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Verordnung über die Akademische Berufsberatung
Verordnung über die Akademische Berufsberatung RRB vom 14. Dezember 1973
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf den Volksbeschluss über die Einführung der Akademischen 1 Berufsberatung vom 8. Dezember 1968 )
beschliesst:
Art. 1 . Zweck und Organisation
Die kantonale Akademische Studien- und Berufsberatung bezweckt, Mittelschüler vor der Wahl einer höheren Fachausbildung oder eines akademischen Studiums sowie bei Schulschwierigkeiten zu beraten. Diese Aufgaben werden vorbehältlich besonderer Vorschriften von der kantonalen Akademischen Studien- und Berufsberatungsstelle (im folgenden Bera-
tungsstelle) wahrgenommen. )
Art. 2 . Aufgaben
1. Orientierung von Gruppen und Klassen Die Beratungsstelle orientiert die Mittelschüler gruppen- oder klassenweise über die Möglichkeiten einer höheren Fachausbildung und die Hochschulstudien sowie über die Berufsaussichten.
Art. 3 . 2. Einzelberatung
Die Beratungsstelle steht einzelnen Mittelschülern für persönliche Fragen im Zusammenhang mit der Studienwahl zur Verfügung.
Art. 4 . 3. Dokumentation
Die Beratungsstelle unterhält eine studien- und berufskundliche Dokumentation.
Die Kantonsschule Olten verfügt über eine studien- und berufskundliche Basisdokumentation, die von der Beratungsstelle zusammengestellt und laufend ergänzt wird.
Art. 5 . Weitere Aufgaben
Die Beratungsstelle steht den solothurnischen Mittelschulen auch für andere Aufgaben aus dem Fachbereich der Akademischen Berufsberatung zur Verfügung.
Art. 6 . Inanspruchnahme der Beratungsstelle
Für eine Studienwahlberatung können sich Maturanden nach der Klassenbesprechung direkt an die Beratungsstelle wenden.
1 Absätze 2 und 3 ... )
Solothurnische Schüler am Regionalen Gymnasium Laufenthal-Thierstein und an ausserkantonalen Mittelschulen können die Beratungsstelle ebenfalls in Anspruch nehmen. bis 2
Art. 6 . ) Schulpsychologische Abklärungen
Schüler mit Schul- oder Verhaltensschwierigkeiten werden im Einverständnis mit den Eltern vom zuständigen Rektorat dem Schulpsychologischen Dienst zur Abklärung zugewiesen.
Wo eine Beratung im Interesse des Schülers oder der Schule unumgänglich erscheint, kann sie auch ohne die Eltern veranlasst werden. Die Eltern sind über die Untersuchung und über vorgeschlagene Massnahmen zu orientieren.
Der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes bezeichnet für jede Regionalstelle einen für Mittelschüler verantwortlichen Mitarbeiter.
Im übrigen sind die Vorschriften für den Schulpsychologischen Dienst sinngemäss anzuwenden. ter 3
Art. 6 . ) Beizug der allgemeinen Berufsberatung
Soweit bei Schülern der ersten 3 Gymnasialklassen Probleme der Berufswahl auftreten, ist nach Möglichkeit die allgemeine Berufsberatung beizuziehen.
Art. 7 . Besondere Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für Ratsuchende aus Überschneidungsgebieten zwischen allgemeiner Berufsberatung und akademischer Berufsberatung wird nach Anhören der interessierten Instanzen durch das Erziehungs-Departement geordnet.
Art. 8 . Unentgeltlichkeit
Die Beratungsstelle ist für Schüler, die kantonale Mittelschulen besuchen, und für solche, deren Eltern im Kanton Solothurn Wohnsitz haben, unentgeltlich. Sofern im Einverständnis mit dem Schüler und mit dessen Eltern besondere Abklärungen vorgenommen werden, können die daraus entstehenden Kosten den Angehörigen ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden.
Art. 9 . Organisation
Die Beratungsstelle wird von haupt- und nebenamtlichen Berufsberatern mit akademischem Abschluss und einer entsprechenden psychologischen Fachausbildung geführt.
Die Berufsberater werden vom Regierungsrat gewählt.
Die Beratungsstelle untersteht dem Erziehungs-Departement.
bis ter ) §§ 6 und 6 eingefügt am 4. September 1979.
bis ter ) §§ 6 und 6 eingefügt am 4. September 1979.
Art. 10 . Praktikanten
Die Beratungsstelle kann, soweit erforderlich, Praktikanten einstellen, höchstens aber gleichzeitig 2 oder im Jahresdurchschnitt einen pro vollamtlichen akademischen Berufsberater.
Art. 11 . Zuweisung an andere Berufsberatungsstellen
Die Beratungsstelle kann Maturanden in besonderen Fällen einer privaten oder ausserkantonalen öffentlichen Beratungsstelle zuweisen.
Bei Schulschwierigkeiten kann das zuständige Rektorat, mit Zustimmung des Schulpsychologischen Dienstes, Mittelschüler ausnahmsweise einer
anderen Beratungsstelle zuweisen. )
Art. 12 . Aufhebung geltender Bestimmungen
Die Verordnung über die Akademische Berufsberatung vom 10. März
1972 ) wird aufgehoben.
Art. 13 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Inkrafttreten am 20. Dezember 1973