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Gesetz über Märkte und Wandergewerbe
Gesetz über Märkte und Wandergewerbe Vom 29. November 1981
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und Artikel 70 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regie- rungsrates vom 16. Juni 1981
beschliesst:
I. Geltungsbereich
Art. 1 . Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Märkte und das Wandergewerbe im Kanton Solo- thurn.
Art. 2 . Begriff des Marktes
Als Markt gilt jede zeitlich beschränkte und in der Regel wiederkehrende öffentliche Veranstaltung, an der jedermann berechtigt ist, ausserhalb von ständigen Verkaufsräumen Waren anzubieten.
Art. 3 . Begriff des Wandergewerbes
Ein Wandergewerbe betreibt, wer unaufgefordert Waren oder Leistun- gen ausserhalb des Bereiches eines ständigen Verkaufsgeschäftes oder einer ständigen gewerblichen Niederlassung Endverbrauchern gewerbs- mässig anbietet, sei dies entweder:
im Umherziehen von Haus zu Haus, auf öffentlichen Strassen und Plät- zen, an andern der Öffentlichkeit zugänglichen Orten oder
vorübergehend an einem festen Standort.
Zum Wandergewerbe gehören insbesondere:
Wanderlager;
Verkaufswagen;
Unterhaltungsgewerbe;
Hausiergewerbe.
II. Märkte
Art. 4 . Bewilligungspflicht, Zuständigkeit
Die Gemeinden können die Durchführung von Märkten und den Verkauf von Waren auf Märkten bewilligen.
Art. 5 . Wegweisung und Marktsperre
Die Organe der Marktpolizei können Marktfahrer, die sich ihren Anord- nungen widersetzen, vom Markt wegweisen.
Sie können Marktfahrer, die wiederholt gegen Marktvorschriften versto- ssen haben, für bestimmte Zeit, höchstens während fünf Jahren, vom Markt ausschliessen.
Art. 6 . Ausgeschlossene Waren
Vorbehalten bleiben Bestimmungen von Bund und Kanton, die den Marktverkehr mit bestimmten Waren untersagen, beschränken oder von einer besonderen Bewilligung abhängig machen.
Der Regierungsrat kann aus polizeilichen Gründen Waren vom Marktver- kehr ausschliessen.
Art. 7 . Gebühren
Die Gemeinden können für die Überlassung von Standplätzen und Markt- ständen und für die Kosten der Marktpolizei Gebühren (Platz- und Stand- gelder) erheben.
Art. 8 . Marktordnung
Gemeinden, die Märkte bewilligen wollen, haben ein Marktreglement zu erlassen, das vom zuständigen Departement zu genehmigen ist.
Das Marktreglement hat Bestimmungen zu enthalten über:
Art, Zeitpunkt, Dauer und Ort der Märkte;
Gebühren;
die Zuständigkeit für die Erteilung von Bewilligungen und für Mass- nahmen nach § 6;
die Ausübung der Marktaufsicht;
die Voraussetzung der Bewilligungserteilung.
III. Wandergewerbe
1. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 9 . Patentpflicht
Wer ein Wandergewerbe ausüben will, hat bei der Gewerbe- und Han- delspolizei ein Patent einzuholen.
Diese Pflicht gilt auch für Mitarbeiter, soweit sie nicht ausschliesslich unter der unmittelbaren Aufsicht und Verantwortlichkeit des Patentinha- bers mitwirken.
Art. 10 . Gewerbsmässigkeit
Die Ausübung eines Wandergewerbes gilt auch dann als gewerbsmässig, wenn sie nur gelegentlich erfolgt oder wenn die Festsetzung des Entgelts freigestellt wird.
Art. 11 . Patentfreiheit
Kein Patent ist erforderlich für den wandergewerbsmässigen Verkauf von:
Waren auf den von den Gemeinden bewilligten Märkten;
Brot und Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gar- tenbaus;
Zeitungen, Zeitschriften und Kalendern.
Art. 12 . Gemeinnützige Zwecke
Veranstaltungen, Verkäufe und Sammlungen, deren Ertrag für gemein- nützige Zwecke verwendet wird, sind von der Patentpflicht ausgenom- men.
Der Regierungsrat kann diese Tätigkeit in einer Verordnung einer beson- deren Bewilligungspflicht unterstellen und dabei Gebührenfreiheit vorse- hen.
Art. 13 . Persönliche Voraussetzungen
Ein Patent wird erteilt, wenn der Gesuchsteller mindestens 18 Jahre alt ist.
