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Reglement über die Fachmaturitäten
Vom 26.06.2007 (Stand 01.08.2023)
Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn
gestützt auf § 10 des Mittelschulgesetzes vom 25. Juni 20051
verfügt:
1. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement regelt die Voraussetzungen und das Prüfungsverfahren zum Erwerb der Fachmaturität.
Die Fachmaturität ermöglicht den Zugang zu einer dem Fachbereich verwandten Studienrichtung an einer Fachhochschule respektive an einer pädagogischen Hochschule.
Art. 2 Geltungsbereich
Die kantonalen Fachmittelschulen bieten die Fachmaturitätsausbildung in den Berufsfeldern Gesundheit, Soziale Arbeit und Pädagogik an.
Bei ungenügender Nachfrage wird die Fachmaturitätsausbildung nicht durchgeführt. Stattdessen wird der Zugang zu ausserkantonalen Angeboten ermöglicht.
Art. 3 Interkantonale Regelungen
Der Unterricht, die Ausgestaltung der geforderten Zusatzleistungen und die Durchführung der Prüfungen richten sich nach den Vorgaben des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018 2.
Art. 4 Zuständigkeit der Mittelschulkonferenz
Die Mittelschulkonferenz setzt Anmeldefristen und Prüfungstermine fest und entscheidet über die Durchführung der Fachmaturitäten.
Sie kann ergänzende Bestimmungen zu den Praktika der Berufsfelder Gesundheit und Soziale Arbeit, zum Praxiseinsatz des Berufsfelds Pädagogik und zur Fachmaturitätsarbeit erlassen.
Art. 5 Voraussetzungen für die Erteilung des Fachmaturitätszeugnisses
Die Fachmittelschule erteilt das Fachmaturitätszeugnis, wenn folgende Leistungen erbracht sind:
Erwerb des Fachmittelschulausweises im gewählten Berufsfeld;
bestandenes Praktikum im gewählten Berufsfeld beziehungsweise absolvierter Praxiseinsatz und bestandene Abschlussprüfungen in der ergänzten Allgemeinbildung im Berufsfeld Pädagogik; und
eine mindestens als genügend bewertete Fachmaturitätsarbeit im gewählten Berufsfeld.
Art. 5bis Berufsfeldwechsel nach Erwerb des Fachmittelschulausweises
Der Schüler oder die Schülerin kann das Berufsfeld nach Erwerb des Fachmittelschulausweises im Hinblick auf das Absolvieren der Fachmaturität in einem anderen Berufsfeld wechseln.
Um den Erwerb der fehlenden berufsfeldspezifischen Kompetenzen sicherzustellen, müssen die berufsfeldspezifischen Ausbildungssemester der Fachmittelschule wiederholt werden.
Bei einem Wechsel des Berufsfeldes nach Erwerb des Fachmittelschulausweises besteht kein Anspruch auf den Besuch der Fachmittelschule am bisherigen Schulort.
Art. 6 Noten
Die Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen sowie der Fachmaturitätsarbeit wird in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.
2. Berufsfelder Gesundheit und Soziale Arbeit
Art. 7 Praktikum
Das berufsspezifische Praktikum zum Erwerb der Fachmaturität im Berufsfeld Gesundheit beziehungsweise Soziale Arbeit ist ein begleiteter, strukturierter und ausgewerteter vollzeitlicher Einsatz in einer anerkannten Institution des Gesundheitswesens beziehungsweise im Sozialbereich.
Art. 8 Nachweis und Genehmigung des Praktikums
Mit der Anmeldung zur Fachmaturität ist der Praktikumsplatz nachzuweisen.
Der Praktikumsvertrag bedarf der Genehmigung durch die Fachmittelschule.
Art. 9 Beginn und Dauer des Praktikums
Das Praktikum beginnt nach Erhalt des Fachmittelschulausweises in der Regel im September. Die Praktikumsvorbereitung erfolgt im vorangehenden Monat.
