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Verordnung über die Pensionspreise der kantonalen Schülerheime
414.485.1 Verordnung über die Pensionspreise der kantonalen Schülerheime RRB vom 15. Januar 1991
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn 1 gestützt auf § 12 Absatz 1 des Stipendiengesetzes vom 30. Juni 1985 )
beschliesst: 2
Art. 1 . ) Pensionspreise
Die Preise für Verpflegung und Unterkunft betragen (Basis Index Mai 1993 = 100 Punkte; Teuerung 0,8% und Mehrwertsteuer von 7,5%): Für Schülerinnen Für ausser- und Schüler, deren kantonale Eltern im Kanton Schülerinnen Solothurn Wohnsitz und Schüler haben in Franken in Franken Pensionspreise Verpflegung pro Jahr 2977 3564 Unterkunft pro Jahr 1529 2279 Vollpension pro Jahr 4506 5843 Vollpension pro Quartal 1126 1461 Einzelpreise Morgenessen 2.90 3.20 Mittagessen 7.60 9.00 Abendessen 6.00 7.50 Total Verpflegung pro Tag 16.50 19.70 Übernachtung 11.00 13.00 Wochenende Samstag/Sonntag 20.00 25.00 Nichtbezug der Verpflegung Jahresaufenthalter Preisreduktion pro Tag bei Abwesenheit von mehr als 3 Tagen 15 17 Kurzaufenthalter Preisreduktion pro Tag bei Verrechnung der Wochenpauschale 15 17
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Art. 2 . Pensionspreise für Kurzaufenthalter
Die Pensionspreise für Kurzaufenthalter werden vom Erziehungs-Departement festgelegt.
Art. 3 . Rechnungstellung
Die Rechnungstellung erfolgt quartalsweise, bei Kurzaufenthaltern nach Beendigung des Aufenthaltes.
Art. 4 . Anpassung Pensionspreise
Steigt oder fällt der Landesindex der Konsumentenpreise um mehr als
Punkte seit der letzten Festlegung der Pensionspreise, können die Preise vom Erziehungs-Departement angepasst werden.
Art. 5 . Aufhebung geltender Bestimmungen
Der Regierungsratsbeschluss vom 4. Februar 1986 ) wird auf den 31. Dezember 1990 aufgehoben.
Art. 6 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.