Das Patent kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller:
keinen guten Leumund geniesst oder wegen eines die Vertrauenswür- digkeit ausschliessenden Verbrechens oder Vergehens zu einer Frei- heitsstrafe verurteilt worden ist, die noch nicht gelöscht ist, oder
schwerwiegend oder wiederholt gegen gewerbepolizeiliche Bestim- mungen verstossen hat.
Ausländer müssen ausserdem, ausgenommen im Unterhaltungsgewerbe, eine schweizerische Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzen.
Art. 14 . Patentinhalt
Das Wandergewerbepatent lautet auf den Namen des Gesuchstellers und ist nicht übertragbar.
Es enthält die Personalien, die Art des Wandergewerbes, die Gültigkeits- dauer, die Gebühr, die mitgeführte Ware oder angebotene Leistung sowie gegebenenfalls Beschränkungen oder weitere vom Regierungsrat festge- legte Angaben.
Art. 15 . Benützung öffentlichen oder privaten Grundes
Weder die Patenterteilung noch die Bewilligungsfreiheit eines Wander- gewerbes begründen einen Anspruch darauf, öffentlichen Grund ohne Bewilligung des Gemeinwesens über den Gemeingebrauch hinaus oder privaten Grund ohne Einwilligung des Berechtigten zu benützen.
Art. 16 . Gültigkeitsdauer
Wandergewerbepatente werden für höchstens ein Jahr erteilt.
Art. 17 . Sorgfaltspflicht
Das Wandergewerbe ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und ohne Störung der öffentlichen Ordnung sowie ohne Belästigung des Pub- likums auszuüben.
Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen.
Art. 18 . Ausgeschlossene Waren und Leistungen
Vorbehalten bleiben Bestimmungen von Bund und Kanton, die den Wandergewerbeverkehr mit bestimmten Waren untersagen, beschränken oder von einer besonderen Bewilligung abhängig machen.
Der Regierungsrat kann aus polizeilichen Gründen weitere Waren oder Leistungen vom Wandergewerbeverkehr ausschliessen.
Art. 19 . Aufsicht; Ausweis- und Auskunftspflicht
Kontrollorgane sind Kantons- und Stadtpolizei, die Gewerbe- und Han- delspolizei und die Gesundheitsbehörden.
Das Patent ist auf Verlangen den Kontrollorganen und den Personen, denen Waren oder Leistungen angeboten werden, vorzuweisen.
Die Kontrollorgane sind berechtigt, in Anwesenheit des Patentinhabers Wandergewerbebetriebe zu betreten, Warenlager zu prüfen sowie vom Patentinhaber Auskunft zu verlangen.
2. Wanderlager
Art. 20 . Begriff
Ein Wanderlager betreibt, wer vorübergehend ausserhalb seiner Ge- schäftsräume oder mangels solcher ausserhalb seines Wohnortes auf offe- nem Platz, in Verkaufsstellen und dergleichen Waren anbietet.
Art. 21 . Patentfreiheit
Kein Wanderlagerpatent ist erforderlich für:
den Verkauf auf einem Markt;
Ausstellungen, die von schweizerischen, kantonalen, regionalen oder kommunalen Wirtschaftsverbänden veranstaltet werden;
Muster- und Modellausstellungen, die nur für Wiederverkäufer be- stimmt sind;
Gelegenheitsverkäufe bei Ausstellungen, an denen Künstler ihre eige- nen Werke vorführen.
3. Verkaufswagen
Art. 22 . Begriff
Einen Verkaufswagen betreibt, wer von einem Fahrzeug aus regelmässig an zum voraus bestimmten Stellen Waren verkauft.
Art. 23 . Voraussetzungen
Das Verkaufswagenpatent wird erteilt, wenn:
der Berechtigte die Benützung der Haltestelle gestattet;
der Strassenverkehr durch den Betrieb des Verkaufswagens nicht be- einträchtigt wird.
Das Verkaufswagenpatent lautet auf eine natürliche oder juristische Person. Für jeden Verkaufswagen ist ein Patent erforderlich.
4. Unterhaltungsgewerbe
Art. 24 . Begriff
Ein Unterhaltungsgewerbe betreibt, wer ausserhalb einer ständigen gewerblichen Niederlassung gewerbsmässig unterhaltende Darbietungen oder Schaustellungen veranstaltet oder Geräte und Einrichtungen zu Un- terhaltungszwecken zur Benützung zur Verfügung stellt.
Wird das Unterhaltungsgewerbe gemeinsam von einer Gruppe betrieben, hat nur der Leiter ein Patent zu lösen.
