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Verordnung über die Ausbildung der Arbeitslehrerinnen

413.313.41 · Solothurn Gesetzessammlung

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413.313.41

Verordnung über die Ausbildung der Arbeitslehrerinnen

Verordnung über die Ausbildung der Arbeitslehrerinnen RRB vom 9. Mai 1975

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 17 Absatz 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonsschule vom 5. Oktober 1909 und auf § 50 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969

beschliesst:

Art. 1 . Zweck

Das Arbeitslehrerinnenseminar vermittelt in 2 Jahreskursen die theoretische und praktische Ausbildung, die zum Unterricht als Arbeitslehrerin auf allen Stufen befähigt.

Art. 2 . Internat

Mit dem Arbeitslehrerinnenseminar ist ein Internat verbunden, das den Schülerinnen zur Verfügung steht.

Art. 3 . Leitung

Mit dem Amt der Rektorin wird eine der Fachlehrerinnen betraut. Sie nimmt nach Bedarf an den Sitzungen der Kantonalen Rektorenkonferenz der Kantonsschulen teil.

Art. 4 . Lehrkörper

Die vollamtlichen Lehrkräfte werden auf Amtsdauer, die übrigen auf Antrag der Rektorin jeweils für einen Kurs oder einen Teil davon vom Regierungsrat gewählt.

Art. 5 . Aufsichtskommission

a) Wahl und Zusammensetzung 1 Der Regierungsrat ernennt jeweils für die verfassungsmässige Amtsdauer eine Aufsichtskommission. Sie besteht aus 5 Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Die Arbeitslehrerinnen und Arbeitsschul-Inspektorinnen sind in 1 der Aufsichtskommission angemessen vertreten. ) 2 Ein hauptamtlicher Inspektor der Volksschule und der Kindergärten und die Rektorin des Arbeitslehrerinnenseminars nehmen an den Sitzungen 2 mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, teil. ) 3 Die Rektorin ist für das Protokoll verantwortlich.

Art. 6 . Aufgaben

Die Aufsichtskommission hat die unmittelbare Aufsicht über das Arbeitslehrerinnenseminar. Insbesondere obliegen ihr:

  1. sie überwacht die Aufnahmeprüfungen;

  2. sie stellt in gemeinsamer Sitzung mit den prüfenden Lehrern Antrag über die provisorische Aufnahme in das Arbeitslehrerinnenseminar und auf den Vorschlag der Lehrerkonferenz Antrag über die definitive Aufnahme in das Arbeitslehrerinnenseminar;

  3. sie stellt auf Vorschlag der Lehrerkonferenz Antrag über Entlassung von Schülerinnen;

  4. ihre Mitglieder überwachen und bewerten als Experten die Patentprüfung;

  5. sie beschliesst in gemeinsamer Sitzung mit der Lehrerschaft über die Erteilung des Patentprüfungszeugnisses;

  6. sie stellt, gestützt auf den Bericht der Lehrerkonferenz, Antrag über die Erteilung des Wählbarkeitsausweises;

  7. sie erstattet dem Erziehungs-Departement über den Verlauf der einzelnen Kurse Bericht;

  8. sie stellt Antrag zu Fragen des Bildungsplanes sowie der Unterrichts- und Kursorganisation.

Das Erziehungs-Departement kann ihr weitere Aufgaben zuweisen.

Art. 7 . Bildungsplan

Der Regierungsrat erlässt auf Vorschlag der Aufsichtskommission einen Bildungsplan. bis 1

Art. 7 . ) Vorkurs für den Eintritt ins Arbeitslehrerinnenseminar

a) Grundsatz 1 Absolventinnen einer Diplommittelschule oder einer Maturitätsschule haben als Vorbereitung für den Eintritt ins Arbeitslehrerinnenseminar einen Vorkurs zu besuchen.

