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Geschäftsreglement der Kantonalen Lehrmittelkommission

Vom 23.06.2004 (Stand 01.08.2004)

Die Kantonale Lehrmittelkommission

gestützt auf § 6 der Verordnung über die Kantonale Lehrmittelkommission vom 4. Juli 2000

beschliesst:

1. Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

Das Reglement gilt für die Kantonale Lehrmittelkommission und für die vom Departement für Bildung und Kultur gemäss § 4 der Verordnung über die Kantonale Lehrmittelkommission vom 4. Juli 2000 eingesetzten Kommissionen (nachstehend "Fachkommissionen" genannt).

2. Zusammensetzung, Wahl, Konstituierung

Art. 2 Wahlvorschlag und Wahl

Die Wahl der Mitglieder der Kantonalen Lehrmittelkommission richtet sich nach § 1 der Verordnung über die Kantonale Lehrmittelkommission vom 4. Juli 2000. Nach Austritten einzelner Mitglieder schlägt die Kantonale Lehrmittelkommission dem Regierungsrat Kandidaten oder Kandidatinnen auf Vorschlag der Stufenverbände der Volksschule bzw. der Kantonsschulen und des Amtes für Volksschule und Kindergarten zur Wahl vor.

Die Kantonale Lehrmittelkommission konstituiert sich selber.

Art. 3 Zuständigkeit für Fachbereiche

Jedes Mitglied der Kantonalen Lehrmittelkommission ist zuständig für je einen der folgenden Fachbereiche:

  1. Deutsch/Schreiben/Deutsch für Fremdsprachige;

  2. Fremdsprachen;

  3. Mathematik/Geometrie/Informatik;

  4. Sachunterricht / Geschichte / Geografie / Biologie / Physik / Chemie und Hauswirtschaft;

  5. Musik/Sport/Werken und Zeichnen;

  6. Soziales/Philosopie/Ethik;

  7. Pädagogik/Didaktik.

Die Kantonale Lehrmittelkommission teilt diese Fachbereiche den Mitgliedern zu;

In Fachkommissionen vertreten diese Mitglieder in der Regel ihren Fachbereich.

Art. 4 Entschädigung der Mitglieder und des Präsidenten/der Präsidentin

Die Entschädigung der Mitglieder und des Präsidenten oder der Präsidentin der Kantonalen Lehrmittelkommission richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002, der Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979 und der Verordnung über die Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986.

3. Zuständigkeit und Aufgaben

Art. 5 Zuständigkeit

Die Kantonale Lehrmittelkommission ist zuständig für den Kindergarten, die Primarschule und die Sekundarstufe I.

Art. 6 Antragsrecht

Die Kantonale Lehrmittelkommission stellt Anträge an das Amt für Volksschule und Kindergarten zu Handen des Departementes für Bildung und Kultur.

Art. 7 Aufgaben

Die Aufgaben der Kantonalen Lehrmittelkommission richten sich nach der Verordnung über die Kantonale Lehrmittelkommission vom 4. Juli 2000. Es obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie begutachtet und evaluiert Lehrmittel auf der Basis von fachlich anerkannten Kriterien und Verfahren;

  2. sie bestimmt über die Aufnahme von fakultativen, empfohlenen Lehrmitteln ins Sortiment des Kantonalen Lehrmittelverlages. Die Abläufe richten sich nach § 8;

  3. sie empfiehlt dem Amt für Volksschule und Kindergarten zu Handen des Departementes für Bildung und Kultur die Einführung von obligatorischen Lehrmitteln. Die Abläufe richten sich nach § 9;

  4. sie kann eigene Lehrmittel in Auftrag geben und begleitet deren Entwicklung;

  5. sie verfolgt die Lehrmittelentwicklung insbesondere über die Interkantonale Lehrmittelzentrale (ILZ) und den Besuch von Fachtagungen;

