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Ausschlussrecht der Stände bei der Bischofswahl
Ausschlussrecht der Stände bei der Bischofswahl Beschluss der Diözesan-Konferenz vom 20. Oktober 1830
1.
Das Domkapitel hat, wenn es sich um die Wahl eines neuen Bischofs handelt, vor der feierlichen Wahlhandlung den, Namens der Diözesanstände in Konferenz versammelten Abgeordneten Denjenigen vertraulich zu eröffnen, welchen dasselbe zum künftigen Bischof zu wählen beabsichtigt, damit nach Umständen gegen einen solchen das den Diözesanständen zustehende Recht des Ausschlusses (jus exclusionis) in Anwendung gebracht werden könne.
2.
Das Recht, dem vom Domkapitel als künftiger Bischof in Vorschlag Gebrachten den Ausschluss von dieser Stelle zu geben, steht jedem der hohen Diözesanstände zu. Wo aber dieses Ausschlussrecht nur von einer Minderheit oder einem einzigen Stande in Anspruch genommen werden wollte, hat diese oder dieser die Gründe dazu der Konferenz zu eröffnen, worauf durch die Mehrheit der Stimmen entschieden wird, ob die angetragene Ausschliessung stattfinden soll oder nicht.