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Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I

413.451 · Solothurn Gesetzessammlung

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Consultato il 2 set 2026

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Questo testo non è più in vigore.

413.451

Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I

Vom 19.12.2008 (Stand 01.08.2009)

Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn

gestützt auf § 25 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 und § 9 Absatz 3 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Das Reglement ordnet das Übertrittsverfahren für Schüler und Schülerinnen der fünften Klasse und den Übertritt von der sechsten Klasse der Primarschule in die Sekundarschule B, E und P.

Für den Übertritt ins Oberstufenzentrum Leimental gelten die Bestimmungen entsprechend bereits für die vierte und fünfte Klasse der Primarschule, soweit das Reglement keine abweichende Regelung enthält.

Für Schüler und Schülerinnen aus der Gemeinde Dornach gilt das Reglement über das Empfehlungsverfahren zur Aufnahme von Schülern und Schülerinnen aus Dornach ins Progymnasium im Kanton Basel-Landschaft vom 5. Juli 2007.

Für Schüler und Schülerinnen aus dem Bezirk Thierstein gelten die Verordnung über die Aufnahme ins Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein vom 3. Juni 2002 und das Reglement über die Aufnahme ins Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein vom 5. Juni 2002.

Art. 2 Übertrittsvoraussetzung

Der Übertritt in die Sekundarschule B, E und P setzt die entsprechende Eignung voraus.

Art. 3 Beurteilung der Eignung

Die Klassenlehrperson beurteilt die Eignung eines Schülers oder einer Schülerin für den Übertritt in die Sekundarschule B, E oder P in einem standardisierten Verfahren anhand folgender Kriterien:

  1. Langzeitbeurteilung (Zeugnisnoten) in den Fächern Deutsche Sprache, Mathematik und Sachunterricht während des zweiten Semesters der fünften Klasse und des ersten Semesters der sechsten Klasse; Gewichtung: 60%;

  2. Ergebnisse der kantonalen Vergleichsarbeit in den Fächern Deutsche Sprache und Mathematik; Gewichtung: 40%.

Liegen die Resultate aus Langzeitbeurteilung und kantonaler Vergleichsarbeit in Grenzbereichen, beurteilt sie zusätzlich das Arbeits- und Lernverhalten.

Die Beurteilung ist auf den vom Amt für Volksschule und Kindergarten dafür vorgesehenen Formularen festzuhalten.

Art. 4 Härtefälle

Die Klassenlehrperson kann in ihrem Antrag Härtefälle (z.B. bei Schulwechsel, Krankheit, schwierigen familiären Verhältnissen oder Fremdsprachigkeit) zugunsten der Schüler und Schülerinnen berücksichtigen und von den Kriterien gemäss § 3 abweichen.

2. Übertrittsverfahren

Art. 5 Grundsatz

Mit dem Ziel der eignungsgerechten Zuteilung der Schüler und Schülerinnen in die Sekundarschule B, E oder P werden während des Übertrittsverfahrens die schulischen Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten der Schüler und Schülerinnen wahrgenommen, eingeschätzt und besonders gefördert.

Für die Zuteilung gelten die folgenden Planungsgrössen als Richtwerte:

  1. Sekundarschule K: 5 % der Schüler und Schülerinnen;

  2. Sekundarschule B: 30 - 40 % der Schüler und Schülerinnen;

  3. Sekundarschule E: 40 - 50 % der Schüler und Schülerinnen;

  4. Sekundarschule P: 15 - 20 % der Schüler und Schülerinnen.

Die Zuteilungsanträge der Lehrpersonen richten sich nach einer vom Amt für Volksschule und Kindergarten festgelegten und geeichten Zuteilungstabelle.

Das Amt für Volksschule und Kindergarten überprüft die Einhaltung der Planungsgrössen im mehrjährigen kantonalen Durchschnitt.

Art. 6 Schulleitungskonferenz

Für das Übertrittsverfahren wird eine Schulleitungskonferenz gebildet.

