415.211
Fachhochschulgesetz
Vom 31.10.2007 (Stand 01.08.2023)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf die Artikel 72, 82 Absatz 1 Buchstabe c, 85, 105 Absatz 2, 107 und 108 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 19861
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 3. Juli 2007 (RRB Nr. 2007/1201)
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt
die interkantonale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fachhochschulen;
die Führung kantonaler Fachhochschulen;
den Betrieb privater Fachhochschulen;
die mit den Fachhochschulen zusammenhängende Finanzierung.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Fachhochschulen und der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 19932.
Art. 2 Begriff
Fachhochschulen sind Ausbildungsstätten der Hochschulstufe, die auf einer beruflichen Grundausbildung oder einer anderen Ausbildung der Sekundarstufe II aufbauen.
Art. 3 Auftrag
Die Fachhochschulen bereiten durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden erfordern.
Sie erbringen Leistungen im Bereich der Weiterbildung.
Sie führen in ihrem Tätigkeitsbereich anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringen Dienstleistungen für Dritte.
2. Interkantonale Zusammenarbeit
Art. 4 Zusammenarbeit
Die Fachhochschulen arbeiten mit anderen in- und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.
Sie koordinieren die Lehrangebote, die Forschungsbereiche und die Dienstleistungen mit anderen Institutionen auf Hochschulstufe.
Art. 5 Interkantonale Fachhochschulen
Der Kantonsrat kann Verträge abschliessen über die interkantonale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fachhochschulen, insbesondere zwecks Bildung und Betrieb gemeinsamer interkantonaler Fachhochschulen.
Art. 6 Schulgeldvereinbarungen
Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über den interkantonalen Zugang zu Fachhochschulen und damit verbundene Abgeltungen treffen.
3. Kantonale Fachhochschulen
Art. 7 Rechtsform und Sitz
Kantonale Fachhochschulen sind öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Der Regierungsrat legt Sitz und Standorte kantonaler Fachhochschulen fest.
Art. 8 Fachbereiche
Der Kantonsrat legt die Fachbereiche kantonaler Fachhochschulen fest.
Der Kantonsrat kann Verträge über die Eingliederung oder Angliederung von Fachbereichen und von mit Fachhochschulen verwandten Institutionen privater oder öffentlich-rechtlicher Trägerschaft schliessen.
Art. 9 Organisation
Die Organe der Fachhochschule sind auf der strategischen Ebene ein Fachhochschulrat und auf der operativen Ebene eine Direktion.
Der Regierungsrat legt die weitere Organisation der kantonalen Fachhochschulen fest.
Art. 10 Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
Die Führung der Fachhochschulen richtet sich nach dem Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung vom 3. September 20033.
Art. 11 Aufsicht
Die Fachhochschulen unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates.
Der Umfang der Aufsichtspflichten und der Aufsichtsrechte richtet sich nach dem Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 7. Februar 19994.
Art. 12 Anstellung
Das Anstellungsverhältnis des Personals der Fachhochschulen ist öffentlich-rechtlicher Natur und richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal und dem Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 20045.
Art. 13 Zulassung
Wer die Zulassungsvoraussetzungen des Bundes und des Kantons erfüllt, wird grundsätzlich zum Studium zugelassen.
Der Regierungsrat legt die Zulassungsvoraussetzungen für die Fachbereiche im kantonalen Regelungsbereich fest.
Art. 14 Zulassungsbeschränkung
Der Regierungsrat kann auf Antrag der Fachhochschule die Zulassung zu den Studiengängen beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen die Kapazitäten der Fachhochschule übersteigt.
Die Zulassungsbeschränkung erfolgt auf Grund der Eignung der Studienbewerber und -bewerberinnen. Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten.
Art. 14bis Bildungsstatistik
Das Departement führt zur Steuerung und Entwicklung des Bildungswesens eine Bildungsstatistik.
Es bestimmt die zu erhebenden Informationen und Daten in den Bereichen Studierende, Bildungsabschlüsse, Schulpersonal und Bildungsausgaben sowie die zuständige Stelle für die Datenbearbeitung.
Die öffentlichen und privaten Schulträger liefern die notwendigen Informationen und Daten, insbesondere auch jene, die der Kanton dem Bund im Rahmen der Bildungsstatistik weiterzuleiten hat.
Der Datenschutz richtet sich nach der Informations- und Datenschutzgesetzgebung.
4. Private Fachhochschulen
Art. 15 Betriebsbewilligung
Soweit nicht der Bund zuständig ist, bedarf die Errichtung und Führung einer privaten Fachhochschule der Bewilligung des Departements.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn
die Schule die für ihren Zweck erforderlichen fachlichen, personellen, infrastrukturellen und finanziellen Anforderungen erfüllt;
die Vorgaben des Bundes und des Kantons eingehalten werden.
Das Departement entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind.
Art. 16 Aufsicht
Das Departement übt die kantonale Aufsicht über private Fachhochschulen aus.
5. Finanzen
Art. 17 Finanzierung
Der Kantonsrat bewilligt die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Ausgaben.
Er kann ausserordentliche Beiträge an Bauten und Veranstaltungen sowie an Forschung und an Projekte der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit gewähren.
Art. 18 Beitrag der Standortgemeinde
Die Standortgemeinde übernimmt von den nach Abzug der Bundessubventionen verbleibenden Kosten für die Errichtung oder Miete von Bauten einschliesslich deren Einrichtungen für kantonale oder interkantonale Fachhochschulen im Kanton Solothurn einen Anteil von zehn Prozent.
Art. 19 Studiengebühren und Kursgelder
Studierende haben an kantonalen Fachhochschulen Schulgelder und Gebühren zu entrichten. Der Regierungsrat bestimmt deren Höhe.
Für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen an kantonalen Fachhochschulen werden Kursgelder erhoben. Die jeweilige Fachhochschule legt deren Höhe fest.
6. Rechtspflege
Art. 20 Rechtsschutz
In Verwaltungssachen an kantonalen Fachhochschulen richtet sich der Rechtsschutz nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung.
Bei Anständen aus dem öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen der Staatspersonalgesetzgebung.
An interkantonalen Fachhochschulen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des zugrunde liegenden Staatsvertrags.
7. Schlussbestimmungen
Art. 21 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Gesetze werden aufgehoben:
Fachhochschulgesetz des Kantons Solothurn vom 28. September 19976;
Gesetz über die Pädagogische Fachhochschule des Kantons Solothurn vom 4. September 20017.
Art. 23 Vollzug
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
Art. 24 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 15. Februar 2008 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. März 2008. Publiziert im Amtsblatt vom 29. Februar 2008.
GS 102, 264