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Verordnung über die Akademische Berufsberatung

416.213.1 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-so/bgs/416-213-1/de/verordnung-uber-die-akademische-berufsberatung

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Soletta
  3. Legislazione Soletta
Fonte

Questo testo non è più in vigore.

416.213.1

Verordnung über die Akademische Berufsberatung

Verordnung über die Akademische Berufsberatung RRB vom 14. Dezember 1973

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf den Volksbeschluss über die Einführung der Akademischen 1 Berufsberatung vom 8. Dezember 1968 )

beschliesst:

Art. 1 . Zweck und Organisation

Die kantonale Akademische Studien- und Berufsberatung bezweckt, Mittelschüler vor der Wahl einer höheren Fachausbildung oder eines akademischen Studiums sowie bei Schulschwierigkeiten zu beraten. Diese Aufgaben werden vorbehältlich besonderer Vorschriften von der kantonalen Akademischen Studien- und Berufsberatungsstelle (im folgenden Bera-

tungsstelle) wahrgenommen. )

Art. 2 . Aufgaben

1. Orientierung von Gruppen und Klassen Die Beratungsstelle orientiert die Mittelschüler gruppen- oder klassenweise über die Möglichkeiten einer höheren Fachausbildung und die Hochschulstudien sowie über die Berufsaussichten.

Art. 3 . 2. Einzelberatung

Die Beratungsstelle steht einzelnen Mittelschülern für persönliche Fragen im Zusammenhang mit der Studienwahl zur Verfügung.

Art. 4 . 3. Dokumentation

Die Beratungsstelle unterhält eine studien- und berufskundliche Dokumentation.

Die Kantonsschule Olten verfügt über eine studien- und berufskundliche Basisdokumentation, die von der Beratungsstelle zusammengestellt und laufend ergänzt wird.

Art. 5 . Weitere Aufgaben

Die Beratungsstelle steht den solothurnischen Mittelschulen auch für andere Aufgaben aus dem Fachbereich der Akademischen Berufsberatung zur Verfügung.

Art. 6 . Inanspruchnahme der Beratungsstelle

Für eine Studienwahlberatung können sich Maturanden nach der Klassenbesprechung direkt an die Beratungsstelle wenden.

1 Absätze 2 und 3 ... )

Solothurnische Schüler am Regionalen Gymnasium Laufenthal-Thierstein und an ausserkantonalen Mittelschulen können die Beratungsstelle ebenfalls in Anspruch nehmen. bis 2

Art. 6 . ) Schulpsychologische Abklärungen

Schüler mit Schul- oder Verhaltensschwierigkeiten werden im Einverständnis mit den Eltern vom zuständigen Rektorat dem Schulpsychologischen Dienst zur Abklärung zugewiesen.

Wo eine Beratung im Interesse des Schülers oder der Schule unumgänglich erscheint, kann sie auch ohne die Eltern veranlasst werden. Die Eltern sind über die Untersuchung und über vorgeschlagene Massnahmen zu orientieren.

Der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes bezeichnet für jede Regionalstelle einen für Mittelschüler verantwortlichen Mitarbeiter.

Im übrigen sind die Vorschriften für den Schulpsychologischen Dienst sinngemäss anzuwenden. ter 3

Art. 6 . ) Beizug der allgemeinen Berufsberatung

Soweit bei Schülern der ersten 3 Gymnasialklassen Probleme der Berufswahl auftreten, ist nach Möglichkeit die allgemeine Berufsberatung beizuziehen.

Art. 7 . Besondere Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für Ratsuchende aus Überschneidungsgebieten zwischen allgemeiner Berufsberatung und akademischer Berufsberatung wird nach Anhören der interessierten Instanzen durch das Erziehungs-Departement geordnet.

Art. 8 . Unentgeltlichkeit

Die Beratungsstelle ist für Schüler, die kantonale Mittelschulen besuchen, und für solche, deren Eltern im Kanton Solothurn Wohnsitz haben, unentgeltlich. Sofern im Einverständnis mit dem Schüler und mit dessen Eltern besondere Abklärungen vorgenommen werden, können die daraus entstehenden Kosten den Angehörigen ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden.

Art. 9 . Organisation

Die Beratungsstelle wird von haupt- und nebenamtlichen Berufsberatern mit akademischem Abschluss und einer entsprechenden psychologischen Fachausbildung geführt.

Die Berufsberater werden vom Regierungsrat gewählt.

Die Beratungsstelle untersteht dem Erziehungs-Departement.

bis ter ) §§ 6 und 6 eingefügt am 4. September 1979.

bis ter ) §§ 6 und 6 eingefügt am 4. September 1979.

Art. 10 . Praktikanten

Die Beratungsstelle kann, soweit erforderlich, Praktikanten einstellen, höchstens aber gleichzeitig 2 oder im Jahresdurchschnitt einen pro vollamtlichen akademischen Berufsberater.

Art. 11 . Zuweisung an andere Berufsberatungsstellen

Die Beratungsstelle kann Maturanden in besonderen Fällen einer privaten oder ausserkantonalen öffentlichen Beratungsstelle zuweisen.

Bei Schulschwierigkeiten kann das zuständige Rektorat, mit Zustimmung des Schulpsychologischen Dienstes, Mittelschüler ausnahmsweise einer

anderen Beratungsstelle zuweisen. )

Art. 12 . Aufhebung geltender Bestimmungen

Die Verordnung über die Akademische Berufsberatung vom 10. März

1972 ) wird aufgehoben.

Art. 13 . Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 20. Dezember 1973

Footnotes

  1. [1] BGS 416.211.
  2. [2] Fassung vom 4. September 1979.
  3. [1] Aufgehoben am 4. September 1979.
  4. [1] § 11 Abs. 2 Fassung vom 4. September 1979.
  5. [2] GS 85, 826.