Sie setzt sich zusammen aus

  1. der Schulleitung der Sekundarschule des Sekundarschulkreises (Leitung der Konferenz);

  2. der Schulleitung der jeweiligen Sekundarschule P; und

  3. den Schulleitungen der Primarschulen.

Art. 7 Information

Die Schulleitungskonferenz und die Klassenlehrpersonen der fünften Klassen stellen den Erziehungsberechtigten zu Beginn des ersten Semesters der fünften Klasse anlässlich einer gemeinsamen Veranstaltung das Übertrittsverfahren vor.

An dieser Veranstaltung informiert die Schulleitung der Sekundarschule über Schultypen, Ziele und Anforderungsprofile der Sekundarschule.

Art. 8 Kantonale Orientierungsarbeit

Zu Beginn der fünften Klasse wird eine kantonale Orientierungsarbeit durchgeführt. Sie besteht aus je einem Test in den Fächern Deutsche Sprache und Mathematik.

Sie dient der Lehrperson als Standortbestimmung und zur Überprüfung des Beurteilungsmassstabes.

Das Amt für Volksschule und Kindergarten regelt Inhalt und Organisation der kantonalen Orientierungsarbeit.

Art. 9 Beurteilungsgespräch

Im Beurteilungsgespräch der fünften Klasse, das zwischen Januar und März stattfindet, bespricht die Klassenlehrperson mit den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern die fachlichen Leistungen sowie das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten.

Art. 10 Kantonale Vergleichsarbeit

Am Ende des ersten Semesters der sechsten Klasse wird eine kantonale Vergleichsarbeit durchgeführt. Sie besteht aus je zwei Tests in den Fächern Deutsche Sprache und Mathematik.

Das Amt für Volksschule und Kindergarten regelt Inhalt und Organisation der kantonalen Vergleichsarbeit.

Art. 11 Übertrittsgespräch

Im Übertrittsgespräch zu Beginn des zweiten Semesters der sechsten Klasse bespricht die Klassenlehrperson mit den Erziehungsberechtigten und dem Schüler oder der Schülerin das Beurteilungsergebnis des Übertrittsverfahrens und den Antrag für die Zuteilung zu einem Typ der Sekundarschule.

Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Antrag der Klassenlehrperson nicht einverstanden, führen die Klassenlehrperson und die Schulleitung mit ihnen ein zusätzliches Übertrittsgespräch.

Im zusätzlichen Übertrittsgespräch überprüft die Schulleitung den Antrag der Klassenlehrperson auf seine pädagogisch-inhaltliche Angemessenheit sowie seine verfahrensrechtliche Korrektheit hin.

Art. 12 Zuteilungsantrag

Die Schulleitung der Primarschule leitet den Antrag der Klassenlehrperson für die Zuteilung zu einem Typ der Sekundarschule an die Schulleitungskonferenz weiter.

Sind die Erziehungsberechtigten auch nach dem zusätzlichen Übertrittsgespräch mit dem Antrag nicht einverstanden, weist die Schulleitung die Schulleitungskonferenz auf die Differenzen hin.

Art. 13 Übertrittsentscheid

Die Schulleitungskonferenz verfügt den Übertritt bis spätestens Ende April.

In Fällen, in denen vorgängig kein Einvernehmen über den Antrag zustande gekommen ist oder in denen die Schulleitungskonferenz vom Antrag der Schulleitung der Primarschule abweicht, sind die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die Schulleitung der Primarschule vor dem Entscheid anzuhören.

Art. 14 Form der Aufnahme

Die Aufnahme in die Sekundarstufe I erfolgt für die Schultypen Sek B, E und P definitiv.

Art. 15 Umteilungsempfehlung

Die Lehrpersonen können im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten der zuständigen Schulleitung Schülerinnen und Schüler, die offensichtlich falsch zugeteilt worden sind, bis Ende November zur Umteilung in einen anderen Typ der Sekundarschule empfehlen.