Der Vorkurs beginnt nach den Sommerferien und ist wie folgt ausgestaltet:

  1. Erstes Semester: Betriebspraktikum und Fremdsprachenaufenthalt,

  2. Zweites Semester: Eignungsabklärung sowie Vermittlung handwerklicher Grundlagen und Unterricht in Turnen und Gesang. Das zweite Semester kann einmal wiederholt werden.

Inhaberinnen eines Maturitätsausweises oder des Abschlusszeugnisses einer Diplommittelschule, das zum Eintritt in das Oberseminar der Lehrerbildungsanstalt berechtigt, sind nur zum Besuch des zweiten Semesters

verpflichtet. ) ter 3

Art. 7 . ) b) Aufnahme

Die Aufnahme in den Vorkurs erfolgt prüfungsfrei. Absolventinnen einer Diplommittelschule haben zuvor ein zweiwöchiges Praktikum bei einer Arbeitslehrerin zu absolvieren.

bis ) § 7 Fassung vom 30. April 1993; GS 92, 751.

bis ) § 7 Abs. 3 Fassung vom 15. Dezember 1993: GS 92, 1033.

ter ) § 7 Fassung vom 30. April 1993; GS 92, 751.

Die Rektorin des Arbeitslehrerinnenseminars stellt fest, ob die Aufnahmebedingungen erfüllt sind. quater 1

Art. 7 . ) c) Eignungsabklärung

Während des zweiten Semesters des Vorkurses wird die Eignung der Kandidatinnen für den späteren Besuch des Arbeitslehrerinnenseminars abgeklärt. Die Eignungsabklärung besteht aus folgenden zwei Teilen:

  1. Pädagogische Eignungsprüfung: Freies Gespräch mit einer Schülergruppe und ein pädagogisches Gespräch.

  2. Bewertung der Fähigkeit, gestalterisch-kreative und handwerklichtechnische Lösungen zu entwickeln. Dafür massgebend sind die Leistungen in folgenden Fächern: − Fachzeichnen, − Materialkunde, − Gestalten, − Praktische Arbeit.

Am Ende des Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, welches das Ergebnis der Eignungsabklärung festhält. Die Eignungsabklärung hat bestanden, wer in den beiden Teilen gemäss Absatz 1 literae a und b jeweils mindestens einen Notendurchschnitt von 4,0 erreicht und keine Note unter 2,5 aufweist. quinquies 2

Art. 7 . ) d) Leitung

Die Organisation des Vorkurses obliegt der Rektorin des Arbeitslehrerinnenseminars. 3

Art. 8 . ) Kursbeginn

Die Kurse beginnen jeweils nach den Sommerferien.

Art. 9 . Kursorganisation

Das Erziehungs-Departement legt auf Antrag der Rektorin die Einzelheiten der Kursorganisation fest.

In den Ausbildungsgang sind insbesondere eingeschlossen:

a) ein Orientierungspraktikum von einer Woche Dauer; )

b) 2 Schulpraktika von je 3 Wochen an verschiedenen Schulstufen und in unterschiedlichen Schulverhältnissen. 5

Art. 10 . ) Aufnahme

1. Zuständigkeit Über die provisorische und über die definitive Aufnahme entscheidet das Erziehungs-Departement. Es kann in besonderen Fällen von den Bestimmungen in § 11ff. abweichen.

quater ) §7 Fassung vom 30. April 1993.

quinquies ) §7 Fassung vom 30. April 1993. 3) § 8 Fassung nach § 20 Ziff. 7 Schuljahrverordnung vom 27. Oktober 1987. GS 90, 994.

Art. 11 . 2. Voraussetzungen

Die Aufnahme in das Arbeitslehrerinnenseminar ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  1. Alter von mindestens 18 Jahren, erreicht im Jahr des Eintritts in das Seminar;

  2. körperliche und seelische Gesundheit;

  3. mindestens neunjähriger Schulbesuch, davon 3 Jahre solothurnische Bezirksschule oder gleichwertige Vorbildung, bei Eignung auch 3 Jahre solothurnische Sekundarschule;

  4. mit Erfolg bestandene Abschlussprüfung einer Lehre als Damenschneiderin oder in einem andern Zweig des Schneiderinnenberufs;

  5. erfolgreiche Aufnahmeprüfung.

