435.145
Unterschutzstellung der erratischen Blöcke
Vom 14.12.1971 (Stand 16.12.1971)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
beschliesst:
Art. 1
Alle auf dem Gebiet des Kantons Solothurn über und unter der Oberfläche liegenden erratischen Blöcke (Findlinge) werden dem Naturschutz unterstellt.
Art. 2
Besonders in Erscheinung tretende oder seltene Gesteinsarten werden mit einem Hinweis auf den Standort und den Eigentümer in das Inventar der geschützten Objekte aufgenommen.
Art. 3
Diese Blöcke bleiben im Eigentum des Grundbesitzers. Sie sollen am Fundort oder auf dem gleichen Grundstück deponiert bleiben. Sie dürfen nicht vernichtet werden.
Art. 4
Neue Funde bei Ausgrabungen sind dem Amt für Natur- und Heimatschutz zu melden, damit ihre Gesteinsart von einem Fachmann bestimmt und über den neuen Standort verhandelt werden kann. Ausgehobene Blöcke können in die Gartengestaltung einbezogen werden.
Art. 5
Dieser Beschluss ist im Wortlaut im Amtsblatt zu veröffentlichen. Er tritt mit diesem Datum in Kraft.
Inkrafttreten am 16. Dezember 1971.
GS 85, 745