Art. 16 Ausserordentliche Übertritte

Für Schüler und Schülerinnen, die erst im Verlaufe des fünften oder sechsten Schuljahres in den Kanton Solothurn zuziehen, wird das Übertrittsverfahren sinngemäss angewendet. Die vorhandenen Zeugnisnoten der fünften und sechsten Klasse werden in den Entscheid miteinbezogen.

Schüler und Schülerinnen aus Privatschulen, die in die erste Klasse einer öffentlichen Sekundarschule übertreten wollen, haben eine Aufnahmeprüfung der jeweiligen Sekundarschule am Aufenthaltsort der Schüler und Schülerinnen zu bestehen.

Die Schulleitung der Sekundarschule verfügt den Übertrittsentscheid.

Art. 17 Organisation und Zusammenarbeit vor Ort

Die Schulleitungskonferenz regelt die örtliche Organisation des Übertrittsverfahrens, insbesondere die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der Lehrpersonen der fünften und sechsten Klasse.

Sie führt nach dem ersten Semester des Schuljahres mit den Lehrpersonen einen Anlass durch, der dem Erfahrungsaustausch und der gemeinsamen Erörterung von Themen im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfahren dient.

Art. 18 Koordination und Kapazitätsausgleich

Die Koordination für die Sekundarschulen P erfolgt durch die Konferenz der Schulleitungen der Sekundarschulen P.

Diese Konferenz kann zur Optimierung von Klassenbeständen im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten und den zuständigen Schulleitungen Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule P anderen Standorten zuweisen.

3. Übertritt ins Oberstufenzentrum Leimental in Bättwil

Art. 19 Regionale Orientierungsarbeit

Für die Standortbestimmung wird zu Beginn der vierten Klasse eine regionale Orientierungsarbeit durchgeführt. Sie besteht aus je einem Test in den Fächern Deutsche Sprache und Mathematik.

Die Schulleitungskonferenz regelt Inhalt und Organisation der regionalen Orientierungsarbeit.

Art. 20 Kantonale Vergleichsarbeit

Zu Beginn des ersten Semesters der fünften Klasse wird eine kantonale Vergleichsarbeit durchgeführt. Sie besteht aus je einem Test in den Fächern Deutsche Sprache und Mathematik.

Sie entspricht der kantonalen Orientierungsarbeit.

Das Amt für Volksschule und Kindergarten regelt Inhalt und Organisation der kantonalen Vergleichsarbeit.

Art. 21 Termin Übertrittsentscheid

Die Schulleitungskonferenz verfügt den Übertritt bis spätestens Ende März.

4. Rechtsmittel

Art. 22 Beschwerden

Gegen Verfügungen auf Grund dieses Reglementes kann innerhalb von zehn Tagen schriftlich und begründet beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde eingereicht werden.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Übergangsbestimmung

Das Reglement über die Aufnahme in die Oberstufe der Volksschule vom 21. Juni 1983 gilt in den folgenden Schuljahren noch für die angegebenen Klassen:

  1. Schuljahr 2009/2010: 6., 7., 8. und 9. Klasse;

  2. Schuljahr 2010/2011: 7., 8. und 9. Klasse;

  3. Schuljahr 2011/2012: 8. und 9. Klasse;

  4. Schuljahr 2012/2013: 9. Klasse.

Für den Übertritt ins Oberstufenzentrum Leimental in Bättwil gilt es in den folgenden Schuljahren noch für die angegebenen Klassen:

  1. Schuljahr 2009/2010: 5., 6., 7., 8. und 9. Klasse;

  2. Schuljahr 2010/2011: 6., 7., 8. und 9. Klasse;

  3. Schuljahr 2011/2012: 7., 8. und 9. Klasse;

  4. Schuljahr 2012/2013: 8. und 9. Klasse;

  5. Schuljahr 2013/2014: 9. Klasse.

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über die Aufnahme in die Oberstufe der Volksschule vom 21. Juni 1983 wird unter Vorbehalt von § 23 aufgehoben.

Art. 25 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2009 in Kraft.

Publiziert im Amtsblatt vom 23. Januar 2009.

GS 103, 183