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Verordnung über Konzentration im Bereich der Berufsbildung
Verordnung über Konzentration im Bereich der Berufsbildung RRB vom 20. Januar 1998
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 42, 44, 49, 55 Absatz 2, 60, 61, 68, 70, 74, 90 und 116 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1 1. Dezember 1985 ) sowie auf § 2 des Gesetzes über das Staatspersonal 2 vom 27. September 1992 ) und auf § 7 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen 3 vom 17. Mai 1995 )
beschliesst:
I. Die Verordnung über Organisation und Betrieb der Berufsschulen 4 (Berufsschulverordnung) vom 24. August 1993 ) wird wie folgt geändert:
Im Teil C. Schulorganisation lautet der Untertitel I. neu:
I. Standorte der Berufsschulen und Zuweisung der Lehrlinge und Lehrtöchter
Art. 3 lautet neu:
Art. 3 . Gewerblich-industrielle Berufsschulen
a) Standorte Gewerblich-industrielle Berufsschulen im Kanton Solothurn sind: Grenchen, Olten, Solothurn und das Zeit Zentrum Uhrmacherschule Solothurn. bis Als § 3 wird eingefügt: bis
Art. 3 . b) Zuweisung der Berufe
Die Auszubildenden in einem Berufszweig werden grundsätzlich für den Berufsschulunterricht an einer Gewerblich-industriellen Berufsschule zusammengefasst. Das Amt entscheidet, an welcher Berufsschule die Lehrlinge und Lehrtöchter eines Berufes den Berufsschulunterricht erhalten.
Art. 4 lautet neu:
Art. 4 . Kaufmännische Berufsschulen
a) Standorte Kaufmännische Berufsschulen im Kanton Solothurn sind: Breitenbach, Grenchen, Olten-Balsthal und Solothurn. bis Als § 4 wird eingefügt: bis
Art. 4 . b) Zuweisung der Berufe
Das Amt entscheidet über die Zuweisung der kaufmännischen Berufe und der diesen angegliederten Berufe zu den einzelnen Berufsschulen. Hierbei nimmt es auf Lehrort und Wohnort der Lehrlinge und Lehrtöchter nach Möglichkeit Rücksicht.
Art. 5 lautet neu:
Art. 5 . Ausnahmen bei der Zuweisung
Das Amt entscheidet, wenn Lehrlinge und Lehrtöchter ausnahmsweise einer andern Berufsschule zugewiesen werden sollen, als sie gestützt auf bis bis
Art. 3 oder § 4 zu besuchen hätten.
bis Als § 5 wird eingefügt: bis
Art. 5 . Vereinbarungen mit andern Kantonen
Wenn ein gewerblich-industrieller oder ein kaufmännischer Beruf im Kanton nicht berufsrein und nach Lehrjahren geführt werden kann, weil die Klassen zu klein sind, kann das Amt Vereinbarungen mit andern Kantonen treffen über die Zuweisung an eine ausserkantonale Berufsschule oder über die Bildung von interkantonalen Klassen an einer Berufsschule im Kanton Solothurn.
II. Die Verordnung über Besoldung und Pflichtpensum der Rektoren und
Prorektoren an Berufsschulen vom 19. Dezember 1995 ) wird wie folgt geändert:
Art. 1 .
lit. B Zeile 2 lautet neu: Kaufmännische Berufsschule Olten-Balsthal lit. D lautet neu: Kaufmännische Berufsschule Breitenbach
Art. 2 lautet neu:
Art. 2 . Prorektoren
Schulen der Gruppe A haben Prorektoren; Schulen der Gruppe B, soweit dies der Regierungsrat beschliesst.
III. Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 2. April 1998 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 11. April 1998.
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