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Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule
Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV-Verordnung)
RRB vom 5. März 1996
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 87 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachse- 1 nenbildung vom 1. Dezember 1985 ) und § 10 Absatz 2 des Gesetzes über 2 das Staatspersonal vom 27. September 1992 )
beschliesst:
1. Grundlagen, Ziele
Art. 1 . Rechtsform
Die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule HWV in Olten (im folgenden HWV) ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Solothurn.
Art. 2 . Sitz
Sitz der HWV ist Olten.
Art. 3 . Zielsetzung
Die HWV:
bildet Betriebsökonomen und Betriebsökonominnen mit eidgenössisch anerkanntem Diplomabschluss aus;
bildet Wirtschaftsinformatiker und Wirtschaftsinformatikerinnen mit eidgenössisch anerkanntem Diplomabschluss aus;
bietet Nachdiplomstudien und Nachdiplomkurse sowie weitere Veranstaltungen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung an;
betreibt anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung;
erbringt Dienstleistungen für Dritte.
2. Personelles
Art. 4 . Anstellung
Das Personal wird zivilrechtlich angestellt.
Die Arbeitszeit, die Besoldung und die Sozialleistungen richten sich nach den Besoldungsordnungen des Kantons. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Weisungen.
Der Direktor beziehungsweise die Direktorin nimmt die Einreihung in die Besoldungsklassen vor, die der Genehmigung durch das Personalamt bedarf.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag, wenn diese Verordnung nichts anderes normiert.
Der Rechtsschutz richtet sich nach der Gesetzgebung über die Gerichtsorganisation und die Zivilrechtspflege. Vorbehalten bleiben die Bestim-
mungen des Verantwortlichkeitsgesetzes ).
Art. 5 . Auftragsverhältnis
Für einzelne zeitlich befristete Aufgaben insbesondere in Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Verwaltung können Personen im Auftragsverhältnis beigezogen werden.
Art. 6 . Verantwortlichkeit
Der Direktor beziehungsweise die Direktorin schliesst für die HWV eine Versicherung für die Haftungsfolgen ihrer Tätigkeit ab. Diese Versicherung kann Bestandteil einer Gesamtversicherung des Kantons sein.
Art. 7 . Personal
Das Personal der HWV besteht aus:
voll- und nebenberuflichen Dozenten und Dozentinnen;
voll- und nebenberuflichen Assistenten und Assistentinnen;
nebenberuflichen Tutoren und Tutorinnen;
dem Verwaltungspersonal.
Art. 8 . Dienstpflichten
a) Dozenten und Dozentinnen 1 Dozenten und Dozentinnen sind grundsätzlich in den Bereichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung sowie anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung tätig.
Die Aufgaben und Befugnisse, insbesondere die Unterrichtserteilung, Betreuung von Studierenden, Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, Tätigkeiten in der Weiterbildung oder in der Forschung und Entwicklung sowie eigene Fortbildung werden im Rahmen des Arbeitsvertrages und der Funktionsbeschreibung geregelt.
Die Unvereinbarkeit der Dozententätigkeit mit der Ausübung von Tätigkeiten ausserhalb der HWV sowie die Aufnahme von Nebentätigkeiten richtet sich nach den Bestimmungen der Staatspersonalgesetzgebung.
Art. 9 . b) Assistenten und Assistentinnen
Assistenten und Assistentinnen sind Personen, die für die Unterstützung des Unterrichts, für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, im Technologie- und Wissenstransfer sowie für den Betrieb und den Unterhalt der technischen Einrichtungen eingesetzt werden.
Ihre Aufgaben und Befugnisse werden im Rahmen des Arbeitsvertrages und der Funktionsbeschreibung geregelt.
Für die Ausübung von Tätigkeiten ausserhalb der HWV gilt § 8 Absatz 3 sinngemäss.
Art. 10 . c) Tutoren und Tutorinnen
Tutoren und Tutorinnen sind Personen, die als Studierende an der HWV eingeschrieben sind.