  6. sie wirkt in der ILZ mit. § 10 regelt die Mitwirkung;

  7. die Koordination mit der Aus- und Weiterbildung von Lehrpersonen wird durch den Beizug einer Vertretung der Pädagogischen Fachhochschule Solothurn zu jeder Sitzung sichergestellt;

  8. sie erstellt ein jährliches Tätigkeitsprogramm;

  9. sie erstellt jährlich ein Budget zu Handen des Amtes für Volksschule und Kindergarten. Grössere Projekte werden speziell beantragt;

  10. weitere Aufgaben, soweit in diesem Reglement vorgesehen.

Art. 8 Aufnahme von fakultativen, empfohlenen und weiteren Lehrmitteln

Die Kantonale Lehrmittelkommission prüft Lehrmittel, die ihr zur Aufnahme ins Sortiment des Kantonalen Lehrmittelverlages zugestellt werden, auf der Basis von fachlich anerkannten Kriterien. Jedes Lehrmittel wird von mindestens zwei Mitgliedern der Kantonalen Lehrmittelkommission begutachtet. Der Entscheid über die Aufnahme ins Sortiment trifft die Kantonale Lehrmittelkommission.

Ist ein neues Lehrmittel als empfohlenes Lehrmittel in einem wichtigen Bereich (z.B. in Promotionsfächern) einzuführen, geht die Kantonale Lehrmittelkommission in der Regel wie folgt vor:

  1. Die Kantonale Lehrmittelkommission beantragt dem Amt für Volksschule und Kindergarten zu Handen des Departementes für Bildung und Kultur die Einsetzung einer Fachkommission gemäss § 4 der Verordnung über die Kantonale Lehrmittelkommission vom 4. Juli 2000;

  2. die Fachkommission besteht in der Regel aus der Fachvertretung der Kantonalen Lehrmittelkommission gemäss § 3, einer anerkannten, beigezogenen Fachperson und je einer beigezogenen Vertretung der vorangehenden, der ausführenden und der abnehmenden Stufe. Die Kantonale Lehrmittelkommission bestimmt die Leitung;

  3. die Fachkommission hat die Aufgabe, der Kantonalen Lehrmittelkommission die Einführung von fakultativen, empfohlenen Lehrmitteln vorzuschlagen.

  4. die Kantonale Lehrmittelkommission kann dem Departement für Bildung und Kultur eine Erprobungsphase empfehlen, damit die Eignung eines Lehrmitels festgestellt werden kann.

  5. die Kantonale Lehrmittelkommission kann Informationen und Meinungen über die Stufenverbände einholen, damit die Akzeptanz und Eignung des Lehrmittels zusätzlich festgestellt werden kann.

  6. die Kantonale Lehrmittelkommission entscheidet über die Aufnahme des Lehrmittels ins Sortiment des Kantonalen Lehrmittelverlages, sofern mit dem Verlagspartner akzeptable Lieferbedingungen ausgehandelt werden können. Diese wirtschaftlichen Interessen nimmt der Lehrmittelverlag Kanton Solothurn wahr;

  7. die Kantonale Lehrmittelkommission beantragt dem Amt für Volksschule und Kindergarten, wie das Lehrmittel einzuführen ist.

Art. 9 Empfehlung von obligatorischen Lehrmitteln

Sollen Lehrmittel als obligatorische Lehrmittel empfohlen werden, beschreitet die Kantonale Lehrmittelkommission folgendes Vorgehen:

  1. Die Kantonale Lehrmittelkommission beantragt dem Amt für Volksschule und Kindergarten zu Handen des Departementes für Bildung und Kultur die Einsetzung einer Fachkommission gemäss § 4 der Verordnung über die Kantonale Lehrmittelkommission vom 4. Juli 2000;

  2. die Kommission besteht aus der Fachvertretung der Kantonalen Lehrmittelkommission gemäss § 3, einer anerkannten, beigezogenen Fachperson und je einer beigezogenen Vertretung der vorangehenden, der ausführenden und der abnehmenden Stufe. Die Kantonale Lehrmittelkommission bestimmt die Leitung;

  3. die Fachkommission hat die Aufgabe, der Kantonalen Lehrmittelkommission Lehrmittel vorzuschlagen.

