414.471.1
Verwendung von Hilfsmitteln an den Maturitätsprüfungen
Vom 11.12.1984 (Stand 20.12.1984)
Das Erziehungs-Departement
gestützt auf § 11 Absatz 1 der Maturitätsprüfungsverordnung vom 3. April 1984
verfügt :
Art. 1
An den schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen werden folgende Hilfsmittel zugelassen:
Chemie: Formeln und Tafeln (Unterrichtswerk der deutschschweizerischen Mathematikkommission; DMK), Periodensystem der Elemente, Tabellen mit physikalisch-chemischen Daten.
Geographie: Schweizer Weltatlas;
Mathematik: Formeln und Tafeln DMK;
Physik: Formeln und Tafeln DMK;
Wirtschaftsfächer: Gesetzestexte.
Art. 2
Der Fachlehrer ist dafür verantwortlich, dass dem einzelnen Schüler beim Gebrauch der oben erwähnten Hilfsmittel (durch zusätzliche Angaben, persönliche Notizen, usw.) gegenüber Mitschülern keine Vorteile erwachsen.
Art. 3
Verwendung des Taschenrechners
In den schriftlichen Maturitätsprüfungen der Fächer Mathematik, Physik, Chemie und Wirtschaft (betriebliches Rechnungswesen) dürfen Taschenrechner verwendet werden.
Der Fachlehrer ist verantwortlich dafür, dass dem einzelnen Schüler durch den Gebrauch eines bestimmten Taschenrechners gegenüber Mitschülern keine Vorteile erwachsen.
Der Schüler ist für das Funktionieren seines Gerätes persönlich verantwortlich.
Art. 4
In den Fächern, die nicht erwähnt sind, dürfen keine Hilfsmittel verwendet werden.
Art. 5
Das Reglement des Erziehungs-Departementes vom 24. März 1977 über die Verwendung von Taschenrechnern in schriftlichen Maturitätsprüfungen wird aufgehoben.
Art. 6
Diese Verfügung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 20. Dezember 1984.
GS 89, 631