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Stiftung Schloss Neu-Falkenstein

436.912 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-so/bgs/436-912/de/stiftung-schloss-neu-falkenstein

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Soletta
  3. Legislazione Soletta
Fonte

436.912

Stiftung Schloss Neu-Falkenstein

Vom 2. September 1938

1.

Unter dem Namen «Stiftung Schloss Neu-Falkenstein in Balsthal» wird im Sinne von Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

10.

Dezember 1907 mit Sitz in Balsthal eine Stiftung errichtet. Der Stiftung wird die im Eigentum des Vereins «Dienstagsgesellschaft Balsthal» stehende Liegenschaft Grundbuch Balsthal Nr. 164, Schloss Falkenstein, gewidmet.

2. Die Stiftung bezweckt:

a) die Renovation und den Unterhalt des Schlosses Neu-Falkenstein in St. Wolfgang als historische Stätte und die Sammlung der hiezu erforderlichen Mittel von öffentlicher und privater Seite; b) die Zugänglichmachung desselben für die Öffentlichkeit.

3. Organe der Stiftung sind:

a) ein Stiftungsrat von 7–10 Mitgliedern, wovon 2 durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn, eines durch den Gemeinderat der Einwohnergemeinde Balsthal und 4–7 durch den Verein «Dienstagsgesellschaft Balsthal» auf eine Amtsdauer von je 4 Jahren, welche mit der verfassungsmässigen Amtsdauer der solothurnischen Behörden übereinstimmen soll, gewählt werden. 1 Mitglieder des Stiftungsrates sind gegenwärtig: ... ). Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins «Dienstagsgesellschaft Balsthal» ohne gleichzeitige Gründung einer andern Körperschaft, mit gleichem oder ähnlichem Zweck, erfolgt die Wahl der bisher durch die «Dienstagsgesellschaft Balsthal» gewählten Mitglieder des Stiftungsrates durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er entscheidet in allen die Stiftung betreffenden Fragen, wie namentlich über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und den Ausbau der Stiftungsliegenschaft nach Massgabe des Stiftungszweckes und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. b) ein Geschäftsführer, der vom Stiftungsrat aus seiner Mitte auf die Dauer einer Amtsperiode von 4 Jahren gewählt wird. Dem Geschäftsführer liegt unter Aufsicht des Stiftungsrates die Vermögensverwaltung und die Ausführung der ihm vom Stiftungsrat übertragenen Beschlüsse ob. Der Stiftungsrat ordnet durch ein Reglement seine Obliegenheiten und Kompetenzen.

4.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung führen der Präsident oder der Vizepräsident des Stiftungsrates gemeinsam mit dem Geschäftsführer. Die jährliche Rechnung wird vom Geschäftsführer abgelegt und vom Stiftungsrat geprüft. Sie ist sodann nach § 37 des solothurnischen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 30. März 1) Die Namen werden nicht abgedruckt.

1911.

dem Oberamtmann von Balsthal-Thal und Gäu als Aufsichtsorgan zu unterbreiten.

5.

Die Stiftung nimmt ihren Anfang mit der Eintragung in das Handelsregister. Sie ist von unbestimmter Dauer. Im Falle einer Aufhebung fällt das Stiftungsvermögen dem Staat Solothurn zu.

6.

Diese Stiftungsurkunde als Originalakt verbleibt im Aktenprotokoll der Amtschreiberei Balsthal. Zuhanden des Regierungsrates, des Oberamtes Balsthal-Thal und -Gäu, des Stiftungsrates, der Einwohnergemeinde Balsthal, des Vereins «Dienstagsgesellschaft Balsthal» und des Handelsregisteramtes sind Abschriften dieser Urkunde zu erstellen. Die Stiftung ist zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit in das Handelsregister einzutragen.