  4. die Kantonale Lehrmittelkommission kann dem Departement für Bildung und Kultur eine Erprobungsphase empfehlen, damit die Eignung eines Lehrmitels festgestellt werden kann.

  5. die Kantonale Lehrmittelkommission holt zusätzliche Informationen und Meinungen über die Stufenverbände ein, damit die Akzeptanz und Eignung des Lehrmittels zusätzlich festgestellt werden kann.

  6. die Kantonale Lehrmittelkommission stellt Antrag und macht Aussagen zur Einführung des Lehrmittels;

  7. die Kantonale Lehrmittelkommission ist in Arbeitsgruppen vertreten, die vom Departement für Bildung und Kultur für die Umsetzung des Entscheides zur Erarbeitung von Weisungen, Treffpunkten etc. eingesetzt werden.

Art. 10 Vertretung in der Interkantonalen Lehrmittelzentrale (ilz)

Die Kantonale Lehrmittelkommission ist in der ILZ wie folgt vertreten:

  1. Der Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin Lehrmittel des Departementes für Bildung und Kultur ist Vorstandsmitglied der ilz;

  2. der Verlagsleiter oder die Verlagsleiterin der Kantonalen Drucksachenverwaltung und des Kantonalen Lehrmittelverlages ist Mitglied der Verlagskonferenz der ilz;

  3. die Kantonale Lehrmittelkommission stellt ein Mitglied in die Lehrmittelkonferenz der ilz, sowie zwei Mitglieder in die Delegiertenversammlung der ilz.

4. Verhandlungsordnung

Art. 11 Sitzungen

Die Kantonale Lehrmittelkommission versammelt sich auf Einladung ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin sooft es die Geschäfte verlangen.

Die Traktandenliste wird nach Absprache mit dem Sachbearbeiter oder der Sachbearbeiterin Lehrmittel des Departementes für Bildung und Kultur durch den Präsidenten oder die Präsidentin mindestens 10 Tage vor der Sitzung verschickt.

Art. 12 Ausstandspflicht

Mitglieder der Kantonalen Lehrmittelkommission oder Mitglieder von eingesetzten Kommissionen treten bei den Beratungen über die Einführung neuer Lehrmittel in den Ausstand, wenn sie an der Erarbeitung des zu beratenden Lehrmittels mitgewirkt haben (z.B. als Autor oder Autorin bzw. als Co-Autor oder Co-Autorin).

5. Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit

Art. 13 Berichterstattung

Die Kantonale Lehrmittelkommission erstattet wie folgt Bericht:

  1. Das Protokoll der Sitzungen geht zur Kenntnisnahme an die Leitung des Amtes für Volksschule und Kindergarten und an die Hauptamtlichen Inspektoren und Inspektorinnen;

  2. grössere Projekte schliesst die Kantonale Lehrmittelkommission durch einen Schlussbericht zu Handen des Amtes für Volksschule und Kindergarten ab;

  3. die Leitung des Amtes für Volksschule und Kindergarten kann zu Sitzungen der Kantonalen Lehrmittelkommission eingeladen werden.

Art. 14 Öffentlichkeitsarbeit

Die Kantonale Lehrmittelkommission orientiert die Öffentlichkeit in Absprache mit dem Amt für Volksschule und Kindergarten periodisch sowie bei besonderen Entscheiden von grosser Tragweite über ihre Tätigkeit.

6. Schlussbestimmung

Art. 15 Inkrafttreten

Dieses Geschäftsreglement tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Publiziert im Amtsblatt vom 13. August 2004.

GS 99, 202