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Verordnung über das Bestattungswesen
Verordnung über das Bestattungswesen RRB vom 13. Juni 1969
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 38 Ziffern 1 und 6 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 sowie auf § 2 des Gesetzes über die öffentliche Gesund- 1 heitspflege vom 30. April 1882 )
beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 . Zuständigkeit
Das Friedhof- und Bestattungswesen ist Sache der Einwohnergemeinden
und untersteht der Oberaufsicht des Departementes des Innern ).
Mehrere Gemeinden können sich für die Anlage eines Friedhofes durch Zweckverbände oder öffentlich-rechtliche Verträge zusammenschliessen. Für Zweckverbände gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes; öffentlich-rechtliche Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Art. 2 . Friedhofreglemente
Die Einwohnergemeinden sind befugt, im Rahmen der Vorschriften dieser Verordnung ein Friedhof- und Bestattungsreglement zu erlassen.
Art. 3 . Friedhofkommission
Zur unmittelbaren Aufsicht über das Friedhofwesen können die Einwohnergemeinden eine besondere Friedhofkommission bestimmen.
II. Friedhöfe
Art. 4 . Friedhöfe
Die Einwohnergemeinden haben eingefriedete Begräbnisplätze zur Verfügung zu stellen und diese in gepflegtem Zustand zu halten.
Art. 5 . Anforderungen an Friedhöfe
Der Boden der Friedhöfe soll trocken, lufthaltig und durchlässig sein; es ist für geeignete Entwässerung zu sorgen.
Art. 6 . Neue Friedhöfe
Die Eröffnung neuer und die Erweiterung bestehender Friedhöfe bedürfen
der Bewilligung des Departementes des Innern ).
Art. 7 . Aufhebung von Friedhöfen
Vor Ablauf der Ruhefristen nach § 24 dürfen keine Friedhöfe aufgehoben werden.
Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat Ausnahmen gestatten.
III. Bestattungen
1. Allgemeines
Art. 8 . Einsargung
Die Einsargung eines Verstorbenen darf erst nach der Feststellung des Todes durch den Arzt erfolgen.
Falls nicht aus ärztlichen Gründen eine frühere Verschliessung des Sarges angeordnet wird, darf dieser bis unmittelbar vor der Bestattung offen gelassen werden.
Art. 9 . Wartefrist
Erdbestattungen und Kremationen dürfen frühestens 48 Stunden und müssen spätestens 96 Stunden nach dem Hinschied erfolgen.
Aus wichtigen Gründen kann das Ammannamt Ausnahmen gestatten.
Fällt der dritte Tag nach dem Tode auf einen Samstag, so kann die Beerdigung ohne ammannamtliche Bewilligung am nächstfolgenden Werktag erfolgen.
Art. 10 . Bestattungsort
Die Verstorbenen werden in der Regel im Friedhof ihrer letzten Wohnsitzgemeinde bestattet.
Dem Wunsche des Verstorbenen oder seiner Angehörigen entsprechend, kann die Bestattung auf einem andern Friedhof erfolgen, sofern die Behörde der entsprechenden Gemeinde dies bewilligt.
Art. 11 . Ausnahmen
Erdbestattungen in nicht öffentlichen Friedhöfen bedürfen der Zustimmung des Einwohnergemeinderates. bis 2
Art. 11 . ) Leichenpässe
Die einzelnen Oberämter stellen aufgrund des Sterbeortes Leichenpässe aus, um Leichentransporte ins Ausland zu ermöglichen.
Die Oberämter führen über die ausgestellten Pässe ein Verzeichnis.
bis ) § 11 eingefügt am 14. Mai 2002.
Die Leichenpässe werden gegen eine Gebühr nach Gebührentarif ausgestellt.
Art. 12 . Grabanlagen, Anspruch auf Einzelgrab
Für jeden Sarg und für jede Urne ist ein besonderes Grab zu verwenden. Vorbehalten bleibt § 23.
Die Einwohnergemeinden können Familiengräber gestatten und dafür eine angemessene Gebühr erheben.
Erd- und Urnengräber können räumlich getrennt voneinander angeordnet werden.
Art. 13 . Grabtiefen
Die Gräber sind auf folgende Mindesttiefen auszuheben: für Erwachsene und Kinder über 12 Jahren auf 1,5 m für Kinder unter 12 Jahren auf 1,2 m für Urnen auf 0,6 m
Art. 14 . Bestattungszeit
Erdbestattungen, Kremationen und Urnenbeisetzungen dürfen an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nicht vorgenommen werden.
Diese Einschränkungen können von den Einwohnergemeinden, denen eine zweckmässig eingerichtete Leichenhalle zur Verfügung steht, auch auf die Samstage ausgedehnt werden.
Vorbehalten bleiben Fälle dringlicher Bestattung aus sanitätspolizeilichen Gründen.
Art. 15 . Kennzeichnung
Jedes Grabmal ist mit Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen zu kennzeichnen.
Art. 16 . Totgeburten
Für die Beisetzung von Totgeburten kann die Gemeinde einen besonderen Platz auf dem Friedhofgebiet anweisen.
