Fonte

416.353.290.2

Einführungskurse für Lehrlinge

Einführungskurse für Lehrlinge Vf des Erziehungs-Departementes vom 18. Oktober 1983

Nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978 Artikel

16.

Absatz 1 führen die Berufsverbände im Rahmen der Berufslehre Einführungskurse durch zur Aneignung der grundlegenden Fertigkeiten. Die verantwortlichen Verbände in den folgenden Berufen sind in der Lage, diese Kurse nach den eidgenössischen Vorschriften für alle Lehrlinge des Berufes anzubieten. 1 In Anwendung von Artikel 65 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung ) 2 und gemäss § 4 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 6. Juni 1971 ) wird

verfügt:

1. Für alle Lehrlinge der Berufe

Autolackierer 3 Audio-Video-Elektroniker ) Buchbinder 4 Büchsenmacher ) Dachdecker 5 Décolleteur ) 6 Décolleteur-Mechaniker ) 7 Drogist ) 8 Elektromaschinenbauer ) 9 Elektromechaniker ) 10 Elektroniker ) 11 Elektromonteur ) Fahrradmechaniker Fahr- und Motorradmechaniker 12 Fernseh- und Radioelektriker )