Art. 25 . Patentfreiheit
Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Patentpflicht vorsehen, insbe- sondere für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen sowie für die von den Schulbehörden in den Schulen bewilligten Unterhaltungsanlässe.
Art. 26 . Haftpflichtversicherung
Ist die Ausübung des Unterhaltungsgewerbes mit besonderen Gefahren verbunden, setzt die Patenterteilung zusätzlich den Nachweis einer ausrei- chenden Haftpflichtversicherung voraus.
5. Hausiergewerbe
Art. 27 . Begriff
Ein Hausiergewerbe betreibt, wer anderweitig im Sinne von § 3 im Wan- dergewerbe tätig ist.
Art. 28 . Patentfreiheit
Kein Hausierpatent benötigen Firmen oder Personen, die mitgeführte Waren ausschliesslich Grossverbrauchern verkaufen.
Art. 29 . Ausübungszeiten
Der Regierungsrat kann die Ausübung des Hausiergewerbes in der Voll- zugsverordnung zeitlich beschränken.
6. Gebühren
Art. 30 . Ansätze
Für die Erteilung von Wandergewerbepatenten werden folgende Gebüh- ren erhoben:
Wanderlagerpatente pro Tag 20–1000 Franken;
Verkaufswagenpatente 2% des Umsatzes;
Unterhaltungsgewerbepatente pro Tag 10–500 Franken;
Hausierpatente mindestens 10 Franken bis monatlich 400 Franken.
Art. 31 . Anteil der Gemeinden
Vom jährlichen Gebührenertrag für Wanderlagerpatente und Verkaufs- wagenpatente wird ein Drittel an die betroffenen Gemeinden ausbezahlt.
Art. 32 . Bemessung
Bei der Bemessung der Gebühr sind, soweit sie nicht prozentual festgelegt ist, die Art und die Bedeutung des Angebots sowie der Geschäftsumfang zu berücksichtigen.
Art. 33 . Erlass
Bei Bedürftigkeit des Gesuchstellers kann die Gebühr für die Ausstellung eines Unterhaltungsgewerbepatentes oder eines Hausierpatentes ganz oder teilweise erlassen werden.
7. Administrativmassnahmen
Art. 34 . Entzug
Das Wandergewerbepatent wird entzogen, wenn der Inhaber:
die öffentliche Ordnung verletzt;
die Gebühr nicht bezahlt;
nachträglich eine Voraussetzung der Patenterteilung nicht mehr erfüllt oder der Behörde das Fehlen einer Voraussetzung bei der Erteilung nicht bekannt war;
bei der Ausübung des Gewerbes in schwerer Weise oder trotz Mah- nungen gegen Bestimmungen verstösst.
Das Wandergewerbepatent kann entzogen werden, wenn der Inhaber bei der Ausübung des Gewerbes:
die öffentliche Sitte oder Ordnung verletzt;
nicht bewilligte Waren oder Leistungen anbietet;
wegen Belästigungen oder unlauterem Geschäftsgebaren zu Klagen Anlass gibt;
das Patent einem Dritten zur Verwendung überlässt.
Art. 35 . Verantwortlichkeit für Dritte
Die Massnahmen nach § 34 können auch ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen dafür durch eine Hilfsperson geschaffen werden.
Art. 36 . Dauer
Die Dauer des Patententzuges richtet sich nach den Umständen, beträgt aber mindestens ein Jahr.
Art. 37 . Organisationen
Üben die Patentinhaber ihr Wandergewerbe unter dem Namen einer Or- ganisation aus, kann bei wiederholten Klagen allen gesuchstellenden Vertretern dieser Organisation das Patent verweigert werden.
Art. 38 . Andere Massnahmen
Bei Dringlichkeit können die Kontrollorgane die Ausübung des Wander- gewerbes sofort untersagen.
IV. Strafbestimmungen
Art. 39 . Übertretungen
Wer diesem Gesetz oder der Vollzugsverordnung zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
Art. 40 . Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Organe
Wird die Übertretung im Betrieb einer juristischen Person begangen, ist die Strafbestimmung auf die verantwortlichen Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar.
V. Schlussbestimmungen
Art. 41 . Vollzugsverordnung
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
Art. 42 . Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten werden das Gesetz über das Hausier- und Marktwe-
sen vom 16. Juli 1899 ) und alle widersprechenden Bestimmungen aufge- hoben.
Art. 43 . Inkrafttreten
Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungs- rat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Inkrafttreten am 1. Januar 1983 8