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Verordnung über Konzentration im Bereich der Berufsbildung

416.117 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-so/bgs/416-117/de/verordnung-uber-konzentration-im-bereich-der-berufsbildung

Consultato il 30 ago 2026

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Questo testo non è più in vigore.

416.117

Verordnung über Konzentration im Bereich der Berufsbildung

Verordnung über Konzentration im Bereich der Berufsbildung RRB vom 20. Januar 1998

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 42, 44, 49, 55 Absatz 2, 60, 61, 68, 70, 74, 90 und 116 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1 1. Dezember 1985 ) sowie auf § 2 des Gesetzes über das Staatspersonal 2 vom 27. September 1992 ) und auf § 7 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen 3 vom 17. Mai 1995 )

beschliesst:

I. Die Verordnung über Organisation und Betrieb der Berufsschulen 4 (Berufsschulverordnung) vom 24. August 1993 ) wird wie folgt geändert:

Im Teil C. Schulorganisation lautet der Untertitel I. neu:

I. Standorte der Berufsschulen und Zuweisung der Lehrlinge und Lehrtöchter

Art. 3 lautet neu:

Art. 3 . Gewerblich-industrielle Berufsschulen

a) Standorte Gewerblich-industrielle Berufsschulen im Kanton Solothurn sind: Grenchen, Olten, Solothurn und das Zeit Zentrum Uhrmacherschule Solothurn. bis Als § 3 wird eingefügt: bis

Art. 3 . b) Zuweisung der Berufe

Die Auszubildenden in einem Berufszweig werden grundsätzlich für den Berufsschulunterricht an einer Gewerblich-industriellen Berufsschule zusammengefasst. Das Amt entscheidet, an welcher Berufsschule die Lehrlinge und Lehrtöchter eines Berufes den Berufsschulunterricht erhalten.

Art. 4 lautet neu:

Art. 4 . Kaufmännische Berufsschulen

a) Standorte Kaufmännische Berufsschulen im Kanton Solothurn sind: Breitenbach, Grenchen, Olten-Balsthal und Solothurn. bis Als § 4 wird eingefügt: bis

Art. 4 . b) Zuweisung der Berufe

Das Amt entscheidet über die Zuweisung der kaufmännischen Berufe und der diesen angegliederten Berufe zu den einzelnen Berufsschulen. Hierbei nimmt es auf Lehrort und Wohnort der Lehrlinge und Lehrtöchter nach Möglichkeit Rücksicht.

Art. 5 lautet neu:

Art. 5 . Ausnahmen bei der Zuweisung

Das Amt entscheidet, wenn Lehrlinge und Lehrtöchter ausnahmsweise einer andern Berufsschule zugewiesen werden sollen, als sie gestützt auf bis bis

Art. 3 oder § 4 zu besuchen hätten.

bis Als § 5 wird eingefügt: bis

Art. 5 . Vereinbarungen mit andern Kantonen

Wenn ein gewerblich-industrieller oder ein kaufmännischer Beruf im Kanton nicht berufsrein und nach Lehrjahren geführt werden kann, weil die Klassen zu klein sind, kann das Amt Vereinbarungen mit andern Kantonen treffen über die Zuweisung an eine ausserkantonale Berufsschule oder über die Bildung von interkantonalen Klassen an einer Berufsschule im Kanton Solothurn.

II. Die Verordnung über Besoldung und Pflichtpensum der Rektoren und

Prorektoren an Berufsschulen vom 19. Dezember 1995 ) wird wie folgt geändert:

Art. 1 .

lit. B Zeile 2 lautet neu: Kaufmännische Berufsschule Olten-Balsthal lit. D lautet neu: Kaufmännische Berufsschule Breitenbach

Art. 2 lautet neu:

Art. 2 . Prorektoren

Schulen der Gruppe A haben Prorektoren; Schulen der Gruppe B, soweit dies der Regierungsrat beschliesst.

III. Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 2. April 1998 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 11. April 1998.

3

Footnotes

  1. [1] BGS 416.111.
  2. [2] BGS 126.1.
  3. [3] BGS 126.51.1.
  4. [4] GS 92, 844 (BGS 416.353.12).
  5. [1] GS 93, 748 (BGS 126.515.833.2).