Das Praktikum dauert mindestens 24 Wochen einschliesslich dem gesetzlichen Ferienanspruch.
Die Vorbereitung und Auswertung des Praktikums sowie das Verfassen der Fachmaturitätsarbeit dauern mindestens weitere zwölf Wochen.
Art. 10 Bewertung der praktischen Leistungen
Die Praktikums-Institution bewertet die praktischen Leistungen mit bestanden oder nicht bestanden.
Die Bewertung wird durch die Fachmittelschule eröffnet.
Ein nicht bestandenes Praktikum kann einmal wiederholt werden.
Art. 11 Fachmaturitätsarbeit
Die Fachmaturitätsarbeit beinhaltet in der Regel einen Praktikumsbericht mit Evaluation und greift ein Thema oder eine Fragestellung aus dem Praktikum vertieft auf.
Sie ist schriftlich vorzulegen und mündlich zu präsentieren. Für die Gesamtnote zählt die schriftliche Arbeit zu zwei Dritteln, die mündliche Präsentation zu einem Drittel.
Die Lehrpersonen der Fachmittelschule bewerten die Fachmaturitätsarbeit unter Beizug von Fachpersonen.
Art. 12 …
3. Berufsfeld Pädagogik
Art. 13 Ergänzte Allgemeinbildung
Die Schüler und Schülerinnen eignen sich die ergänzte Allgemeinbildung im Berufsfeld Pädagogik im Klassenunterricht und durch selbstständiges Lernen an.
Der Unterricht dauert zwei Semester und umfasst:
Deutsch
Französisch oder Englisch
Mathematik
Naturwissenschaften: Biologie und Chemie und Physik
…
…
Geistes- und Sozialwissenschaften: Geschichte und Geografie
…
Informatik
Musik und Bildnerisches Gestalten
Angewandte Pädagogik und Psychologie
Ergänzend vertiefen und erweitern die Schüler und Schülerinnen die Inhalte des Unterrichts selbstständig.
Art. 13bis Befreiung vom Unterricht und von der Prüfung
Wer in Französisch oder in Englisch ein international anerkanntes Sprachenzertifikat auf mindestens Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) erworben hat, kann vom Unterricht und von der Prüfung befreit werden. Die im Zertifikat nachgewiesenen Leistungen werden in die Prüfungsnote umgerechnet.
Die Liste der anerkannten Fremdsprachendiplome im Rahmen der Qualifikationsverfahren für die Berufsmaturität und für die kaufmännische Grundbildung findet Anwendung 3.
Art. 13ter Praxiseinsatz
Im ersten Semester absolvieren die Schüler und Schülerinnen während zwei Tagen pro Woche einen strukturierten, begleiteten Praxiseinsatz an der Solothurner Volksschule in den Zyklen 1 und 2 (Kindergarten und Primarstufe).
Der Praxiseinsatz ist ein obligatorischer Bestandteil der Fachmaturität Pädagogik.
Ein als besucht attestierter Praxiseinsatz ist Voraussetzung für die Erarbeitung der Fachmaturitätsarbeit.
Art. 14 Fachmaturitätsarbeit
Die Fachmaturitätsarbeit hat einen engen Bezug zum Praxiseinsatz. Sie greift ein Thema oder eine Fragestellung aus dem Praxiseinsatz vertieft auf.
Der Schüler oder die Schülerin legt die Fachmaturitätsarbeit schriftlich vor und präsentiert sie mündlich. Für die Gesamtnote zählt die schriftliche Arbeit zu zwei Dritteln, die mündliche Präsentation zu einem Drittel.
Die Lehrpersonen der Fachmittelschule betreuen und bewerten die Fachmaturitätsarbeit.
Art. 15 …
Art. 16 Prüfungen
Zu den Abschlussprüfungen wird zugelassen, wer eine mindestens mit der Gesamtnote 4 bewertete Fachmaturitätsarbeit verfasst hat.
