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Verordnung über die Fachhochschule des Kantons Solothurn
Verordnung über die Fachhochschule des Kantons Solothurn (Fachhochschulverordnung)
RRB vom 31. März 1998
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 3, 8, 10, 21 und 29 des Gesetzes über die Fachhochschule 1 des Kantons Solothurn )
beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 . Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Fachhochschule in Bezug auf die Fachrichtungen Ingenieurwesen, Wirtschaft und Dienstleistungen sowie Soziale Arbeit.
Art. 2 . Sitz (FHG § 3 Abs. 3)
Sitz der Fachhochschule ist Olten.
Art. 3 . Fachrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Kantons
(FHG § 1 Abs. 3) Für die Fachrichtung Soziale Arbeit gilt die Bundesgesetzgebung über die Fachhochschulen in bezug auf die Zielsetzung, die Aufgaben, die Anforderungen an die Lehrkräfte und die Sicherung der Qualität der Leistungen sinngemäss.
II. Personal
Art. 4 . Anstellung und Anstellungsbedingungen (FHG § 10 Abs. 2)
Die Besoldung des Personals der Fachhochschule richtet sich nach der Besoldungsordnung des Kantons.
Die Fachhochschule nimmt die Einreihung in die Besoldungsklassen nach Anhörung des Personalamtes vor.
Für Kursreferentinnen und Kursreferenten, die in der Weiterbildung eingesetzt werden, sowie für Lehrbeauftragte mit geringen, unregelmässigen Pensen richten sich die Honoraransätze nach den Erfordernissen des Marktes.
Für zeitlich befristete Aufgaben, insbesondere in Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Verwaltung, können Personen im Auftragsverhältnis beigezogen werden.
Art. 5 . Sozialversicherung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von der Kantonalen Pensionskasse Solothurn gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.
Der Beitritt zur Kantonalen Pensionskasse Solothurn ist im Rahmen von deren Statuten obligatorisch. Die Rechte und Pflichten der Versicherten richten sich nach den Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn.
Die Fachhochschule kann geringfügige Entgelte, die 2000 Franken im Jahr nicht übersteigen, mit Zustimmung der betroffenen Personen von der Beitragszahlung an die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausnehmen, insbesondere für die Abgeltung gelegentlicher Vorträge durch Personen, die nicht zum Lehrkörper der Schule gehören.
Art. 6 . Spesenordnung
Die Fachhochschule erlässt eine Spesenordnung für die Vergütung der Auslagen des Personals auf Dienstreisen und bei anderen dienstlichen Verpflichtungen.
III. Organisation
Art. 7 . Erziehungs-Departement (FHG § 12 Abs. 1)
Die Fachhochschule ist dem Erziehungs-Departement angegliedert. Dieses ist zuständig für die Anträge an den Regierungsrat.
Das Erziehungs-Departement bereitet die Kontrakte nach § 9 vor und überprüft deren Einhaltung.
Art. 8 . Wirkungsorientierte Verwaltungsführung (FHG § 15 Abs. 2)
Die Fachhochschule wird nach den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltung mit einem Leistungsauftrag und einem Globalbudget geführt.
Art. 9 . Leistungsauftrag
Der Leistungsauftrag legt im einzelnen fest, welche Leistungen in quantitativer, qualitativer und zeitlicher Hinsicht die Fachhochschule in der betreffenden Periode zu erbringen hat.
Das Erziehungs-Departement schliesst mit der Fachhochschule für die Dauer des Leistungsauftrages einen Rahmenkontrakt sowie einen Jahreskontrakt ab, mit welchem die Leistungen und die Höhe des Kredites festgelegt werden.
Art. 10 . Globalkredit (FHG § 18)
Budgetierung, Verwendung und Abrechnung des Globalkredites richten sich nach der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Solothurn vom 21. Januar 1981 ) und nach den entsprechenden Weisungen des Regierungsrates.
Art. 11 . Rechnungswesen und Revision
Für das Rechnungswesen der Fachhochschule und dessen Revision sind die Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Solothurn vom 21. Januar 1981 und die Weisungen des Regierungsrates massgebend.
Art. 12 . Qualitätssicherung
Die Fachhochschule überprüft und fördert systematisch die Qualität ihrer Leistungen in der Aus- und Weiterbildung, der Forschung und Entwicklung, der Dienstleistungen sowie des Schulmanagements.
Art. 13 . Verantwortlichkeit
Die Haftung aus der Tätigkeit der Fachhochschule richtet sich nach dem
Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966 ).
Die Fachhochschule schliesst eine Versicherung für die Haftungsfolgen ihrer Tätigkeit ab. Diese Versicherung kann Bestandteil einer Gesamtversicherung des Kantons sein.
IV. Schulgelder und Gebühren
Art. 14 . Persönliches Schulgeld (FHG § 21)
Von den Studierenden der Diplomstudien werden persönliche Schulgelder und Gebühren erhoben. Der Regierungsrat legt sie durch besondere Verordnung fest.
Studierende, die im Rahmen von Austauschprogrammen aufgenommen werden, sind von Schulgeldern und Gebühren befreit, sofern die internationalen Vereinbarungen dies vorsehen.
Art. 15 . Kursgeld bei Weiterbildungsveranstaltungen (FHG § 22)
Das Kursgeld für Nachdiplomstudien, Nachdiplomkurse und Weiterbildungskurse ist von der Direktion so festzulegen, dass die direkten Kosten dieses Bereiches, über mehre Jahre betrachtet, gedeckt werden können. Die direkten Kosten enthalten: Besoldungen, Sozialleistungen, Aufwendungen für Aufträge an Dritte, Materialaufwand, Aufwendungen für Mobilien, Apparaturen, Hard- und Software sowie anteilige Raumkosten.
Im Rahmen des Leistungsauftrages an die Fachhochschule und des Kontraktes können davon abweichende Regelungen getroffen werden.
Art. 16 . Härtefälle
In Härtefällen kann die Fachhochschule das Schulgeld und die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
Art. 17 . Abgeltung von Dienstleistungen
Dienstleistungen, die Dritten erbracht werden, sind von den Nutzniessern abzugelten.
Bei Dienstleistungen, die gleichwertig auch von der Privatwirtschaft erbracht werden, darf der Wettbewerb nicht verfälscht werden.
V. Schlussbestimmungen
Art. 18 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 8. Juni 1998 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 19. Juni 1998.
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