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Gesetz über die Fachmittelschule

414.131 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-so/bgs/414-131/de/gesetz-uber-die-fachmittelschule

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Soletta
  3. Legislazione Soletta
Fonte

414.131

Gesetz über die Fachmittelschule

Vom 26.11.1989 (Stand 01.08.2004)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 71 Absätze 1 und 2 sowie in Ausführung von Artikel 104 Absatz 2, Artikel 105 Absatz 2 und Artikel 106 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 28. März 1989 1

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] KRV 1989 5. 685.

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton errichtet und unterhält eine Fachmittelschule.

Art. 2 Ziel

Die Fachmittelschule bereitet die Schüler und Schülerinnen auf Berufsausbildungen der Tertiärstufe vor, die eine erweiterte schulische Vorbildung und eine fortgeschrittene persönliche Entwicklung verlangen.

Sie vertieft die Allgemeinbildung, vermittelt grundlegende berufsfeldspezifische Kenntnisse und fördert die Persönlichkeitsentwicklung.

Art. 3 Unterstellung

Die oberste leitende und entscheidende Behörde ist der Regierungsrat.

Art. 4 Aufsicht

Der Regierungsrat wählt eine Fachmittelschulkommission.

Art. 5 Schulorte

Klassenzüge der Fachmittelschule können an den kantonalen Schulen in Olten und Solothurn geführt werden.

Über die Zuweisung der Klassen zu den Schulorten entscheidet das zuständige Departement.

Art. 6 Dauer

Die Fachmittelschule umfasst drei Jahreskurse.

Zur Anpassung an veränderte Verhältnisse kann der Kantonsrat die Zahl der Jahreskurse erhöhen oder vermindern.

Art. 7 Anschluss

Die Fachmittelschule schliesst in der Regel an die obligatorische Schulzeit an.

Art. 8 Schlussprüfung

Die Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen Fachmittelschulausweis.

Wer die ergänzenden Leistungen erbracht hat, erhält ein Fachmaturitätszeugnis.

Art. 9 Vollzugsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen.

Art. 10 Ergänzende Bestimmungen

Auf die Fachmittelschule wird im Übrigen die für die kantonalen Schulen geltende Gesetzgebung angewendet.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

Inkrafttreten am 1. November 1990.

GS 91, 539