423.373.11
Mitwirkung der Stände bei der Wahl des Diözesanbischofs
Mitwirkung der Stände bei der Wahl des Diözesanbischofs Beschluss der Diözesan-Konferenz des Bistums Basel vom 29. Juni 1995
1. Mitwirkung bei der Bischofswahl
1.1
Die Diözesan-Konferenz nimmt die ihr vom Domkapitel nach bisheriger Ordnung zu unterbreitende Liste mit sechs Kandidaten entgegen und lässt sich über die Person jedes Kandidaten durch die Vertretung des Domkapitels informieren.
1.2
Die Konferenz führt eine Aussprache über die Kandidaten. Werden gegen einen oder bezüglich mehrerer Kandidaten Vorbehalte gemacht, sind diese mit dem Domkapitel oder einer von ihm bestellten Vertretung unverzüglich zu beraten.
1.3
Nach der Aussprache und gegebenenfalls nach der Beratung mit dem Domkapitel oder dessen Vertretung stimmt die Konferenz über die Kandidaten einzeln und in geheimer Abstimmung ab. Dabei hat jeder Stand eine ganze Stimme.
1.4
Ein Kandidat gilt als persona minus grata, wenn gegen ihn sechs oder mehr der insgesamt zehn Stimmen abgegeben werden.
1.5
Das Ergebnis der Verhandlung wird unverzüglich an das Domkapitel weitergeleitet. Die Namen von Kandidaten mit weniger als sechs minus gratus-Stimmen werden dem Domkapitel nur auf ausdrückliches Verlangen bekanntgegeben.
1.6
Dritte werden über die Verhandlungen der Diözesan-Konferenz ausschliesslich über den Vorort informiert. Der Zeitpunkt der Berichterstattung ist mit dem Domkapitel abzusprechen.
1.7
Der Beschluss der Diözesankonferenz über das Vorgehen bei einer Bischofswahl, das «Genehmheitsquorum» der Diözesankonferenz vom 1
7.
September 1989 ) wird aufgehoben.
2. Aufhebung von weiteren Beschlüssen
2.1
Die Beschlüsse der Diözesankonferenz des Bistums Basel vom 6. Juli 1
1829.
und 26. Oktober 1830 ) betreffend den Landesherrlichen Bewilligungsakt werden aufgehoben.
3. Inkrafttreten
3.1
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.