In das Arbeitslehrerinnenseminar werden ferner Bewerberinnen aufgenommen, welche

  1. die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 litera b erfüllen;

  2. im Besitze eines der folgenden Ausweise sind: − eidgenössischer oder kantonaler Maturitätsausweis, − Diplom einer Diplommittelschule; quater

  3. den Vorkurs besucht sowie die Eignungsabklärung gemäss § 7 be- 1 standen haben. ) 2 Die Lehrerkonferenz kann in Ausnahmefällen Kandidatinnen zur Aufnahmeprüfung zulassen, die einzelne der in Absatz 1 Buchstaben a-d genannten Bedingungen nicht erfüllen.

Die Ausbildung ist in gleicher Weise auch männlichen Bewerbern zu-

gänglich. )

Art. 12 . 3. Aufnahmeprüfung

a) Ausschreibung Die Ausschreibung für die Aufnahmeprüfung erfolgt rechtzeitig auf Veranlassung der Rektorin im Amtsblatt, im Schulblatt und in den Amtsanzeigern des Kantons Solothurn.

Art. 13 . b) Umfang

Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

  1. Deutsch (mündlich und schriftlich) und Rechnen (mündlich und schriftlich auf Grund des Stoffes der Lehrabschlussprüfung);

  2. Handarbeit, Kleidernähen, textiles Gestalten (verschiedene Techniken und Fertigkeiten) und Berufs- und Materialkunde.

3 ... ) 4

Art. 14 . ) c) Zeitpunkt

Die Aufnahmeprüfung findet jeweils zwischen Ende April und Ende Mai statt.

bis ) § 11 Abs. 1 Fassung vom 30. April 1993. GS 90, 994. Die Aufnahmeprüfungen finden bis und mit 1991 in den Monaten Januar und Februar statt.

Art. 15 . d) Verfahren

Die Lehrkräfte des Arbeitslehrerinnenseminars nehmen die Aufnahmeprüfung ab. 1

Art. 16 . ) e) Anforderungen

Die Aufnahmeprüfung hat bestanden, wer in den beiden Prüfungsteilen nach § 13 Absatz 1 literae a und b bzw. § 13 Absatz 2 literae a und b je einen Notendurchschnitt von wenigstens 4,0 und in den einzelnen Prüfungsgegenständen einen Notendurchschnitt von wenigstens 2,5 erreicht hat.

Art. 17 . 4. Provisorische Aufnahme

Die Aufnahme erfolgt provisorisch für ein halbes Jahr. Das Erziehungs- Departement kann in Ausnahmefällen die Probezeit um ein Semester verlängern.

Art. 18 . 5. Definitive Aufnahme

Eine Schülerin wird definitiv aufgenommen, wenn Verhalten und Leistungen im Rahmen der Ausbildung nach Ablauf des ersten Semesters einen Durchschnitt von wenigstens 4,0 entsprechen. Abweisungen sind eingehend zu begründen.

Art. 19 . Entlassung

Eine Entlassung ist jederzeit möglich bei offensichtlicher Nichteignung für den Beruf der Arbeitslehrerin, bei beharrlichem Mangel an Fleiss oder bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Schulordnung.

Zuständig für den Entscheid ist das Erziehungs-Departement.

