414.132
Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn
Vom 18.05.2004 (Stand 01.08.2018)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 9 des Gesetzes über die Fachmittelschule vom 26. November 19891
beschliesst:
1. Ausbildungsangebot
Art. 1 Ausrichtung auf die Berufsfelder
Die Fachmittelschule (FMS) bietet, im Rahmen der im Gesetz2 definierten Ausbildungsziele und gemäss dem Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 20183, Ausbildungsgänge mit Ausrichtungen auf folgende Berufsfelder an, sofern eine genügend grosse Nachfrage besteht:
Gesundheit;
Pädagogik;
Soziale Arbeit.
Die Ausbildung schliesst mit dem Erhalt des Fachmittelschulausweises ab.
Wer die Fachmittelschule erfolgreich abgeschlossen hat, kann nach Absolvieren der geforderten Zusatzleistungen die Prüfung zur Erlangung der Fachmaturität ablegen.
Art. 2 Zulassung zu den Ausbildungsgängen
Die Zulassung zu den Ausbildungsgängen erfolgt über ein Aufnahmeverfahren. Das Departement für Bildung und Kultur regelt die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens.
2. Organisation
Art. 3 Organisation
Die Organisation richtet sich nach der Verordnung über die Leitungsstrukturen der Mittelschulen (Mittelschulverordnung) vom 10. Dezember 20014.
Die für die Fachmittelschulen verantwortlichen Leitungen FMS stellen sicher, dass die Ausbildungsgänge der Fachmittelschulen aufeinander abgestimmt sind.
Art. 4 Qualitätssicherung
Die Fachmittelschule überprüft und fördert systematisch und regelmässig die Qualität ihres Ausbildungsangebots, insbesondere die optimale Vorbereitung auf die abnehmenden Ausbildungsinstitutionen.
3. Aufsicht
Art. 5 Fachmittelschulkommission
Der Regierungsrat wählt sieben bis höchstens neun stimmberechtigte Mitglieder.
Die Fachexperten und -expertinnen, die abnehmenden Ausbildungsinstitutionen und der Kanton sollen angemessen vertreten sein. Die Leitungen der Fachmittelschulen sind mit je einer Person mit beratender Stimme vertreten und verfügen über Antragsrecht.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist möglich.
Die Kommission konstituiert sich selber.
Art. 6 Aufgaben und Befugnisse der Fachmittelschulkommission
Die Fachmittelschulkommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
Sie beaufsichtigt die Abschlussprüfungen der Fachmittelschulen, setzt die Ergebnisse der Abschlussprüfungen der Fachmittelschule fest und entscheidet über die Erteilung des Fachmittelschulausweises.
Sie beaufsichtigt die Fachmaturitätsprüfungen, setzt die Ergebnisse der Fachmaturitätsprüfungen fest und entscheidet über die Erteilung der Fachmaturität.
Sie beurteilt die Ausbildungsgänge der Fachmittelschule unter Berücksichtigung der geeigneten Vorbereitung auf die abnehmenden Ausbildungsinstitutionen.
4. Besondere Kosten
Art. 7 Kosten
Für den Besuch der Fachmittelschule wird eine jährliche Einschreibegebühr erhoben. Der Betrag wird in der Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen vom 30. April 20185 festgelegt.
Kosten, die aus besonderen Anlässen, Praktika und Sprachaufenthalten während der Ausbildung in der Fachmittelschule entstehen, sind von den Schülern und Schülerinnen zu übernehmen.
Entstehen Kosten für Zusatzleistungen, die für die Prüfungszulassung zur Fachmaturität gefordert werden, so sind diese von den Kandidaten und Kandidatinnen selber zu tragen.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 8 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
Art. 9 Aufhebung geltenden Rechts
Alle dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben. Vorbehalten bleibt Absatz 4.
Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Diplommittelschule vom 13. Mai 19916 ist aufgehoben.
Die Stundentafel Diplommittelschule Olten/Solothurn, Sparstundentafel gültig ab Schuljahr 2000/20017 ist aufgehoben.
Für die zweijährige Diplommittelschule gelten bis Ende des Schuljahres 2004/05 die bisherigen Rechtsgrundlagen.
Art. 10 …
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 15. Juli 2004 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 30. Juli 2004.
GS 99, 151