 27. April 1973;
§ 9 der Verordnung über Turnen und Sport an der Volksschule und an den Mittelschulen vom 26. Oktober 1979;
Verordnung über den Erwerb von Fachpatenten für den Unterricht an Ober- und Sekundarschulen des Kantons Solothurn von 1. Mai 1990;
Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit für Absolventen und Absolventinnen des Ausbildungskurses der Berufsleute am Kindergärtnerinnenseminar Solothurn vom 1. Juli 1994;
Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit als Primarlehrer vom 26 September 1989;
Verordnung über den Erwerb der Wählbarkeit als Primarlehrer für Absolventen des Umschulungskurses für Berufsleute 9. Juni 1992;
Verordnung über die Ausbildung der Arbeitslehrerinnen vom 9. Mai 1975;
RRB vom 5. Juni 1970 betreffend Erteilung von Fremdsprachenunterricht an Bezirksschulen durch Lehrer ohne entsprechenden Lehrausweis;
RRB vom 4. Juli 1975 betreffend Berechtigung zur Erteilung von Französischunterricht auf der Primarschulstufe.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 15. September 2000 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 22. September 2000.
GS 95, 188