Sie werden als Hilfskräfte für die Unterstützung des Unterrichts, für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, im Technologie- und Wissenstransfer sowie für den Betrieb und den Unterhalt der technischen Einrichtungen eingesetzt, soweit dies nicht im Rahmen der üblichen Ausbildung erfolgt.
Ihre Aufgaben und Befugnisse werden im Rahmen des Arbeitsvertrages und der Funktionsbeschreibung geregelt.
Art. 11 . Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Dozenten und
Dozentinnen
Die Arbeitsverhältnisse der voll- und nebenberuflichen Dozenten und Dozentinnen können unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen beidseitig in der Regel jeweils auf das administrative Ende eines Studienjahres aufgelöst werden.
Seitens der HWV ist der Direktor beziehungsweise die Direktorin zuständig für die Auflösung.
Das Studienjahr beginnt administrativ jeweils am 1. August.
3. Leitung und Organisation der HWV
Art. 12 . Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
Die HWV wird nach den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwaltung mit einem Leistungsauftrag und einem Globalbudget geführt.
Art. 13 . Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die HWV aus.
Er wählt den Schulrat und bezeichnet dessen Präsidenten oder Präsidentin.
Er kann den Schulrat aus wichtigen Gründen, insbesondere bei mangelhafter Erfüllung des Leistungsauftrages oder bei Nichteinhaltung der finanziellen Vorgaben, jederzeit absetzen.
Er legt die Entschädigung der Mitglieder des Schulrates fest.
Auf Vorschlag des Schulrates
stellt er den Direktor beziehungsweise die Direktorin an;
genehmigt er die Funktionsbeschreibung des Direktors beziehungsweise der Direktorin;
legt er die Schulgelder für das Grundstudium fest;
erlässt er Weisungen über den Abschluss von Verträgen, insbesondere betreffend die Abwicklung von Dienstleistungs- und Forschungsaufträgen;
e) erlässt er für die Diplom- und für die Nachdiplomstudien Bestimmungen über: 1. die Zulassung, die Promotion und die Abschlussprüfungen; 2. die Schulordnung; 3. das Absenzenwesen; 4. das Disziplinarwesen.
Art. 14 . Erziehungs-Departement
Die HWV ist dem Erziehungs-Departement unterstellt. Dieses ist zuständig für die Anträge an den Regierungsrat.
Es bereitet die Kontrakte nach § 19 vor und überprüft deren Einhaltung.
Art. 15 . Schulrat
a) Zusammensetzung und Wahl 1 Dem Schulrat gehören höchstens 11 Mitglieder an.
Im Schulrat sollen der Kanton, die Wissenschaft und die Wirtschaft fachkundig vertreten sein.
Der Direktor beziehungsweise die Direktorin nimmt an den Verhandlungen des Schulrates mit beratender Stimme teil.
Wenn es die zu behandelnden Geschäfte als angezeigt erscheinen lassen, können mit beratender Stimme auch Vertreter und Vertreterinnen des Personals und der Studierenden zu den Verhandlungen des Schulrates beigezogen werden. Der Schulrat regelt die Einzelheiten.
Art. 16 . b) Aufgaben
Der Schulrat ist gegenüber dem Erziehungs-Departement verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Globalbudgets. Er erstattet dem Erziehungs-Departement regelmässig Bericht gemäss den Weisungen des Regierungsrates.
Der Schulrat hat zudem folgende Verantwortlichkeiten und Aufgaben :
Er ist verantwortlich für die Entwicklung der HWV, den Auf- und Ausbau von fachlichen Spezialisierungen und Schwerpunkten. Er beauftragt die Schulleitung mit der strategischen Planung und genehmigt die Strategiepläne;
Er stellt dem Regierungsrat Antrag für den Leistungsauftrag und das Globalbudget;
Er regelt die Organisation der Schule;
Er erlässt Bestimmungen über die Durchführung beruflicher Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen. Vorbehalten bleibt § 13 Absatz 5 litera e;
Er ist verantwortlich für die Überwachung der operativen Führung der Schule;
Er überwacht die Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistung der HWV.
