416.155
Neuorganisation der kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen
Neuorganisation der kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen RRB vom 29. April 1996
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 55 Absatz 2, 71 Absatz 2, 72 Absatz 4, 75 und 116 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. De- 1 zember 1985 )
beschliesst:
1.
Die Prüfungsleitung der Kaufmännischen Kreisprüfungskommissionen Solothurn und Olten wird pro 100 Lehrabschlusskandidaten (auf 10 Kandidaten gerundet) im Umfang von1,5 Jahreslektionen entlastet.
2.
Der Rektor der Kaufmännischen Berufsschule Solothurn und der Rektor der Kaufmännischen Berufsschule Olten werden im Rahmen ihrer Stellenbeschreibung verpflichtet, die Prüfungsleitung wahrzunehmen. Sie können die ihnen zugestandene Entlastung selber beanspruchen oder diese ganz oder teilweise dem Prorektor oder einer andern mit der Aufgabe betrauten Lehrkraft weitergeben.
3.
Die Lehrkräfte, die im Rahmen ihrer Anstellung den vollen Dienstauftrag übernehmen, werden für ihre Mitarbeit an den kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen nicht entschädigt; die Arbeit hat im Rahmen des Dienstauftrages zu erfolgen.
4.
Die Sekretariatskapazität an der Kaufmännischen Berufsschule Solothurn und an der Kaufmännischen Berufsschule Olten wird zur Durchführung der kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen um je eine 20-Prozent- Stelle aufgestockt.
5.
Für die Entschädigung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Kassiers der Prüfungskommissionen stehen diejenigen Mittel zur Verfügung, die bis anhin den Prüfungsleitern ausbezahlt worden sind.
6.
Der Regierungsratsbeschluss vom 7. Februar 1989 über die Entschädigung für Experten und Funktionäre der kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen (BGS 416.152) ist zu ändern. Die Änderung erfolgt durch separaten Regierungsratsbeschluss.
7.
Dieser Beschluss gilt ab 1. August 1996 und findet erstmals Anwendung auf die kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen 1997.