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Verordnung über die Forstwartlehre

416.323 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-so/bgs/416-323/de/verordnung-uber-die-forstwartlehre-waldarbeiterlehre

Consultato il 1 set 2026

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Questo testo non è più in vigore.

416.323

Verordnung über die Forstwartlehre (Waldarbeiterlehre)

416.323 Verordnung über die Forstwartlehre (Waldarbeiterlehre)

RRB vom 21. März 1969

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 9 und 41 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 in der Fassung nach Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 20. September 1963 sowie Artikel 6 und 7 der Vollziehungsverordnung zum Forstpolizeigesetz vom 1. Oktober 1965

beschliesst:

Art. 1 . Anwendungsbereich

Wer sich zum Forstwart (gelernter Waldarbeiter) ausbilden will, hat eine Forstwartlehre zu bestehen.

Art. 2 . Zweck

Die Forstwartlehre vermittelt die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Berufsausübung.

Art. 3 . Ausbildungsgrundlagen

Die Ausbildung zum Forstwart erfolgt nach den Vorschriften des Bundes.

Art. 4 . Zuständige kantonale Behörde

Der Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften wird unter der Aufsicht des Erziehungs-Departementes dem Kantonalen Amt für Berufsbildung

und Berufsberatung ) übertragen.

Art. 5 . Staatsbeiträge

Die für die Lehrlinge in gewerblichen Berufen ausgerichteten Staatsbeiträge werden auch für die Forstwartlehrlinge gewährt.

Die vom Bund nicht gedeckten Beiträge an die Ausbildungs- und Prüfungskosten der Forstwartlehrlinge werden vom Kanton getragen.

Art. 6 . Kompetenzdelegation

Die Kompetenzdelegation in § 4 unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Art. 7 . Aufhebung bisheriger Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle damit in Widerspruch stehenden früheren Erlasse ausser Kraft.

1) Bezeichnung nach RRB vom 27. Februar 1970.

416.323

Insbesondere werden aufgehoben:

  1. die Verordnung über die Waldarbeiterlehre vom 10. April 1962;

  2. das Reglement über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Waldarbeiterberuf vom 10. April 1962.

Art. 8 . Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Sie gilt auch für die bereits bestehenden Lehrverhältnisse.

Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 22. April 1969 genehmigt Inkrafttreten am 24. April 1969 2