Er verabschiedet die Berichte über die Tätigkeit der HWV;
Er genehmigt die Standard- Arbeitsverträge und die Standard- Auftragsverhältnisse sowie davon abweichende Verträge im Einzelfall;
Er stellt Anträge in den Fällen von § 13 Absatz 5;
Er regelt die Zeichnungsberechtigungen und die Finanzkompetenzen im Rahmen der geltenden Finanzgesetzgebung;
Er übernimmt weitere, ihm vom Regierungsrat und vom Erziehungs- Departement übertragene Aufgaben.
Art. 17 . Direktion
Der Direktor beziehungsweise die Direktorin ist für die Führung der HWV zuständig und dem Schulrat für die Geschäftsführung verantwortlich.
Er beziehungsweise sie ist gegenüber dem Schulrat für die Einhaltung des Leistungsauftrages und des Globalbudgets verantwortlich und erstattet dem Schulrat regelmässig Bericht gemäss den Weisungen des Regierungsrates.
Er beziehungsweise sie stellt das Personal mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag an. Vorbehalten bleiben §§ 4 und 16 litera h.
Die weiteren Aufgaben und Befugnisse werden in der Funktionsbeschreibung festgelegt.
4. Finanzen
Art. 18 . Grundsatz
Der HWV wird jeweils ein befristeter Leistungsauftrag erteilt, der mit einem entsprechenden Globalbudget verknüpft ist.
Art. 19 . Leistungsauftrag
Der Leistungsauftrag legt im einzelnen fest, welche Leistungen in quantitativer, qualitativer und zeitlicher Hinsicht die HWV in der betreffenden Periode zu erbringen hat.
Der Leistungsauftrag nennt insbesondere Zielsetzungen und Produkte der Tätigkeit der HWV.
Das Erziehungs-Departement schliesst mit dem Schulrat für die Dauer des Leistungsauftrages einen Rahmenkontrakt sowie einen Jahreskontrakt für die HWV ab, mit welchem die Leistungen und der entsprechende Kredit festgelegt werden.
Art. 20 . Globalbudget
Budgetierung, Verwendung und Abrechnung des Globalkredites richten sich nach der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Solothurn
vom 21. Januar 1981 ) und nach den entsprechenden Weisungen des Regierungsrates.
Art. 21 . Rechnungswesen und Revision
Für das Rechnungswesen der HWV und dessen Revision sind die Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Solothurn vom 21. Januar
1981 ) und die Weisungen des Regierungsrates massgebend.
5. Rechtspflege
Art. 22 . Grundsatz
Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 ). Vorbehalten bleibt § 4 Absatz 5.
6. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
Art. 23 . Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule 2 Aargau-Solothurn in Olten vom 30. Mai 1975 ).
Verordnung über die Organisation und Mitbestimmung der Studentenschaft an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule Aargau- 3 Solothurn in Olten vom 21. September 1982 ).
Regierungsratsbeschluss vom 14. August 1984 betreffend Schulgeld an der HWV für Studenten mit Wohnsitz ausserhalb der Kantone Aargau 4 und Solothurn ).
Art. 24 . Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und
bei anderen Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979 ) wird für die Belange der HWV wie folgt geändert:
a) Als § 8 Absatz 5 wird eingefügt:
Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule HWV Olten sowie der Ingenieurschule HTL Oensingen erfolgt die Zustimmung gemäss Absätzen 2 und 3 sowie die Visierung gemäss Absatz 4 durch den Direktor beziehungsweise die Direktorin.
b) Als § 10 Absatz 6 wird eingefügt:
Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der HWV Olten sowie der HTL Oensingen erteilt der Direktor beziehungsweise die Direktorin die Bewilligung gemäss Absatz 1.
Art. 25 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 23. Mai 1996 unbenutzt abgelaufen