521.931
Verwaltungsreglement "Winkelried-Fonds"
Vom 11.04.2000 (Stand 01.01.2016)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Ziffer 3.6 des RRB Nr. 816 vom 11. April 2000 über die Neuorganisation der "Winkelried-Fonds"
beschliesst:
1. Verwendung der Mittel; Zweck
Art. 1
Die Mittel des "Winkelried-Fonds" sind wie folgt zu verwenden:
a) 50% des jeweiligen Fondsertrages des Vorjahres für Projekte nach dem herkömmlichen Zweck (Unterstützung von Menschen, die wegen den Folgen des Militärdienstes, kriegerischen Ereignissen oder in ausserordentlichen Lagen in Not gekommen sind, gelegentliche Unterstützung kleinerer kultureller oder präventiver Projekte im Zusammenhang mit dem Militär/der Armee, der öffentlichen Sicherheit und dem Bevölkerungsschutz)
b) 50% des Fondsertrages des Vorjahres und das 2 Mio. Franken überschiessende Vermögen hauptsächlich für Projekte mit
1. erwerbslosen ausgesteuerten Personen, die in Not geraten sind;
2. gewaltbetroffenen Menschen und ihren Angehörigen;
3. Familien, die wegen den Folgen der Erwerbslosigkeit oder wegen Gewalt in Not geraten sind.
1.1. Grundsätze
Art. 2
Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.
Leistungen unter Fr. 500.-- und über Fr. 50‘000.-- für regionale und über Fr. 100‘000.-- für kantonale Projekte pro Jahr werden nicht erbracht.
Die finanziellen Leistungen werden subsidiär und ausschliesslich geleistet. Insbesondere ist nachzuweisen, dass kein anderer kantonaler oder eidgenössischer Fonds Leistungen erbringt.
Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft, mit Auflagen und insbesondere mit einem Leistungsauftrag oder einer -vereinbarung verbunden werden. Die Leistungen können auch davon abhängig gemacht werden, dass Gemeinden des Einzugsgebietes oder Institutionen der Sozialversicherung das Projekt unterstützen.
Beiträge werden in der Regel einmalig erbracht. Werden sie ausnahmsweise jährlich wiederkehrend zugesprochen, sind sie zu befristen.
Anstelle von Beiträgen können auch Defizitgarantien zugesichert oder Darlehen gewährt werden.
Übersteigen die Begehren die zur Verfügung stehenden Mittel, können die finanziellen Leistungen im Verhältnis der Begehrensbeträge untereinander reduziert werden.
1.2. Kriterien für finanzielle Leistungen
Art. 3
Wer ein Gesuch stellt muss
das Projekt in der eingegebenen Form (Finanzierung, stabile und projektentsprechende Trägerschaft, finanzielle Situation der Trägerschaft) gewährleisten;
in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren;
die Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.
Das Projekt
muss notwendig und wichtig sein;
muss klar definiert, bedarfs- und fachgerecht, zweck- und verhältnismässig, wirksam und wirtschaftlich sein;
muss innovativ sein und „neue Wege“ beschreiten
darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt konkurrenzieren.
1.3. Projekte
Art. 4
Unterstützt werden können insbesondere Projekte im Rahmen des Zwecks, welche
mit präventiven Massnahmen Ursachen bekämpfen;
Hilfe zur Selbsthilfe anbieten;
Rechtsschutz und Sozialberatung gewähren;
Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten, sowie Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten;
vorübergehende Nothilfe anbieten;
Unterkunft für gewaltbetroffene Menschen bieten;
Einzelpersonen oder Familien, die wegen der Folgen der Erwerbslosigkeit oder wegen Gewalt in soziale Notlagen geraten sind, beraten, betreuen, sowie in schwierigen Lebenslagen begleiten;
kulturell oder militärgeschichtlich von Bedeutung sind.
In ausgesprochenen Härtefällen können auch Massnahmen im Einzelfall unterstützt werden.
1.4. Finanzielle Kompetenzen
Art. 5
Es bewilligen nichtstreitige jährlich einmalige Beiträge bis 50'000 Franken und nichtstreitige jährlich wiederkehrende Beiträge bis 5'000 Franken
nach § 1 lit. a das Volkswirtschafts-Departement;
nach § 1 lit. b das Departement des Innern.
Die Departemente können ihre jeweiligen Zuständigkeiten im Einzelfall oder generell an ein Amt delegieren.
Streitige Beiträge und jährlich einmalige Beiträge, die 50'000 Franken übersteigen, höchstens jedoch 100'000 Franken sowie jährlich wiederkehrende Beiträge, die 5'000 Franken übersteigen, jedoch höchstens 10'000 Franken, bewilligt der Regierungsrat.
1.5. Anlage und Verzinsung
Art. 6
Anlage und Verzinsung des Kapitals richten sich nach der Weisung des Regierungsrates vom 10. August 1999 über die Anlage der Mittel und die Verzinsung des Kapitalbestandes von Spezialfinanzierungen, Stiftungen und Legaten.
1.6. Finanzkontrolle
Art. 7
Die kantonale Finanzkontrolle prüft den Fonds jeweils im Rahmen der Revision der Staatsrechnung.
1.7. Organisation
Art. 8
Die Verwaltung und Aufsicht über den Winkelried-Fonds führt das Departement des Innern. Dieses ist auch Verwaltungs- und Auszahlungsstelle.
1.8. Gesuch
Art. 9
Das Gesuch ist schriftlich oder elektronisch und begründet beim Departement des Innern einzureichen.
Das Gesuch hat Angaben zu erhalten über:
Trägerschaft (bisherige Organisation, allfällige Statuten);
Angebotene Dienstleistungen (bisher, neu, Innovationsgehalt);
Genaue Zielgruppenfestlegung;
Bedürfnis und Bedarf;
Übereinstimmung mit übergeordneten Planungszielen;
Eingesetzte Mittel (Infrastruktur, Personal, Material, Finanzen, Voranschlag);
Fachkompetenz;
Zweck- und Verhältnismässigkeit;
Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit;
Finanzierung (Eigenleistungen, Reserven, Fremdleistungen);
Gemeinnützigkeit.
Gesuchsformulare können beim Departement des Innern bezogen werden.
1.9. Zusicherung und Auszahlung
Art. 10
Die finanziellen Leistungen werden aufgrund der Gesuchsunterlagen und des eingereichten Voranschlages provisorisch zugesichert.
Die Leistung wird vom Departement des Innern definitiv festgelegt und ausbezahlt, wenn
die Finanzierung weitgehend sichergestellt ist;
die Schlussabrechnung vorliegt.
Höhere Leistungen als die provisorisch zugesicherten werden nicht gewährt.
In besonderen Fällen können Vorschüsse geleistet werden.
1.10. Rückforderung bei Gewinn und Missbrauch
Art. 11
Die erbrachten Leistungen werden ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgefordert, wenn dass subventionierte Projekt Gewinn erbringt oder die finanziellen Leistungen unrechtmässig bezogen oder zu andern Zwecken missbraucht, wurden.
Der Rückforderungsanspruch verjährt 10 Jahre nachdem die Beiträge ausgerichtet wurden.
Werden Strafbestimmungen verletzt, bleibt die Strafanzeige vorbehalten.
2.
Art. 12
Das Reglement tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
Publiziert im Amtsblatt vom 22. April 2000.
GS 95, 120