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Verordnung über die Pädagogische Fachhochschule des Kantons Solothurn
Verordnung über die Pädagogische Fachhochschule des Kantons Solothurn (Fachhochschulverordnung PFH) RRB vom 17. Juni 2002
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 4, 5, 6, 9, 14, 18 des Gesetzes über die Pädagogische Fach- 1 hochschule des Kantons Solothurn )
beschliesst:
I. Sitz, Standort
Art. 1 . Sitz
Sitz der Pädagogischen Fachhochschule ist Solothurn.
Art. 2 . Standort
Schulstandort ist Solothurn.
Der Schulrat kann, insbesondere zur Ausnutzung der Kapazitäten und zur Optimierung des Angebotes der Fachhochschulen in der Region, einzelne Aktivitäten an andere Standorte verlegen.
II. Studiengänge
Art. 3 . Studiengänge der Grundausbildung
Die Pädagogische Fachhochschule bietet folgende Studiengänge der Grundausbildung an:
Studiengang für Lehrkräfte des Kindergartens und der Unterstufe der Primarschule (1. und 2. Schuljahr);
Studiengang für Lehrkräfte der Mittelstufe der Primarschule (3. bis 6. Schuljahr).
Art. 4 . Weiterbildung
Die Pädagogische Fachhochschule kann nachfolgende Leistungen zur Weiterbildung insbesondere der Volksschullehrkräfte anbieten:
Zusatzausbildungen und Nachdiplomstudiengänge, mit welchen insbesondere die erworbene Lehrberechtigung ausgeweitet werden kann;
Weiterbildungsveranstaltungen für die Berufseinführung;
c) Veranstaltungen im Sinne der individuellen und der schulinternen 1 Weiterbildung gemäss §§ 66 und 67 des Volksschulgesetzes ).
Der Leistungsauftrag bezeichnet das Weiterbildungsangebot näher.
Art. 5 . Zulassung zu den Studiengängen der Grundausbildung
Die Zulassung zu den Studiengängen der Grundausbildung erfordert eine gymnasiale Maturität.
Berufsleute, die über eine Berufsmaturität verfügen sowie Inhaber oderInhaberinnen eines Diploms einer von der Konferenz der schweizerischen Erziehungsdirektoren anerkannten Diplommittelschule oder einer anerkannten Handelsmittelschule können zur Ausbildung zugelassen werden. Allfällige Mängel an Allgemeinbildung müssen behoben werden.
Nach Bestehen des Aufnahmeverfahrens können Berufsleute, die über einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung und über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen, zur Ausbildung zugelassen werden.
Absolventen oder Absolventinnen anderer Ausbildungsgänge können aufgenommen werden, wenn sie sich über gleichwertige schulische und berufliche Kenntnisse ausweisen können.
Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens wird vereinbart, wie allfällige Mängel an Allgemeinbildung oder im musisch-gestalterischen Gebiet zu beheben sind.
Der Schulrat regelt die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens und der Aufnahmeprüfung.
Die Pädagogische Fachhochschule kann Vorkurse zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung führen.
III. Organisation
Art. 6 . Anstellung und Anstellungsbedingungen
Die Besoldung des Personals der Fachhochschule richtet sich nach der Besoldungsordnung des Kantons.
Der Schulrat ist als Anstellungsbehörde für den Vollzug der Staatspersonalgesetzgebung zuständig.
Art. 7 . Aufträge
Für zeitlich befristete Aufgaben, insbesondere in Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Verwaltung können Aufträge an Dritte vergeben werden. Der Schulrat regelt die Zuständigkeit. Die Bestimmungen der Finanzhaushalt- und Submissionsgesetzgebung werden vorbehalten.
Art. 8 . Zuständiges Departement
Für die Pädagogische Fachhochschule ist das Departement für Bildung und Kultur zuständig.
Art. 9 . Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
Die Pädagogische Fachhochschule wird nach den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltung mit einem Leistungsauftrag und einem Globalbudget geführt.
Das Departement für Bildung und Kultur schliesst mit der Pädagogischen Fachhochschule für die Dauer des Leistungsauftrages einen Rahmenkontrakt sowie einen Jahreskontrakt ab, mit welchem die Leis-tungen und die Höhe des Kredites festgelegt werden.
Das Departement bereitet die Kontrakte vor und überprüft deren Einhaltung.
Art. 10 . Rechnungswesen und Revision
Für das Rechnungswesen der Pädagogischen Fachhochschule und dessen Revision sind die kantonalen Bestimmungen zum Finanzhaushalt und die Weisungen des Regierungsrates massgebend.
Art. 11 . Qualitätssicherung
Die Pädagogische Fachhochschule überprüft und fördert systematisch die Qualität ihrer Leistungen in der Aus- und Weiterbildung, der Forschung und Entwicklung, der Dienstleistungen sowie des Schulmanagements.
Art. 12 . Verantwortlichkeit
Die Haftung aus der Tätigkeit der Fachhochschule richtet sich nach dem
Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966 .
Die Fachhochschule schliesst eine Versicherung für die Haftungsfolgen ihrer Tätigkeit ab. Diese Versicherung kann Bestandteil einer Gesamtversicherung des Kantons sein.
IV. Schulgelder und Gebühren
Art. 13 . Persönliches Schulgeld
Von den Studierenden der Diplomstudien werden persönliche Schulgelder und Gebühren erhoben. Der Regierungsrat legt sie durch besondere Verordnung fest.
Studierende, die im Rahmen von Austauschprogrammen aufgenommen werden, sind von Schulgeldern und Gebühren befreit, sofern die internationalen Vereinbarungen dies vorsehen.
Art. 14 . Kursgeld bei Weiterbildungsveranstaltungen
Das Kursgeld für Nachdiplomstudien, Nachdiplomkurse und andere Weiterbildungsveranstaltungen wird von der Direktion festgelegt. Mit dem Leistungsauftrag und den Kontrakten können allfällige Vorgaben zur Festlegung der Kursgelder gemacht werden.
Art. 15 . Härtefälle
In Härtefällen kann die Direktion das Schulgeld und die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
Art. 16 . Abgeltung von Dienstleistungen
Dienstleistungen, die Dritten erbracht werden, sind von diesen abzugelten.
Bei Dienstleistungen, die gleichwertig auch von der Privatwirtschaft erbracht werden, darf der Wettbewerb nicht verfälscht werden.
V. Schlussbestimmungen
Art. 17 . Aenderung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden geändert:
Verordnung über persönliche Schulgelder und Schulgebühren an der
Fachhochschule und den Höheren Fachschulen vom 17. Juli 1998 ):
Der Titel lautet neu: Verordnung über persönliche Schulgelder und Schulgebühren an der Fachhochschule, der Pädagogischen Fachhochschule und den Höheren Fachschulen.
Art. 1 lautet neu:
Diese Verordnung bestimmt die Höhe der persönlichen Schulgelder und Studiengebühren an der Fachhochschule, der Pädagogischen Fachhochschule und den Höheren Fachschulen. Sie gilt für die Diplomstudien der Fachhochschule, der Höheren Fachschule für Wirtschaftsinformatik und der Technikerschule des Kantons Solothurn sowie für die Studiengänge der Grundausbildung an der Pädagogischen Fachhochschule.
Art. 18 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 19. September 2002 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 27. September 2002.
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