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Stiftung Schloss Buchegg, Heimatmuseum für den Bucheggberg

436.913 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-so/bgs/436-913/de/stiftung-schloss-buchegg-heimatmuseum-fur-den-bucheggberg

Consultato il 2 set 2026

  1. Documenti
  2. Soletta
  3. Legislazione Soletta
Fonte

436.913

Stiftung Schloss Buchegg, Heimatmuseum für den Bucheggberg

Vom 8. September 1938

Der Staat Solothurn errichtet nach Regierungsratsbeschluss vom 19. August 1938 folgende Stiftung:

1.

Unter dem Namen «Stiftung Schloss Buchegg, Heimatmuseum für den Bucheggberg» wird im Sinne von Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 mit Sitz in Lüterkofen eine Stiftung errichtet. Der Stiftung wird ein Vermögen von 12’000 Franken gewidmet.

2. Die Stiftung bezweckt:

a) den Ankauf des Schlosses Buchegg, dessen Renovation und Unterhalt als historische Stätte, die Einrichtung eines Heimatmuseums und die Sammlung der hiezu weiter erforderlichen Mittel von öffentlicher und privater Seite; b) die Zugänglichmachung dieser Stätte für die Öffentlichkeit.

3. Organe der Stiftung sind:

a) ein Stiftungsrat von 7-10 Mitgliedern, wovon 2 durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn und die übrigen durch die Gemeinnützige Gesellschaft des Bucheggberges auf eine Amtsdauer von je 4 Jahren, welche mit der verfassungsmässigen Amtsdauer der solothurnischen Behörden übereinstimmen soll, gewählt werden. Dermalen besteht der Stiftungsrat aus 7 Mitgliedern; er kann sich im obgenannten Rahmen jederzeit erweitern. Mitglieder des Stiftungsrates sind gegenwärtig: 1 ... ) Bei einer allfälligen Auflösung der Gemeinnützigen Gesellschaftdes Bucheggberges ohne gleichzeitige Gründung einer andern Körperschaft, mit gleichem oder ähnlichem Zweck, erfolgt die Wahl aller Mitglieder des Stiftungsrates durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er entscheidet in allen die Stiftung betreffenden Fragen, wie namentlich über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und den Ausbau der Stiftungsliegenschaft nach Massgabe des Stiftungszweckes und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. b) ein Geschäftsführer, der vom Stiftungsrat aus seiner Mitte auf die Dauer einer Amtsperiode von 4 Jahren gewählt wird. Dem Geschäftsführer liegt unter Aufsicht des Stiftungsrates die Vermögensverwaltung und die Ausführung der ihm vom Stiftungsrat übertragenen Beschlüsse ob. Der Stiftungsrat ordnet durch ein Reglement seine Obliegenheiten und Kompetenzen.

1) Die Namen werden nicht abgedruckt.

4.

Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung führen der Präsident oder der Vizepräsident des Stiftungsrates gemeinsam mit dem Geschäftsführer. Die jährliche Rechnung wird vom Geschäftsführer abgelegt und vom Stiftungsrat geprüft. Sie ist sodann nach § 37 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 dem Oberamtmann von Bucheggberg-Kriegstetten als Aufsichtsorgan zu unterbreiten.

5.

Die Stiftung nimmt ihren Anfang mit der Eintragung in das Handelsregister. Im Falle einer Aufhebung fällt das Stiftungsvermögen dem Staat Solothurn zu.