411.275.2
Verordnung über die Kantonale Bildund Tonstelle
411.275.2 Verordnung über die Kantonale Bild- und Tonstelle RRB vom 25. August 1981
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 38 Ziffer 1 der Kantonsverfassung und § 10 des Geset- 1 zes über die Kantonsschule vom 29. August 1909 )
beschliesst : 2
Art. 1 . ) An der Pädagogischen Fachhochschule des Kantons Solothurn wird
eine Kantonale Bild- und Tonstelle geführt. 1
Art. 2 . Die Kantonale Bild- und Tonstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
sie ist Beratungsstelle für audiovisuelle Belange;
sie vermittelt die Grundlagen audiovisueller Technik und Gestaltung durch fächerübergreifenden Unterricht und durch Veranstaltung eigener Kurse;
sie erstellt im Rahmen ihrer technischen und personellen Mittel audiovisuelle Unterrichtsdokumentationen und Unterrichtshilfen;
sie steht der kantonalen Verwaltung für Aufgaben auf dem Gebiet der Public Relations zur Verfügung.
Das Departement für Bildung und Kultur legt die Aufgaben im einzelnen
in einem Pflichtenheft fest. )
Art. 3 . Die Dienste der Kantonalen Bild- und Tonstelle können in Anspruch
nehmen:
die Pädagogische Fachhochschule und die Fachhochschule;
die Kantonsschulen;
die übrigen Schulen im Kanton;
kantonale Departemente. 1
Art. 4 . Die Kantonale Bild- und Tonstelle ist der Direktion der Pädagogischen
Fachhochschule unterstellt. )
Diese ist zuständig:
den Betrieb der Kantonalen Bild- und Tonstelle zu beaufsichtigen;
über die Arbeitszuteilung und über die Reihenfolge zu entscheiden, in der die vorliegenden Aufträge zu erledigen sind;
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festzulegen, wem und in welcher Form Aufträge an die Kantonale Bild- und Tonstelle einzureichen sind;
in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Bild- und Tonstelle deren Voranschlag zu erstellen.
Art. 5 . Die Kantonale Bild- und Tonstelle kann im Rahmen der bewilligten
Kredite die benötigten Verbrauchsmaterialien und Geräte selbständig anschaffen und nicht mehr gebrauchte Apparaturen veräussern.
Art. 6 . Die Autorenrechte von Produktionen der Kantonalen Bild- und Tonstelle stehen dem Kanton Solothurn zu.
Art. 7 . Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über
die Führung und den Betrieb des audiovisuellen Zentrums (AV-Verord-
nung) vom 22. März 1977 ) aufgehoben. 2
Art. 8 . Diese Verordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft. )
3
Art. 9 . Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2003 ausser Kraft. )
Publiziert im Amtsblatt vom 3. September 1981