Art. 20 . Zeugnisse

Zeugnisse werden nach dem ersten und nach dem vierten Semester erteilt. Das zweite Semesterzeugnis erfüllt nach Eintragung der Prüfungsnoten, und sofern die Bedingungen des § 29 erreicht sind, zugleich die Aufgabe des Patentprüfungszeugnisses. Die Zeugnisse werden von der Rektorin unterzeichnet. 2

Art. 21 . ) Patentfächer

Patentfächer sind: 1. Deutsch; 2. Fachrechnen und Gewerbliche Naturlehre; 3. Materialkunde; 4. Erziehungslehre; 5. Didaktik und Methodik; 6. Unterrichtspraxis und Probelektion; 7. Werken und Gestalten; 8. Fadenbildung; 9. Stoffbildung; 1) § 16 Fassung vom 27. September 1989; GS 91, 495. 2) §§ 21, 22 und 25 Fassung vom 26. Juni 1995; GS 93, 592.

10. Stoffverzierung; 11. Stoffverarbeitung; 12. Nicht-textile Verfahren. 1

Art. 22 . ) Patentprüfung

1. Fächer Die Patentprüfung umfasst:

  1. eine Patentarbeit am Schluss des zweiten Ausbildungsjahres in einem der Fächer nach § 21 Ziffern 7-12;

  2. die Erteilung zweier Probelektionen anlässlich des zweiten Schulpraktikums gemäss § 9 Absatz 2 Buchstabe b. 2

Art. 23 . ... )

Art. 24 . 3. Durchführung

Die Lehrkräfte nehmen die Patentprüfung in Zusammenarbeit mit der Aufsichtskommission ab. 3

Art. 25 . ) 4. Prüfungsnote

Experten und Lehrkräfte setzten die Prüfungsnote gemeinsam fest. In Fällen, in denen sie sich nicht einigen können, entscheidet der Experte.

Art. 26 . Erfahrungsnote

Die Erfahrungsnote ist gleich der Zeugnisnote im zweiten Zeugnis.

Art. 27 . Patentnote

In den Fächern, in denen eine Prüfung abgelegt wird, zählen die Erfahrungsnote und die Prüfungsnote je zur Hälfte für die Festsetzung der Patentnote.

Eine allfällige Rundung erfolgt nach der Erfahrungsnote.

In den Fächern ohne Patent gilt die Erfahrungsnote als Patentnote.

Art. 28 . Patentprüfungszeugnis

1. Zuständigkeit Über die Erteilung des Patentprüfungszeugnisses entscheidet die Aufsichtskommission in gemeinsamer Sitzung mit den Lehrkräften.

Art. 29 . 2. Anforderungen

Das Patentprüfungszeugnis erhält:

  1. wer in den Fächern nach § 21 einen Gesamtdurchschnitt von 4,0 und

  2. in den geprüften Fächern je eine Note 4 erreicht.

1) §§ 21, 22 und 25 Fassung vom 26. Juni 1995; GS 93, 592. 2) § 23 aufgehoben am 26. Juni 1995. 3) §§ 21, 22 und 25 Fassung vom 26. Juni 1995; GS 93, 592.

Art. 30 . Wählbarkeitsausweis

1. Zuständigkeit und Bedingungen Das Erziehungs-Departement erteilt auf Antrag der Aufsichtskommission den Wählbarkeitsausweis (Arbeitslehrerinnenpatent) unter folgenden Bedingungen:

  1. Erwerb des Patentprüfungszeugnisses;

  2. Eignung für den Beruf als Arbeitslehrerin und Erzieherin;

  3. Erfüllung der Vorschriften der Sanitätsgesetzgebung.

Art. 31 . 2. Ausfertigung

Der Wählbarkeitsausweis wird vom Vorsteher des Erziehungs-Departementes unterzeichnet.

Art. 32 . Einsatz als Verweserin

Wer das Patentprüfungszeugnis, nicht aber den Wählbarkeitsausweis erworben hat, kann als Verweserin im Schuldienst eingesetzt werden. Die Verweserin kann frühestens nach einem Jahr um Erteilung des Wählbarkeitsausweises nachsuchen. Bis zu dessen Aushändigung wird sie vom Inspektorat besonders betreut.