Art. 17 . Bestattungsarten
Soweit die Angehörigen eines Verstorbenen nicht die Kremation wünschen, ist eine Erdbestattung vorzunehmen.
Der Wunsch des Verstorbenen nach Erdbestattung oder Kremation ist zu berücksichtigen.
2. Erdbestattungen
Art. 18 . Särge
Für Erdbestattungen sind Särge aus weichen Holzarten zu verwenden.
Art. 19 . Gebeine
Bei der Öffnung eines Grabes aufgefundene Gebeine sind wieder beizusetzen.
3. Kremationen
Art. 20 . Besondere Vorschriften
Das Departement des Innern ) kann über Einrichtung und Betrieb von Krematorien besondere Vorschriften erlassen.
Art. 21 . Ausnahmefälle
Bei unklarer Todesursache kann der zuständige Richter die Kremation untersagen.
Art. 22 . Urnenbestattung
Die Asche ist in der Regel in einem Urnengrab oder in einer Urnenhalle beizusetzen. Auf Verlangen wird sie den Angehörigen zur privaten Beisetzung zur Verfügung gestellt.
Art. 23 . Urnenbeisetzung in bestehende Gräber
Auf Wunsch der Angehörigen darf die Beisetzung von Urnen in ein bestehendes Grab oder die Beisetzung mehrerer Urnen in dasselbe Grab gestattet werden.
IV. Grabesruhe
Art. 24 . Mindestgrabesruhe
Die Grabesruhe beträgt für Erd- und Urnenbestattete mindestens 20 Jahre.
V. Exhumierung
Art. 25 . Bewilligungspflicht
Die Exhumierung darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde der Einwohnergemeinde erfolgen. Die Exhumierung Erdbestatteter vor Ablauf der Mindestgrabesruhefrist bedarf überdies der Bewilligung des Departe-
mentes des Innern ).
Art. 26 . Gesuche um Exhumierung
Gesuche um Exhumierung können von den Angehörigen gestellt werden.
Art. 27 . Exhumierung ganzer Grabfelder
Wollen die Einwohnergemeinden die Leichen ganzer Grabfelder oder Friedhöfe exhumieren, um den Boden einem anderen Zweck dienstbar zu machen, so haben sie dafür eine Bewilligung des Regierungsrates einzuholen. Diese Bewilligung ist auch nötig, wenn die Grabesruhefrist bereits abgelaufen ist.
Art. 28 . Ausnahmen
Wird die Exhumierung in einem Prozessverfahren verlangt, so ist sie vom zuständigen Richter anzuordnen.
Art. 29 . Zeitpunkt der Exhumierung
Die Behörde, welche die Exhumierung anordnet, hat den Zeitpunkt derselben mit dem Ammannamt der betreffenden Einwohnergemeinde zu vereinbaren.
Art. 30 . Absperrung
Bei Exhumierung Erdbestatteter vor Ablauf der Mindestgrabesruhefrist ist während der Dauer der Exhumierungsarbeiten die betreffende Abteilung des Friedhofes für Unbefugte abzusperren .
Art. 31 . Zuzug eines Arztes
Bei Exhumierungen und Neubeisetzungen von Erdbestatteten ist ein Arzt beizuziehen. Dieser hat die notwendigen sanitätspolizeilichen Anordnungen zu treffen.
Art. 32 . Protokoll
Über Exhumierung und Neubeisetzung von Erdbestatteten ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom Leiter der Exhumierung und vom beigezogenen Arzt zu unterzeichnen und jener Behörde innert 10 Tagen nach erfolgter Exhumierung und Neubeisetzung einzusenden, welche die Bewilligung zur Exhumierung erteilt hat.
Art. 33 . Kosten
Wird die Exhumierung nach § 28 angeordnet, so entscheidet das Gericht über die Kostentragung. In den übrigen Fällen haben die Gesuchsteller die Kosten zu tragen.
Art. 34 . Transport
Für den Wegtransport exhumierter sterblicher Überreste von Erdbestatteten, die vor Ablauf der Mindestgrabesruhefrist exhumiert worden sind, sind die eidgenössischen Vorschriften über den Leichentransport analog anwendbar.
Art. 35 . Verfügungsrecht über Grabdenkmäler
Nach Räumung der Grabfelder hat die Einwohnergemeinde das Verfügungsrecht über die Grabdenkmäler, sofern sie nach öffentlichem Aufruf nicht mindestens innert Monatsfrist von den Berechtigten abgeholt werden.
Gesetzte Grabdenkmäler sind nicht pfändbar.
VI. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 36 . Bussen
Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden durch den zuständigen Richter mit Bussen bis 1000 Franken bestraft.
Art. 37 . Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des "Kleinen Rathes der Republik Solothurn" vom 10. August 1835 und alle der vorliegenden Verordnung zuwiderlaufenden Bestimmungen werden aufgehoben.
Art. 38 . Genehmigung durch den Kantonsrat
Die Kompetenzdelegationen in §§ 1, 6, 20 und 25 sind dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 39 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. ) Kompetenzdelegationen vom Kantonsrat am 1. Juli 1969 genehmigt Inkrafttreten am 3. Juli 1969
21. Dezember 1981 am 1. Januar 1983;
14. Mai 2002 am 1. Juni 2002.
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