413.831
Bergschule Grossbrunnersberg
Vom 20.08.1924 (Stand 12.11.1987)
Art. 1
Die Kinder der Berghöfe Sangetel, Güggel, Zentner und Brocheten in der Gemeinde Aedermannsdorf, Grossbrunnersberg und Schürmatt in der Gemeinde Matzendorf, Winterhaus, Kleinbrunnersberg und Laupersdörfer Stierenberg in der Gemeinde Laupersdorf und Ober-, Mittel- und Hinter-Ebnet und Hinterguldental (letztere nur teilweise) der Gemeinde Mümliswil-Ramiswil werden zum Besuch der ersten bis achten Klasse der Bergschule Grossbrunnersberg zugewiesen. Die neunte Klasse ist in der entsprechenden Schulart am Schulort des Schulkreises, zu dem der Berghof gehört, zu besuchen. Soweit der Besuch einer andern Schule wegen näheren Schulweges oder aus andern Gründen im Interesse des Schülers liegt, hat hierüber das Erziehungs-Departement zu entscheiden.
Ebenso hat das Erziehungs-Departement Transport und Verpflegung zu regeln, soweit hierfür Staatsbeiträge beansprucht werden.
Art. 2
Die Eltern der betreffenden Kinder sind verpflichtet, zu Beginn und zu Ende eines jeden Schulhalbjahres dem Lehrer der Wohngemeinde, dessen Schule die dispensierten Kinder zu besuchen hätten, eine Bescheinigung der Lehrerin der Bergschule Grossbrunnersberg beizubringen, dass sie diese Schule ordnungsgemäss und fleissig besuchen.
Art. 3
Das Schulgeld wird für jedes Kind, das die Bergschule Grossbrunnersberg während des ganzen Jahre besucht, auf. ... festgesetzt. Für die Sommerschule beträgt das Schulgeld .... Die Schulgelder sind von der Wohngemeinde der Kinder zu leisten. Das Oberamt Thal-Gäu wird angewiesen, das Schulgeld je am 15. Dezember und 15. Juni von der betreffenden Wohngemeinde einzufordern.
GS 69, 235