Art. 33 . Wiederholung der Patentprüfung

Erfüllt eine Kandidatin die Bedingungen für die Erteilung des Patentprüfungszeugnisses nicht, so entscheidet die Aufsichtskommission auf Antrag der Lehrerkonferenz, in welchen Fächern und zu welchem Zeitpunkt die Prüfung wiederholt werden kann.

Dabei gelten folgende Grundsätze:

  1. eine Wiederholung kann frühestens nach einem halben Jahr erfolgen;

  2. sind seit dem Austritt aus dem Arbeitslehrerinnenseminar 4 Jahre verstrichen, so können keine Prüfungen mehr wiederholt werden;

  3. § 27 Absatz 1 ist sinngemäss anzuwenden;

  4. die Kandidatin kann in der Zwischenzeit als Verweserin im Schuldienst eingesetzt werden.

Eine zweite Wiederholung ist nur gestattet, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen.

Art. 34 . Sanktionen

Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel oder andere Unredlichkeiten ziehen die Ungültigkeit der betreffenden Prüfung nach sich. Eine Wiederholung der Prüfung ist erst nach einem Jahr statthaft. Die Kandidatinnen sind vor der Prüfung auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen.

Für den Entscheid über Sanktionen ist die Aufsichtskommission zuständig.

Art. 35 . Schweigepflicht; Akteneinsicht

Die Prüfungsnoten und die Patentnoten dürfen vor der Festsetzung durch die zuständigen Instanzen den Kandidatinnen nicht mitgeteilt werden.

Sobald die zuständigen Instanzen ihre Beschlüsse gefasst haben, können die Kandidatinnen in ihre Arbeiten und Noten Einsicht nehmen.

Art. 36 . ) Rechtsmittel

Gegen Beschlüsse der Lehrerkonferenz und gegen Beschlüsse der Aufsichtskommission kann innert 10 Tagen beim Erziehungs-Departement, gegen Verfügungen des Erziehungs-Departementes innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.

Art. 37 . Ergänzendes Recht

Die für die Kantonsschulen und insbesondere für die Lehrerbildungsanstalt geltenden Bestimmungen sind ergänzend anzuwenden.

Art. 38 . Aufhebung geltender Bestimmungen

Der Regierungsratsbeschluss über die Erteilung des Wählbarkeitsausweises an Arbeitslehrerinnen vom 17 September 1974 wird aufgehoben.

Art. 39 . Kompetenzdelegationen

Die Kompetenzdelegationen an das Erziehungs-Departement in den §§ 10,

und 19 Absatz 2 bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Art. 40 . Inkraftsetzung

Diese Verordnung gilt rückwirkend ab 16. April 1975, die Kompetenzdelegationen an das Erziehungs-Departement treten nach Genehmigung durch

den Kantonsrat mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. ) Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 24. Juni 1975 genehmigt. Inkrafttreten am 16. April 1975.

Footnotes

  1. [1] § 5 Abs. 1 Satz 3 Fassung vom 9. Dezember 1996.
  2. [2] § 5 Abs. 2 Fassung vom 8. September 1998.
  3. [4] § 9 Abs. 2 lit. a Fassung vom 26. Juni 1995; GS 93, 592.
  4. [5] § 10 Fassung vom 30. April 1993; GS 92, 751.
  5. [2] § 11 Abs. 3 beigefügt am 27 September 1989.
  6. [3] § 13 Abs. 2 aufgehoben am 30. April 1993; GS 92, 751.
  7. [4] § 14 Fassung nach § 20 Ziff. 7 Schuljahrverordnung vom 27 Oktober 1987;
  8. [1] § 36 Fassung vom 8. September 1981; GS 88, 764.
  9. [2] Inkrafttreten der Änderungen vom: - 27. September 1989 am 5. Oktober 1989. - 30. April 1993 am 1. August 1993; - 15. Dezember 1993 am 1. Januar 1994; - 26. Juni 1995 am 1. August 1995; - 9. Dezember 1996 am 1. August 1997 - 8. September 1998 am 1. Februar 1999.