Es werden geprüft:
a) Deutsch: schriftlich (180 Minuten) und mündlich (15 Minuten);
b) Französisch oder Englisch: schriftlich (120 Minuten) und mündlich (15 Minuten);
c) Mathematik: schriftlich (120 Minuten) und mündlich (15 Minuten);
d) Naturwissenschaften:
1. Biologie: schriftlich (60 Minuten) oder mündlich (15 Minuten);
2. Chemie: schriftlich (60 Minuten) oder mündlich (15 Minuten);
3. Physik: schriftlich (60 Minuten) oder mündlich (15 Minuten);
e) Geistes- und Sozialwissenschaften:
1. Geschichte: schriftlich (60 Minuten) oder mündlich (15 Minuten);
2. Geografie: schriftlich (60 Minuten) oder mündlich (15 Minuten).
Gegenstand der mündlichen Prüfungen können auch persönliche Arbeits- und Lernportfolios sein.
Die Abteilungsleitung der Fachmittelschule bestimmt die Form der Prüfungen in den Naturwissenschaften und in den Geistes- und Sozialwissenschaften.
Art. 17 Bewertung der Prüfung
Die Noten der fünf Prüfungsfächer setzen sich aus den Teilnoten der einzelnen Prüfungen zusammen. Sie werden auf ganze oder halbe Noten gerundet.
Art. 18 Bestehen der Prüfung
Die Fachmaturität wird erteilt, wenn
der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und der Gesamtnote für die Fachmaturitätsarbeit mindestens 4 beträgt;
höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer ungenügend sind;
die Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten nicht mehr als 1 beträgt.
Art. 19 Wiederholung der Prüfung und der Fachmaturitätsarbeit
Wer die Fachmaturitätsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen.
Die Wiederholung umfasst sämtliche Prüfungsfächer, in denen keine genügende Prüfungsnote erreicht wurde.
Wer die Fachmaturitätsarbeit ungenügend abgeschlossen hat, wiederholt das ganze Fachmaturitätsjahr.
4. Kosten
Art. 20 Gebühr
Mit der Anmeldung zur Fachmaturität ist eine Gebühr von 500 Franken zu entrichten.
Bei Abbruch des Lehrganges oder des Praktikums und bei Nichtantreten zu den Prüfungen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
Art. 21 Entschädigung
Es besteht kein Anspruch auf Entschädigungen während der Praktika für die Fachmaturitäten in den Berufsfeldern Gesundheit und Soziale Arbeit. Eine allfällige Entschädigung ist Sache der Institution, die den Praktikumsplatz anbietet.
Der Praxiseinsatz im Berufsfeld Pädagogik wird nicht entschädigt.
5. Rechtspflege
Art. 22 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen aufgrund dieses Reglementes kann innerhalb von zehn Tagen beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde geführt werden.
Die Bewertung der mündlichen Präsentation der Fachmaturitätsarbeit ist nur im Rahmen der Gesamtnote anfechtbar.
…
5bis. …
Art. 22bis …
5ter Übergangsbestimmungen
Art. 22ter Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juli 2023
Für die Fachmaturitätsausbildung, welche im Schuljahr 2023/2024 startet, gelten die Bestimmungen des Reglements über die Fachmaturitäten vom 26. Juni 2007 in der Fassung vom 1. September 2020 (bisherige Bestimmungen).
Schüler und Schülerinnen, welche die Prüfung im Frühling 2024 nicht bestehen, können die Prüfung ein Jahr später nach den bisherigen Bestimmungen wiederholen.
Schüler und Schülerinnen, deren Fachmaturitätsarbeit im Schuljahr 2023/2024 als ungenügend bewertet wurde, wiederholen das vollständige Fachmaturitätsjahr nach den neuen Bestimmungen.
6. Schlussbestimmung
Art. 23 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Publiziert im Amtsblatt vom 13. Juli 2007.
GS 102, 166